Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde (134.118)
Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde (134.118)
Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde
Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde vom 6. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes über die Gerichtsorganisati on vom 22. September 1996 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Schlichtungsbehörde, soweit sie Aufgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) 2 ) erfüllt. Sinngemäss gelten sie auch, wenn ihr die Gesetzgebung weitere Schlichtungsaufga ben zuweist.
Art. 2
Schlichtungsverfahren 1 Das Verfahren der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der Zivilpro zessordnung, soweit kein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung ge langt.
Art. 3
Ortsgebrauch und Retentionsrecht 1 Die ortsüblichen Kündigungstermine (Art. 266b ff. des Obligationen rechts [OR] 3 ) ) und die zuständige Amtsstelle zur Wahrung des Retentions rechtes (Art. 268b OR) regelt die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht 4 ) . 1) GDB 134.1 2) SR 272 3) SR 220 4) GDB 220.11 OGS 2010, 87
2. Organisation
Art. 4
Schlichtungskreis und Sitz 1 Für den Kanton besteht eine Schlichtungsbehörde. Sie hat ihren Sitz in Sarnen.
Art. 5
Schlichtungsbehörde 1 Die Schlichtungsbehörde gilt als Dienststelle des Amtes für Justiz. Sie handelt jedoch sachlich und personell unabhängig von der Verwaltung. 2 Die Schlichtungsbehörde besteht aus dem Präsidium und mindestens acht Mitgliedern. Die Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen: 1. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vermieter- und der Mieter seite; 2. je eine Vertreterin und ein Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeit nehmerseite. Davon müssen gleich viele Mitglieder dem privaten und öffentlichen Bereich angehören; 3. weitere vom Gesetz angeordnete Vertretungen. 3 Der Regierungsrat wählt aus der Reihe der Mitglieder ein Vizepräsidium. 4 Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach Art. 11 des Behör dengesetzes 5 ) .
Art. 6
Präsidium und Vizepräsidium 1 Dem Präsidium obliegen alle Aufgaben, die nicht dem Sekretariat zuge wiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben: 1. Rechtsberatung; 2. Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; 3. Einleitung und Durchführung des Verfahrens samt Schlichtungsver such; 4. Abschluss des Verfahrens durch Vergleich, Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Entscheid. 2 Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium bei dessen Verhinderung, ins besondere infolge Ausstand, Krankheit oder Abwesenheit. 3 Das Präsidium führt das Protokoll. Es kann die Protokollführung an den Verhandlungen einem Mitglied der Schlichtungsbehörde übertragen. 5) GDB 130.4 2
Art. 7
Sekretariat 1 Das Sekretariat erfüllt folgende administrative Aufgaben: 1. den Schriftenwechsel; 2. die Geschäftskontrolle; 3. das Rechnungswesen; 4. das Formularwesen; 5. die Mitteilungen. 2 Das Sekretariat kann durch das Amt für Justiz geführt werden. 3 In diesem Fall kann die Bestellung als Sekretariat im Schiedsverfahren (Art. 365 Abs. 1 ZPO) nur mit Zustimmung der Amtsleitung erfolgen.
Art. 8
Verhandlungen 1 Grundsätzlich finden die Verhandlungen am Sitz der Schlichtungsbehör de statt. 2 Ausnahmsweise können die Verhandlungen in Engelberg durchgeführt werden, soweit dies eine Partei beantragt und aufgrund des Wohnsitzes einer Partei, des Rechtsbegehrens oder des Streitgegenstands ein An knüpfungspunkt besteht. 3 Die Räumlichkeiten für die Verhandlung sind von der Einwohnergemein de Engelberg zur Verfügung zu stellen. 3. Weitere Aufgaben
Art. 9
Rechtsberatung 1 Die Schlichtungsbehörde ist die Rechtsberatungsstelle im Sinne von Art. 201 Abs. 2 ZPO. 2 Die Beratung wird vom Präsidium durchgeführt. Sie erfolgt mündlich oder schriftlich. Anspruch auf eine schriftliche Beratung besteht nicht. 3 Die Beratung ist unentgeltlich.
Art. 10
Miete und Pacht a. Formularwesen 1 Das Präsidium genehmigt die Formulare zur Mitteilung von Kündigungen (Art. 266l und 298 OR) und Mietzinserhöhungen (Art. 269d OR). 3
2 Die Formulare sind bei den Gemeindekanzleien sowie beim Sekretariat der Schlichtungsbehörde zu beziehen. 3 Das Präsidium entscheidet im Falle von Art. 270 Abs. 2 OR über die ob ligatorische Verwendung des Formulars gemäss Art. 269d OR beim Ab schluss eines neuen Mietvertrags.
Art. 11
b. Mietzinshinterlegung 1 Die Hinterlegung des Mietzinses gemäss Art. 259g OR hat bei der Ob waldner Kantonalbank zu erfolgen. 2 Gegen Vorlage einer Bescheinigung der Schlichtungsbehörde darf der hinterlegte Mietzins dem Berechtigten ausbezahlt werden. 3 Das Gericht hat im Falle einer Hinterlegung des Mietzinses seinen Ent scheid über den Mietzinsanspruch der Schlichtungsbehörde mitzuteilen.
Art. 12
c. Mitteilungen 1 Das Sekretariat erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte ment halbjährlich Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörde. 2 Das Gericht hat seine Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieter dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar tement zuzustellen. 4. Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 26. Juni 1990 6 ) werden auf gehoben.
Art. 14
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. 6) OGS 1991, 28, OGS 1993, 8, OGS 1997, 64 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 87 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 87 6