KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
                            KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG  zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt  (vom 11.  November  1981; Stand am 1.  Januar  2016)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  58 des Bundesgesetzes vom 3.  Oktober  1975 über die  Binnenschifffahrt (BSG)  1  , auf die Verordnung des Bundesrats vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern  (BSV)  2   und auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  3  ,  4  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Diese Verordnung regelt die Schifffahrt im Kanton Uri, soweit nicht  Bundesrecht Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben ergänzende und abweichende Bestimmungen der  interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstät  -  tersee.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 5 Schiffbare Gewässer
                            1  Grundsätzlich dürfen auf allen Gewässern Schiffe eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kennzeichnungspflichtige Schiffe dürfen nur auf dem urnerischen Teil des  Vierwaldstättersees (Urnersee), Ruderschiffe zusätzlich auf dem Seelisber  -  gersee, eingesetzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der  Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstät  -  tersee  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 747.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 747.201.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 50.2211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  7   kann im Einzelfall erlauben, dass kennzeich  -  nungspflichtige Schiffe auch auf anderen Gewässern eingesetzt werden.  Ebenso kann sie die Schifffahrt nicht kennzeichnungspflichtiger Schiffe  örtlich beschränken oder für bestimmte Gewässer untersagen. Sie kann ihre  Verfügungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über die Schifffahrt im Kanton  Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist ermächtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Höchstzahl der Standplätze auf dem Urnersee festzulegen (Artikel  3  Absatz  2 BSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen, zu erlassen (Artikel  8  Absatz  1 BSG; Artikel  160 Absatz  1 BSV),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  besondere, örtlich geltende Vorschriften zu erlassen, um die Sicherheit  der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten (Artikel  25  Absatz  3 BSG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ganz oder teilweise zu verbieten, dass im Bereich öffentlich zugänglicher  Erholungsgebiete Schiffe gelagert, gewassert und an Land genommen  werden (Artikel  25 Absatz  3 BSG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  zusätzliche Vorschriften für den Sturmwarndienst sowie das Verhalten  bei Sturmwarnungen zu erlassen (Artikel  26 Absatz  1 BSG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Höchstgeschwindigkeit, in der äusseren Uferzone aufzuheben  (Artikel  53 Absatz  4 BSV),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Startgassen und Wasserflächen für das Wakesurfen sowie das Fahren  mit Wasserski oder ähnlichen Geräten zu bewilligen (Art.  54 Abs.  2  BSV).  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor Massnahmen getroffen werden, die sich auf Absatz  2 stützen, sind  die betroffenen Gemeinden anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zuständige Direktion
                            1  Die zuständige Direktion  9   hat die Schifffahrt unmittelbar zu beaufsichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr steht es zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zu bestimmen, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt  werden (Art.  36 BSV),  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Kreis der schiffbaren Gewässer gemäss Artikel  2 Absatz  3 zu  erweitern oder einzuengen,  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Schiffs- und den Schiffsführerausweis zu verweigern und zu  entziehen (Artikel  19 und 20 BSG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Versuchsfahrten und nautische Veranstaltungen zu bewilligen (Artikel  27  BSG; Artikel  72 BSV),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  zu bewilligen, dass Schifffahrtszeichen gesetzt und entfernt werden  (Artikel  36 BSV),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bewilligungen im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Schiffsbe  -  trieben nach dem 4. Abschnitt zu erteilen, zu verweigern und zu  entziehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die amtliche Verwahrung anzuordnen und durchzuführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  den Kreis der schiffbaren Gewässer ausnahmsweise zu erweitern oder  einzuengen gemäss Artikel  2 Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 12 Zuständiges Amt
                            1  Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes  Organ für zuständig erklärt, vollzieht das für den Schiffsverkehr zuständige  Amt  13   die Vorschriften über die Schifffahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht ihm insbesondere zu, die vom eidgenössischen und vom kanto  -  nalen Recht geforderten Bewilligungen und die möglichen Ausnahmebewilli  -  gungen zu erteilen, die notwendigen Anordnungen zu treffen sowie die  Verkehrssteuern zu veranlagen und zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 14 Seerettungsdienst
                            1  Die Kantonspolizei besorgt den Seerettungsdienst. Sie kann diese  Aufgabe selbst erfüllen oder geeignete Organisationen damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer gewerbsmässig Schiffe vermietet, ist verpflichtet, beim Seerettungs  -  dienst mitzuwirken (Art.  26 Abs.  2 BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ausübung der Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 15 Zahlenmässige Begrenzung
                            1  Die Zahl der auf dem Urnersee zugelassenen kennzeichnungspflichtigen  Schiffe ist begrenzt durch die Zahl der bewilligten Standplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes kennzeichnungspflichtige Schiff ist ein bewilligter Standplatz  nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Standplätze
                            1  Als Standplätze, die dem dauernden Einstellen oder Anlegen von Schiffen  dienen, können anerkannt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshütten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bewilligte Bojenfelder und Bojen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Lagerplätze auf privatem Ufergrundstück für nicht mehr als zwei immatri  -  kulierte Schiffe. Grundstücke, die aufgeteilt werden, um diese Vorschrift  zu umgehen, werden als Einheit betrachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Lagerplätze auf Binnengrundstücken für Schiffe, für die Gewähr geboten  ist, dass sie nach jedem Gebrauch aus dem Wasser genommen und an  einem geeigneten Ort unter Dach (Garage, Unterstand) gebracht  werden. Mehrere zusammenhängende Trockenplätze können  ausnahmsweise auch anerkannt werden, wenn sie ungedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für den Schiffsverkehr zuständige Amt  16   bewilligt einen Standplatz,  wenn keine höherrangigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es kann  die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Baupolizeiliche  und andere Spezialbewilligungen bleiben vorbehalten.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standplatzbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie verfällt,  wenn der Bewilligungsinhaber das Schiff veräussert und innert sechs  Monaten nicht ein anderes Schiff für den eigenen Gebrauch erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Standplatzbewilligungen in Bootshäfen oder an Bootssteganlagen können  als Kollektivbewilligung zur vorübergehenden Benützung durch Gäste erteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 18 Schiffe ohne Standplatz
                            1  Kennzeichnungspflichtige Schiffe, die im Urnersee über keinen Standplatz  verfügen, dürfen dort nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung  verkehren (Art.  13 Abs.  3 BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bewilligung wird nur für kurzfristig eingesetzte Schiffe erteilt. Sie ist  beim für den Schiffsverkehr zuständigen Amt  19   einzuholen, bevor das Schiff  gewassert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schiffe, die für den Vierwaldstättersee zugelassen sind, benötigen keine  zusätzliche Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Uferschutz und Schutz von Erholungsgebieten
                            Schiffe dürfen nicht gelagert, gewassert und an Land genommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Bereich rechtskräftig ausgeschiedener Schutzzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Bereich des Schilfes, der Seerosen oder anderer geschützten  Wasserpflanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  im Bereich öffentlich zugänglicher Erholungsgebiete, sofern und soweit  der Regierungsrat es verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10a 20 Drachensegeln
                            1  Das Fahren mit Drachensegelbrettern auf dem urnerischen Teil des Vier  -  waldstättersees ist nur gestattet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei klarer Sicht in der Zeit von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Monaten Februar bis November;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in der äusseren Uferzone (ab 150 m); und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nördlich der Linie Schiltegg (Koordinaten 688025/196700) zum Gruon  -  bach (Koordinaten 690150/196750) bis südlich der Linie im Bereich Rütli  (Koordinaten 687875/202000) zur gegenüberliegenden Uferseite auf  dem urnerischen Gebiet (Koordinaten 689460/202000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die innere Uferzone (0 bis 150 m) darf nur zum Starten und Landen  befahren werden, wobei der kürzeste Weg zu wählen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem offenen Gewässer ist beim Fahren mit Drachensegelbrettern  jederzeit ein Abstand von 200 m gegenüber Kursschiffen einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Eingefügt durch LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gewerbsmässige Schiffsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Wassersportschulen
                            1  Für den gewerbsmässigen Betrieb von Motorschiffsführerschulen, Segel-,  Wasserski-, Surferschulen oder ähnlichen Unternehmungen bedarf es einer  Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Ausbildner:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das 20. Altersjahr zurückgelegt hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Führerausweis zum Führen des entsprechenden Schiffes seit  mindestens zwei Jahren besitzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gewähr für eine einwandfreie Führung der Schule bietet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  über die entsprechenden Einrichtungen verfügt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  den Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.  Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Schiffsvermietung
                            1  Für den gewerbsmässigen Betrieb einer Schiffsvermietung bedarf es einer  Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Inhaber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes bietet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  über die entsprechenden Anlagen verfügt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung  erbringt.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.  Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Amtliche Verwahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Verwahrungsgründe
                            Auf Kosten und Gefahr des Halters nimmt die zuständige Direktion  22   in  Verwahrung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schiffe, die ohne Verkehrsbewilligung im Wasser liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz  Mahnung vom Halter nicht entfernt werden oder deren Halter unbekannt  oder nicht erreichbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht  entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Verfahren
                            1  Der Halter wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert, sein  Schiff binnen angesetzter Frist abzuholen. Ist der Halter unbekannt oder  nicht erreichbar, ergeht die Aufforderung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforderung unentschuldbar  keine Folge, wird das Schiff auf dessen Kosten so gut als möglich verwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für  den Berechtigten bei der Staatskasse hinterlegt. Nach Ablauf von fünf  Jahren fällt der Erlös an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Droht unmittelbare Gefahr für den Schiffsverkehr, kann die zuständige  Direktion  23   ohne vorgängige Mitteilung an den Halter die notwendigen Mass  -  nahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Verkehrssteuern und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  V e r k e h r s s t e u e r n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Steuerpflicht
                            Für motorisierte Schiffe, die im Kanton Uri ihren Standort haben, hat der  Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Ausnahmen
                            Von der Steuerpflicht sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei,  dem Militär oder anderen nichtwirtschaftlichen Zwecken des Gemeinwe  -  sens dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schiffe, die ausschliesslich dem organisierten Seerettungsdienst nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6 dieser Verordnung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Steuerperiode
                            1  Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das steuerpflichtige Schiff während des Jahres in Verkehr gesetzt  oder aus dem Verkehr gezogen, ist dennoch die Steuer für das ganze Jahr  zu entrichten. In Härtefällen sind Ausnahmen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Steueransätze
                            1  Die Höhe der Verkehrssteuern richtet sich nach dem Tarif, der im Anhang  enthalten und Bestandteil dieser Verordnung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der errechnete Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken  aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Steuerbezug
                            1  Die Verkehrssteuern sind für die ganze Steuerperiode zum voraus zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Steuern nicht bis zum 31. Januar der laufenden Steuerperiode  bezahlt, lässt das für den Schiffsverkehr zuständige Amt  24   nach einer einma  -  ligen Mahnung die Kennzeichen und den Schiffsausweis nach einer Frist  von zehn Tagen auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei  einziehen. Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Standortwechsel
                            1  Die Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton oder von dort in  den Kanton Uri verlegt und erhebt der andere Kanton ebenfalls Verkehrs  -  steuern für Schiffe, werden die Steuern nach Absprache mit dem neuen  bzw. alten Standortkanton anteilmässig zurückerstattet bzw. erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Nach- und Rückzahlung
                            1  Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem  Grunde nicht oder nur unvollständig zur Steuerleistung herangezogen  worden ist, hat er den während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlten  Steuerbetrag nachzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde zu einer zu hohen Steuer  veranlagt worden, ist der zuviel bezahlte Betrag für die letzten fünf Jahre  zurückzubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  G e b ü h r e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Rechtsgrundlage
                            Die Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schifffahrtsge  -  setzgebung zu bezahlen sind, richten sich nach der Gebührenverordnung  26  und nach deren Ausführungsbestimmungen.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  G e m e i n s a m e   B e s t i m m u n g e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 28 Entzug
                            Das für den Schiffsverkehr zuständige Amt  29   kann den Schiffsausweis und  die Kennzeichen verweigern oder zurückziehen, solange der Halter mit der  Entrichtung von Verkehrssteuern und Gebühren im Rückstand ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Vollstreckbarkeit
                            Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über die in dieser Verord  -  nung begründeten Steuer- und Gebührenforderungen sind vollstreckbaren  -  Urteilen im Sinne von Artikel  80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei  -  bung und Konkurs gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Rechtsmittel und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 30 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen, die das für den Schiffsverkehr zuständige Amt  31   erlässt und  die mit dem Vollzug der Schifffahrtsgesetzgebung zusammenhängen,  können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion  32   ange  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2016  (AB vom 9.  Oktober  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbe  -  schwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheidet die zuständige Direktion  33   erstinstanzlich, unterliegt deren  Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  34  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Strafbestimmung
                            1  Wer dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen dazu zuwi  -  derhandelt, wird gestützt auf Artikel  48 des Bundesgesetzes über die  Binnenschifffahrt bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale  Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 1.  April  1974 über Massnahmen für die Schifffahrt auf  dem Urnersee und anderen öffentlichen Gewässern wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Übergangsbestimmungen
                            a) bereits eingesetzte Schiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer vor dem 1.  Januar  1982 ein Schiff eingesetzt hat, das den Bestim  -  mungen dieser Verordnung oder den Ausführungserlassen dazu nicht  entspricht, hat nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren den rechtmäs  -  sigen Zustand herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiffe, die bereits vor dem 1.  Januar  1982 auf nicht schiffbaren Gewäs  -  sern verkehrten, dürfen während einer Übergangsfrist von zwei Jahren dort  weiter verkehren. Später bedürfen sie einer Bewilligung nach Artikel  2  Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 b) Wassersportschulen
                            Wer vor dem 1.  Januar  1982 eine Motorschiffsführer-, Segel-, Wasserski-,  Surferschule oder eine ähnliche Unternehmung gewerbsmässig betrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat, bedarf nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren einer Bewilligung  nach Artikel  11.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 c) Schiffsvermietung
                            Wer vor dem 1.  Januar  1982 eine Schiffsvermietung gewerbsmässig  betrieben hat, bedarf nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren einer  Bewilligung nach Artikel  12.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Nach unbe  -  nütztem Ablauf der Referendumsfrist tritt sie rückwirkend auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  1982 in Kraft.  Altdorf, 11.  November  1981  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Valentin Sicher  Der Kanzleidirektor i.V.: Dr. Peter Huber  Anhang:  –  Tarif der Verkehrssteuern  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Tarif der Verkehrssteuern  Die jährliche Verkehrssteuer beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Motorschiffe:  a)  Grundtarif  Fr.  30.-  b)  Zuschlag für jede volle oder angebrochene  kW-Motorenleistung  Fr.  3.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Für Segelschiffe mit Motor:  a)  Grundtarif  Fr.  30.-  b)  Zuschlag für jede volle oder angebrochene  kW-Motorenleistung  Fr.  3.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für Güterschiffe:  Fr.  2.-  je volle oder angebrochene Tonne Nutzlast
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für Ramm- oder Baggerschiffe:  Fr.  60.-  (Pauschalsteuer je Kalenderjahr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweisen:  Fr.  500.-  (Pauschalsteuer je Kalenderjahr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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