Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse
                            über die Tierseuchenkasse vom 1. Februar 2005 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel   1   Absatz   3   Buchstabe   b,   Artikel   29   Absatz   2   und Artikel  31  Absatz  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Tierseuchengesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Juni 1999 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            3 Beiträge zugunsten der Tierseuchenkasse Zugunsten  der  Tierseuchenkasse  werden  folgende  jährliche  Beiträge  der Tiereigentümerinnen und Tiereigentümer erhoben: Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rinder,      je      Tier 3.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schafe, je Tier 2.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ziegen, je Tier 2.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schweine:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 je    Zuchtschwein 1.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 je    Mastschweineplatz 1.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Geflügel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 ab 50 Legehennen, je Tier –.08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 je    Masttierplatz –.08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Bienen, je Volk 1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Inkasso der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Beiträge  der  Tiereigentümerinnen  und  Tiereigentümer  werden  mit  den landwirtschaftlichen Direktzahlungen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beiträge  der  Bienenhalterinnen  und  Bienenhalter  werden  durch  den Imkerverein  Obwalden  eingezogen,  auch  wenn  sie  weniger  als  Fr.  5.– betragen. Die Tierseuchenkasse entschädigt den Aufwand für das Inkasso.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahresbeiträge,   die   nicht   mit   den   landwirtschaftlichen   Direktzahlungen verrechnet werden können und mehr als Fr. 5.– betragen, werden jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Kostentragung durch die Tierseuchenkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Tierseuchenkasse  entschädigt  folgende  Leistungen,  falls  sie  vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin angeordnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Laborkosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 bei Seuchen gemäss Art. 2 und 3 TSV 4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 bei  Coxiellose,  Salmonellose,  Brucellose  der  Widder,  Schafräude, Salmonella-Enteritidis-Infektion  der  Hühner,  Faulbrut  der  Bienen  aus Waben-  und  Futterkranzprobe,  Sauerbrut  der  Bienen  aus  Waben- probe, enzootischer Pneumonie und Actinobacillose der Schweine,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 bei anderen Seuchen in Einzelfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Tierarztkosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 bei Seuchen gemäss Art. 2 und 3 TSV 5 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 bei   Coxiellose,   Salmonellose,   Schafräude,   Salmonella-Enteritidis- Infektion  der  Hühner,  Dasselkrankheit,  enzootischer  Pneumonie  und Actinobacillose der Schweine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Impfungen/Behandlungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Rauschbrandimpfstoff,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Schutzimpfungen    gegen    Rauschbrand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 ... 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verschiedenes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Bienenwaben  samt  Rahmen:  je  nach  Beschaffenheit  und  Zustand  10 bis  35  Rappen  pro  Quadratdezimeter.  Für  einzuschmelzende  Waben wird ein Verwertungserlös von 50 Prozent angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Tierseuchenkasse  entschädigt  bei  der  vorbeugenden  Behandlung  der Schafräude  die  Kosten  für  das  Bademittel,  wenn  diese  Vorbeugemass- nahme  vom  Kantonstierarzt  oder  der  Kantonstierärztin  empfohlen  wird  und die  Schafräude  eine  Tierkrankheit  gemäss  der  Tierseuchenverordnung 7 darstellt. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen  (Gebührentarif  Veterinärwesen)  vom  21.  Dezember  1999 9 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl     2005,     192;     geändert     durch     die     Ausführungsbestimmungen     über     die Kennzeichnung  der  Hunde  vom  27.  September  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006 (ABl  2005,  1477),  Nachtrag  vom  8.  Mai  2006, in  Kraft  rückwirkend  seit  1.  Mai  2006 (ABl  2006,  690),  und  Nachtrag  vom  4.  Dezember  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008 (ABl 2007, 1973)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 818.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR     916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR     916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch Nachtrag vom 8. Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR     916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 eingefügt durch Nachtrag vom 8. Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LB XXV, 421, und ABl 2001, 1378