REGLEMENT über die amtliche Publikation
                            REGLEMENT  über die amtliche Publikation  (Publikationsreglement; PuR)  (vom 19.  Oktober  2021  1  ; Stand am 1.  Januar  2022)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  7 und 19 des Gesetzes vom 26.  September  2021 über  die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PuG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Ordentliche Veröffentlichung
                            1  Im Amtsblatt werden grundsätzlich alle Erlasse, Beschlüsse und Bekannt  -  machungen nach Artikel  2 Publikationsgesetz ordentlich in ihrem Wortlaut  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die begründeten Ausnahmefälle der Veröffentlichung  durch Verweis nach Artikel  9 Publikationsgesetz in Verbindung mit Artikel  2  sowie der ausserordentlichen Veröffentlichung nach Artikel  10 Publikations  -  gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Veröffentlichung durch Verweis
                            1  Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinba  -  rung im Amtsblatt kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder  Bezugsquelle beschränkt werden, wenn eine besondere Vorschrift dies  anordnet oder sich der Erlass oder die interkantonale Vereinbarung  aufgrund des besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung  nicht eignet, insbesondere wenn die Texte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  technischer Natur sind und sich nur an Fachleute richten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5. November 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    RB  3.1310  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinba  -  rung im Amtsblatt kann ausserdem auf die Angabe von Titel und Fundstelle  oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn die Texte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher  oder elektronischer Form veröffentlicht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Publikationsorgan veröf  -  fentlicht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von untergeordneter Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Kosten und Gebühren
                            Der Einzelverkaufs- und Abonnementspreis sowie die Tarife für die amtli  -  chen Anzeigen und Inserate des Amtsblatts werden vom Landammannamt  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Rechtsbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Begriffe
                            1  Für die Erlasse der zur Rechtsetzung befugten Instanzen werden grund  -  sätzlich folgende Begriffe verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  «Gesetz» als Erlass des Volks;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  «Verordnung» als Erlass des Landrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  «Reglement» als Erlass des Regierungsrats, der Direktionen, des Erzie  -  hungsrats, des Mittelschulrats und der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung bleiben Bezeichnungen  wie Weisungen, Richtlinien und dergleichen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Aufnahme
                            1  In das Rechtsbuch sind grundsätzlich alle Erlasse nach Artikel  7 Publikati  -  onsgesetz aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel  9  Publikationsgesetz und die Ausnahmeregelung nach Artikel  6. Für die  Veröffentlichung durch Verweis ist Artikel  2 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Nichtaufnahme
                            In das Rechtsbuch nicht aufzunehmen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verwaltungsvereinbarungen und Beschlüsse der Behörden ohne recht  -  setzenden oder allgemeinverbindlichen Charakter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien ohne Aussenwirkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beschlüsse über das Budget und die Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kreditbeschlüsse einschliesslich Rahmenkredit- und Globalkreditbe  -  schlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Konzessionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Vollzug
                            Das Landammannamt vollzieht dieses Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 20.  Juni  1983 über das Amtsblatt und das Rechtsbuch  3  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2022 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.1311  3