Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
                            zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 11. Mai 1982 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Konkordates über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 2 , gestützt auf Artikel 75 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zuständige Behörde im allgemeinen Zuständige   Behörde   für   Hilfeleistungen   im   Konkordatsgebiet   gemäss Artikel 3 des Konkordates ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gemeinsame Kontrolle bei Grossanlässen Zuständige   Behörde   für   Hilfeleistungen   bei   gemeinsamen   Kontrollen verkehrs-    und    kriminalpolizeilicher    Art    und    für    Hilfeleistungen    bei Grossanlässen ist das Sicherheits- und Justizdepartement 4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Dringende Massnahmen Das  Sicherheits-  und  Justizdepartement  wird  ermächtigt,  bei  Katastrophen, Gewaltverbrechen   und   Aufruhr   für   den   Regierungsrat   zu   handeln   und dringende     Massnahmen     anzuordnen,     sofern     ein     Beschluss     des Regierungsrates aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Die angeordneten Massnahmen  des  Sicherheits-  und  Justizdepartements  sind  nachträglich vom Regierungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB  XVIII,  123;  geändert  durch  die  Ausführungsbestimmungen  über  die  Bereinigung des  Verordnungsrechts  des  Regierungsrats  vom  1.  Mai  2007,  in  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (ABl 2007, 810 und 1003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB     510.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB     101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Departementsbezeichnung   wurde   in Anwendung   von   Art.   11c   Abs.   3   des Publikationsgesetzes  (GDB  131.1)  auf  1.  Juli  2008  angepasst.  Die  Anpassung  wurde in Art. 2 und 3 vorgenommen