Ausführungsbestimmungen über die versuchsweise Einführung der integrierten Orientierungsstufe
                            über die versuchsweise Einführung der integrierten Orientierungsstufe vom 15. Dezember 1992 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  72  Buchstabe  a  und  h  des  Schulgesetzes  vom  28.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Ziele Für  die  versuchsweise  Einführung  der  integrierten  Orientierungsstufe  sind folgende Ziele wegleitend: a.  die  Schüler  und  Schülerinnen  werden  ihren  Fähigkeiten  entsprechend gefördert  und  über  die  weiteren  schulischen  und  beruflichen  Möglich- keiten umfassend orientiert (individuelle Förderung und Orientierung); b.  die Schüler und Schülerinnen können die gesamte obligatorische Schul- zeit in ihrer Wohngemeinde absolvieren (vollständiges Bildungsangebot); c.   leistungsschwächere  und  -stärkere  Schüler  und  Schülerinnen  werden  in der Regel gemeinsam unterrichtet (soziale Integration).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Rahmenbedingungen Für die versuchsweise Einführung der integrierten Orientierungsstufe gelten die folgenden Rahmenbedingungen: a.  die   Lehrpläne   (in   der   Regel   jene   der   Sekundarschule)   bleiben verbindlich; b.  die   Stundentafeln   (in   der   Regel   jene   der   Sekundarschule)   bleiben verbindlich; c.   Projektgemeinden  haben  Modelle  zu  erarbeiten,  welche  die  gesamte Orientierungsstufe (7. bis 9. Schuljahr) umfassen; d.  jede Projektgemeinde hat das Recht auf Projektunterstützung; e.  jede  Gemeinde  hat  die  Pflicht,  sich  extern  beraten  zu  lassen  und  ihre Lehrerinnen und Lehrer entsprechend fortzubilden; f.   Projekte sind zeitlich zu befristen und nach Ablauf der Frist bezüglich der Zielsetzung zu überprüfen; g.  Orientierungsstufenlehrpersonen   (Sekundar-,   Real-   und   Werkschul- lehrerinnen  und  -lehrer)  von  Projektgemeinden  können  ihrer  Ausbildung entsprechend auf der gesamten Orientierungsstufe unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Projektbegleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das    Erziehungsdepartement    begleitet    das    Projekt    im    Sinne    der fortschreitenden Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Erziehungsrat  kann  allenfalls  notwendige  ergänzende  Vorschriften  für die Projektdurchführung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXII, 174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XVI, 121