Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge
                            über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge vom 18. November 1975 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in   Ausführung   von   Artikel   35   der   eidgenössischen   Verordnung   über Haftpflicht    und    Versicherungen    im    Strassenverkehr,    Fassung    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Oktober 1975 2 , gestützt auf Artikel 25, 26 und 37 der Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Versicherungspflicht Wer   keinen   Nachweis   über   den   Abschluss   einer   den   gesetzlichen Vorschriften  genügenden  Verbands-  bzw.  privaten  Haftpflichtversicherung beibringt,  hat  die  Versicherungspflicht  für  Fahrräder  oder  gleichgestellte Fahrzeuge nach Art. 70 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Dezember 1958 4 durch einen Prämienbeitrag an die staatliche Kollektiv- Haftpflichtversicherung zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Prämienbeitrag Der   Prämienbeitrag   an   die   staatliche   Kollektiv-Haftpflichtversicherung beträgt: a.    für ein Motorfahrrad Fr. 19.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Versicherungskennzeichen Für  das  Versicherungskennzeichen  wird  von  allen  Versicherungspflichtigen folgende Gebühr erhoben: a.    Versicherungskennzeichen für Motorfahrräder Fr. 1.– b.    Versicherungskennzeichen für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge Fr. –.70
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt ab 1. Januar 1976 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XV,     252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 AS 1975, 1857, und SR 741.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB     XIV,     133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR     741.01