Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung --> 971.311
                            971.312 Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung vom 20. November 2012 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 13 des Tourismusgesetzes 3. Mai 2012 2 , gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 und Absatz 7 der Tourismusverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mai 2012 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Tourismusabgaben bei Paragastronomiebetrieben und Betri e- ben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten a. Kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Paragastronomiebetriebe gelten Unternehmen, welche nicht zum Gas t- gewerbe  zählen,  jedoch im  Rahmen  ei ner  selbstständigen  und  auf  dauer n- den  Erwerb  ausgerichteten  wirtschaftlichen  Tätigkeit gastgewerbliche  Lei s- tungen erbringen.  Dazu  gehören  insbesondere  Kioske,  Imbisse,  Besenbei- zen,  Agrotourismusbetriebe,  Take- aways,  Bäckereien,  Metzgereien,  Tank- stellenshops,  Detailläden  und  Supermärkte  sowie  Sportund  Vereins lokale mit  gastronomischen  Angeboten  und  entsprechenden  Verkaufsoder  Aus- schankräumen,  in  denen Speisen  und  Getränke  zum  Ver zehr  an  Ort  und Stelle angeboten wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geringfügige gastronomische Diens tleistun gen in Bäckereien, Metzgereien, Detailläden,  Kiosken  oder  Supermärkten,  gelegentliche  Freizeitwirteaktivit ä- ten und Vereinsfeste mit B ewirtung fallen nicht darunter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als  Betriebe  mit  gewinnorientierten  touristischen  Aktivitäten  gelten  Unter- nehmen, welche eine  entsprechende  selbstständige  und  auf  dauernden Erwerb  ausgerichtete  wirtschaftliche  Tätigkeit  ausüben.  Dazu  gehören ins- besondere  Sportund  Freizeitanlagen,  Skiund  Alpinschulen,  Snowboar d- schulen,  Langlaufschulen,  Golfschulen,  Führungen,  Ausf lüge,  Wanderun- gen,  Biketouren,  Gleitschirmflüge,  Fischen,  Reitschulen  und  Kutschenfahr- ten,   Freizeitund   Vergnügungsparks,   Abenteuerangebote,   Kanufahren, Rafting, Canyoning und Trek king.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            2 b. A nsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die jährlichen Abgaben von Paragastronomiebetrieben betragen für : a.    Kioske Fr. 100. – bis Fr. 300. – b.    Imbisse Fr. 500. – c.    Besenbeizen Fr. 300. – bis Fr. 500. – d.    Agrotourismusbe triebe Fr. 300. – e.    Takeaways Fr. 500. – f. Tankstellenshops Fr. 300. – bis Fr. 500. – g.    Bäckereien, Metzgereien, Detailläden Fr. 300. – bis Fr. 500. – und Supermärkte mit gastr onomischen Angeboten h.    Sportlokale (sofern ausserhalb Fr. 300. – bis Fr. 500. – Veranstaltung) i. Vereinslokale (wenn regelmässige Fr. 300. – bis Fr. 500. – Veranstaltungen mit oder durch Perso- nen stattfinden, die dem Verein nicht angehören)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2012, 2031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 971.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 971.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  jährlichen  Abgaben  für  Betriebe  mit gewinnorientierten  touristischen Aktiv itäten betragen für : a.    Reiner Nebenerwerb Fr. 100. – b.    Einpersonenunternehmen Fr. 300. – c.    Mehrpersonenunternehmen Fr. 500. – bis Fr. 1  000. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Per- sonen  legen  im  Einzelfall  die  Abgaben  innerhalb  des  massgebenden  Rah- mens  fest  und  berücksichtigen  dabei  die  Zahl  der  Mitarbeitenden  und  die wirtschaftliche  Bedeutung  des  Betriebs.  Pro  Paragastronomiebetrieb  oder Betrieb mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten wird nur eine Touri s- musabgabe erho ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            3 Saisonbetriebe und Kleinhotels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Hotelbetrieben haben  Saisonbetriebe  und  Kleinhotels  70  Pr ozent  der Tourismusabgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hotels  gelten  a ls Saisonbetriebe,  wenn  sie  gemäss  Anhang  zu  Artikel  15 des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Gastgewerbes (LGAV) als solche  bezeichnet  werden  und  sich  hierüber  ausweisen.  Als  Kleinhotel  gel- ten Betriebe mit zehn oder weniger Zi mme rn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            4 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.