REGLEMENT über die Ausübung der Jagd
                            REGLEMENT  über die Ausübung der Jagd  (Jagdbetriebsvorschriften)  (vom 19.  Juni  2001  1  ; Stand am 15.  Juni  2019)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  25 und 36 Absatz  3 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember  1988 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild  -  lebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV)  2   und Artikel  28  Buchstabe  d der Kantonalen Tierseuchenverordnung vom 17. Dezember  1997 (KTSV)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Jagdpatent und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Einschränkungen der Jagdpatente
                            Die Jagdpatente im Sinne von Artikel  7 der Jagdverordnung werden wie  folgt eingeschränkt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   das Hochwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf:  1.  Gämsen:  auf 1 Tier  4  Pro Patent darf entweder erlegt werden:  –  1 Gämsbock mit Krickeln von 20 cm und mehr  –  1 Gämsgeiss mit Krickeln von 18 cm und mehr  –  1 Jährlingsbock mit Krickeln von 14 cm und weniger  –  1 Jährlingsgeiss mit Krickeln von 13 cm und weniger  2.  Murmletiere  auf 2 Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Niederwildjagdpatent bezüglich der Jagd auf:  1.  Rehe:  auf 2 Tiere  pro Patent dürfen höchstens 1 Bock und 1 Geiss erlegt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6.  Juli  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 60.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch RRB vom 20.  Mai  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2008 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Mai  2008).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schneehühner:  auf 2 Tiere  3.  Schneehasen:  auf 2 Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Wasserwildpatent bezüglich der Jagd auf Haubentaucher. Das  Wasserwildjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Stockenten, Reihe  renten, Blässhühner und Kormorane, nicht aber zur Jagd auf  Haubentaucher.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1a 6 Ausgabe der Jagdpatente
                            1   Die Standeskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt die Zeitspanne, innert  welcher die Jagdpatente ausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserhalb dieser Zeit werden keine Jagdpatente ausgegeben, sofern die  gesuchstellende Person nicht einen wichtigen Grund geltend macht und  glaubhaft belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erachtet die Standeskanzlei den angegebenen Grund, der zum Patenter  -  werb ausserhalb der Zeitspanne nach Absatz  1 berechtigen soll, nicht als  wichtig oder nicht als glaubhaft belegt, unterbreitet sie das Patentgesuch  der Sicherheitsdirektion zum Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Verwaltungsgebühren
                            Bei der Ausstellung des Jagdpatentes werden folgende Verwaltungsge  -  bühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Ausfertigung des Jagdpatentes  Fr.  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Drucksachen  Fr.  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für den Hundeausweis  Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für das Depot der Abschusskarte  7  Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für den Ersatz der Abschusskarte  8  Fr.  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt durch RRB vom 20.  Mai  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2008 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  Mai  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch RRB vom 8.  Juni  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Juni  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 10.  Juni  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2002 (AB  vom 21.  Juni  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4.  Juli  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Abschussgebühren und Rückerstattung
                            bei irrtümlich erlegtem Wild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es werden folgende Abschussgebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für einen Hirschstier pro kg des Gesamt  -  gewichtes  Fr.  2.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer geschütztes Wild im Sinne von Artikel  15a der Jagdverordnung  irrtümlich erlegt, hat folgende Beträge zu bezahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für eine Hirschkuh pro kg des Gesamt  -  gewichtes  9  Fr.  6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für ein Hirschkalb pro kg des Gesamt  -  gewichtes  Fr.  6.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die übrigen Tiere pro kg des Gesamt  -  gewichtes  Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mindestens aber  Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Gesamtgewicht gilt das aufgebrochene und vollständig ausgeweidete  Tier in der Decke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Wertersatz
                            Der Wertersatz gemäss Artikel  45 Absatz  2 der Jagdverordnung ist nach der  Liste gemäss Anhang 6 festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Nicht-Irrtumsabschuss
                            Nicht als Irrtumsabschuss im Sinne von Artikel  15a der Jagdverordnung gilt  der Abschuss eines Tieres, das ausserhalb der für dieses Tier geöffneten  Jagdzeit erlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a 11 Gästepatent
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gästepatent berechtigt, eine jagdberechtigte Person mit zivilrechtli  -  chem Wohnsitz im Kanton, einen Gast während fünf Tagen an ihrer Jagdbe  -  rechtigung zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 10.  Juni  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2002 (AB  vom 21.  Juni  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 10.  Juni  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2002 (AB  vom 21.  Juni  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch RRB vom 19.  Juni  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2012 (AB  vom 29.  Juni  2012).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gästepatent berechtigt zum Abschuss von Gämsen und Murmel  -  tieren, wofür die Jagdpatentinhaberin oder der Jagdpatentinhaber ihre oder  seine Abschussmarke zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gästepatent wird Gästen erteilt, welche die persönlichen Vorausset  -  zungen gemäss Artikel  2 Jagdverordnung  12   erfüllen. Es enthält insbeson  -  dere die genauen Personalien der Inhaberin oder des Inhabers, die Gastge  -  berin oder den Gastgeber sowie das entsprechende Gültigkeitsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Je Hochwildjagdpatent kann ein Gästepatent erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Voraussetzungen von Artikel  1 ff. Jagdbetriebsvorschriften sind sinn  -  gemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5b 13 b) Jagdausübung
                            1   Der Jagdgast darf die Jagd nur in unmittelbarer Begleitung der gastge  -  benden Person ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gastgebende Person hat spätestens am Vorabend der gemeinsamen  Jagdausübung die Aufnahme der Gästejagd dem zuständigen Wildhüter  oder Jagdaufseher anzuzeigen. Zudem muss der Eintrag des Jagdtags auf  dem Gästepatent vor dem Jagdbeginn erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5c 14 c) Gästepatentgebühr
                            Die Gästepatentgebühr beträgt 150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Geschützte Tiere
                            1   Geschützt sind  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   melke Hirschkühe, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeich  -  neten Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirek  -  tion und ausgenommen während der Nachjagd;  16  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   mit Halsband markiertes Hirschwild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 40.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch RRB vom 19.  Juni  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2012 (AB  vom 29.  Juni  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Eingefügt durch RRB vom 19.  Juni  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2012 (AB  vom 29.  Juni  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4.  Juli  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2016 (AB  vom 17.  Juni  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Hirschkälber, ausgenommen während eines ausdrücklich bezeichneten  Zeitraums in den jährlichen Jagdverfügungen der Sicherheitsdirektion  und ausgenommen während der Nachjagd;  17  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   melke Gämsgeissen und Gämskitze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   Gämsgeissen mit Krickeln von 13,1 bis 17,9 cm  18  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)   Gämsböcke mit Krickeln von 14,1 bis 19,9 cm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)   melke Rehgeissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)   Murmeltiere unter 1 ½ Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)   Albinos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geschützt sind überdies alle Tiere, die nicht zu einer jagdbaren Art  gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schongebiete
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Jagd ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   in den eidgenössischen Jagdbanngebieten gemäss Anhang 1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   in den kantonalen Banngebieten gemäss Anhang 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   in den engeren Festungsgebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   in der Nähe von Truppenunterkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   auf den von den Truppen belegten militärischen Übungsplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonalen und die partiellen eidgenössischen Banngebiete können  während der Hochwildjagd und während der besonderen Nachjagd ganz  oder teilweise für die Hirschjagd geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) für Murmeltiere
                            Die Jagd auf Murmeltiere ist zusätzlich verboten im Abstand von 200  m zu  SAC-Hütten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 c) für Rehe
                            1   Die Sicherheitsdirektion kann bei übermässigem Schneefall zusätzliche  Schongebiete für Rehe bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss RRB vom 7.  Juni  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2016 (AB  vom 17.  Juni  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss RRB vom 3.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2014 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  2014).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schongebiete werden am Radio und unter der Telefonnummer 1600  Rubrik 1 bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 d) für Wasserwild
                            1   Die Wasserwildjagd ist auf sämtlichen Gewässern mit Ausnahme des  Urnersees verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf dem Urnersee ist die Wasserwildjagd im Abstand von 200  m zu  Wohngebäuden untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ausübung der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Jagdzeiten
                            Die Jagdzeiten richten sich nach dem besonderen, im Amtsblatt veröffent  -  lichten Beschluss der Sicherheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Abschusszeiten
                            Der Abschuss darf nur zu folgenden Tageszeiten erfolgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf der Hochwildjagd  von 06.00 bis 20.00 Uhr  (Hirschabschuss während der  ersten Hochwildjagdwoche bis  20.30 Uhr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf der Niederwildjagd  von 07.00 bis 19.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf der Passjagd  von 17.30 bis 06.30 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  auf der Wasserwildjagd  von 08.00 bis 17.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Kennzeichnung des Motorfahrzeuges
                            Der Jäger oder die Jägerin hat das von ihm oder ihr für die Jagdausübung  benützte Motorfahrzeug mit der von der Standeskanzlei abgegebenen Karte  (Kleber) deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Zeitliche Beschränkung zur Benützung von Motorfahrzeugen
                            1   Der Jäger oder die Jägerin darf auf öffentlichen Strassen mit Motorfahr  -  zeugen zu den folgenden Zeiten ins Jagdgebiet fahren oder sich fahren  lassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   auf der Hochwildjagd morgens bis 07.30 Uhr und abends ab 18.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   auf der Rehjagd morgens bis 08.30 Uhr und abends ab 16.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf der Hochwildjagd ist dem Jäger oder der Jägerin von 07.30 Uhr bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.00 Uhr und auf der Rehjagd von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr einzig die  Heimfahrt und die Fahrt mit vorweisungspflichtigen Tieren zu den Wild  -  kontrollstellen erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rückfahrt nach der Wildvorweisung ins gleiche Jagdgebiet ist nur mit  schriftlicher Bewilligung der Wildkontrollorgane und nur auf öffentlichen  Strassen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Benützung von Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot
                            Der Jäger oder die Jägerin darf Privatstrassen und Strassen mit Fahrverbot,  soweit er oder sie eine Bewilligung des Strasseneigentümers besitzt, in den  folgenden Fällen benützen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   wenn er oder sie im Erschliessungsgebiet der Strasse wohnt und diese  notwendigerweise benützen muss, um über eine öffentliche Strasse ins  Jagdgebiet fahren zu können oder vom Jagdgebiet heimzukehren. Von  dieser Regelung sind ausgenommen Ferienhäuser, Jagdhütten und als  Ferienhäuser benützte Alphütten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   für den Abtransport erlegter Hirsche, Gämsen und Rehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Benützung von Seilbahnen
                            Die Seilbahnen, die für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden  dürfen, ergeben sich aus der Liste im Anhang 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Schiessverbot
                            Verboten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   Schüsse auf Tiere, die nicht genau ansprechbar sind, und;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Treibschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Jagdwaffen-Kaliber
                            1   Auf der Hochwildjagd sind Büchsen und kombinierte Waffen zulässig, die  einen Kugellauf mit einem Kaliber von mindestens 7 mm aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf der Niederwild-, Wasserwild- und Passjagd sind ein- und zweiläufige  Flinten mit Kaliber 12, 16 und 20 sowie Büchsen und kombinierte Waffen  zulässig, die einen Kugellauf mit einem Kaliber von mindestens 7 mm  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf der Hochwildjagd darf das Wild nur mit der Kugel erlegt werden. Das  Geschossgewicht muss mindestens 9,7 g und auf 200  m eine Auftreff  -  energie von mindestens 2'000 E (J) betragen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf Federwild, auf den Schneehasen und bei der Passjagd ist nur der  Schrotschuss erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Automatische und halbautomatische Waffen sind verboten. Es dürfen nur  Schrote von höchstens 4,5 mm verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Ordonnanzmunition und Flintenlaufgeschosse sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Kastenfallen
                            Für die Jagd auf Haarraubwild dürfen Kastenfallen während der offenen  Jagd verwendet werden. Sie sind dem Amt für Forst und Jagd zu melden  und vom Jäger oder von der Jägerin täglich zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Maximale Schussdistanzen
                            Für den Abschuss von Tieren gelten folgende maximale Schussdistanzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kugel:  für Rothirsche, Gämsen und Steinwild  250 m  für Murmeltiere  100 m  für Rehe, Dachse und Füchse  150 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schrottschuss:  falles Wild  40 m
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Einschiessen der Jagdwaffen
                            Ausserhalb der Jagdzeiten und ausserhalb öffentlicher Schiessanlagen  dürfen Jagdwaffen nur auf Schiessplätzen eingeschossen werden, welche  vom Amt für Forst und Jagd bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Betreten des Jagdgebietes mit der Jagdwaffe
                            Erlaubt ist, sich am Tag vor der Jagd mit der Jagdwaffe zu Häusern, Jagd  -  hütten und jagdlich bewilligten Unterständen zu begeben und die Waffen  während der Zeit der Hochwildjagd und der Jagd auf Rehwild sowie  während der Schontage innerhalb dieser Jagdzeiten in Häusern, Jagdhütten  und bewilligten Unterständen aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
                            1   Folgende Hilfsmittel dürfen auf der Jagd nicht verwendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   Skier;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Hängegleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Deltasegler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   Helikopter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   Knallkörper jeglicher Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmsweise, wenn besondere Gründe das rechtfertigen, darf erlegtes  Hirsch- und Steinwild mit dem Helikopter transportiert werden. Der Trans  -  port bedarf der Bewilligung eines Wildhutorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Jagdhunde
                            Jagdhunde dürfen nur in den von einem Wildhutorgan zugewiesenen  Gebieten angelernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Abtransport von Wild
                            1   Der Abtransport von Wild an den Schontagen, an Sonn- und Feiertagen  ist nur gestattet, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Abtransport bedarf  der Bewilligung eines Wildhutorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorweisungspflichtiges, geschütztes Wild ist nur in Begleitung des verant  -  wortlichen Jägers oder der Jägerin aus dem Jagdgebiet zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorweisungspflichtiges, nicht geschütztes Wild kann von einer Drittperson  aus dem Jagdgebiet gebracht werden, wenn sie die Abschusskarte für das  erlegte Tier auf sich führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Passjagd
                            1   Der Jäger oder die Jägerin darf ausserhalb der eigenen Grundstücke die  Passjagd höchstens von sechs anerkannten Bauten aus betreiben. Die  Bauten dürfen nur in genügendem Abstand voneinander genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Passjagd von fremden Bauten aus ist dem Amt für Forst und Jagd  die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Verletztes und krankes Wild
                            Während der Hoch- und Niederwildjagd ist der Jäger oder die Jägerin  berechtigt, offensichtlich verletztes und krankes Hirsch-, Reh- und Gämswild  zu erlegen. Solches Wild muss dem gebietszuständigen Wildhutorgan glei  -  chentags vorgewiesen werden. Solche Stücke können aber auch zu  wesentlich reduziertem Preis vom Jäger oder von der Jägerin zurückgekauft  werden. Die Trophäen sind in zweifelhaften Fällen abzuliefern.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Verpflichtung zur Wildnachsuche
                            Führt die eigene Nachsuche von angeschweisstem Wild nicht zum Erfolg,  muss der Jäger oder die Jägerin einen geprüften Schweisshund anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Abschusskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Abschussmarke
                            1   Gämsen, Murmeltiere und Rehe sind vom Jäger oder von der Jägerin am  Ort der Erlegung sofort mit einer Abschussmarke zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Gämsjagd ist es untersagt, die Abschussmarken andern Jägern  zu übertragen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und bei  einem entsprechenden gerichtlichen Urteil werden der Markengeber und der  Markenempfänger während eines Jahrsvon der Jagd ausgeschlossen.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausserhalb der Gämsjagd sind die Abschussmarken innerhalb der Jagd  -  gruppe übertragbar. Wer die Abschussmarke abgibt, muss sich an der Jagd  persönlich beteiligen und ist für das erlegte Tier verantwortlich.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Vorweisungspflicht
                            1   Jagdbare Rothirsche sind am gleichen Tag einem vom Amt für Forst und  Jagd bezeichneten Wildhutorgan oder einer vom Amt für Forst und Jagd  bezeichneten Wildkontrollstelle vorzuweisen. Irrtümlich erlegte Tiere sind  unverzüglich vorzuweisen. Im begründeten Verhinderungsfalle muss das  zuständige Wildhutorgan benachrichtigt und das Tier nach dessen Anwei  -  sung vorgewiesen werden.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor der Kontrolle ist es verboten, das Geweih, das Gehörn oder die Milch  -  drüsen des Tieres zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Tier ist bei der Kontrolle in der Decke, sauber aufgebrochen, vorzu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zur Beurteilung von Grenzfällen wird ein eidgenössisches Wildhutorgan  beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss RRB vom 3.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2014 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Eingefügt durch RRB vom 3.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2014 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Juni 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4.  Juli  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Kontrollmarke
                            Das Kontrollorgan kennzeichnet das erlegte Tier mit einer Kontrollmarke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Abschusskarte
                            1   Der Jäger oder die Jägerin hat jedes erlegte Tier auf der Abschusskarte  einzutragen und zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   Hirsche, Gämsen, Murmeltiere, Rehe, Schneehühner und Schneehasen  unmittelbar nach dem Aufbrechen oder dem Abschuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   das übrige erlegte Wild spätestens vor Ende des Abschusstages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Abschusskarte sind Tierart, Geschlecht, trocken oder nass,  Geweih, Alter, Ort der Erlegung mit Lokalname und Gemeinde, Tag und  Zeit, einzutragen. Das Gewicht kann später nachgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Falsche Eintragungen beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild sind zu korri  -  gieren. Das entsprechende Tier ist den Aufsichtsorganen unverzüglich zu  zeigen. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen.  22  3a   Als falsche Eintragungen gelten namentlich  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   nachträgliche Korrekturen beim Geschlecht, in der Rubrik «trocken oder  nass» und beim Geweih bzw. Krickelmass von Hirsch-, Gäms- und  Rehwild, sofern diese Korrekturen ohne Unterschrift des für das betref  -  fende Gebiet zuständigen Aufsichtsorganes vorgenommen worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   doppelte Kreuze in der Rubrik «männlich oder weiblich», «trocken oder  nass» beim Hirsch-, Gäms- und Rehwild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer unzeitgerechte, falsche und unvollständige Angaben macht, ist  strafbar nach Artikel  44 der Jagdverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Einreichung der Abschusskarte
                            1   Die Abschusskarten sind der Standeskanzlei spätestens bis zum Termin,  der auf der Abschusskarte festgesetzt ist, eingeschrieben einzusenden oder  persönlich abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer die Abschusskarte fristgerecht einreicht, erhält das Depot für die  Abschusskarte zurück. Andernfalls verfällt dieses dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss RRB vom 10.  Juni  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2002 (AB  vom 21.  Juni  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Eingefügt durch RRB vom 10.  Juni  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2002 (AB  vom 21.  Juni  2002).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Abschussprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Höhe
                            1   Der Kanton richtet folgende Abschussprämien aus:  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für einen Fuchs  Fr.  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für einen Dachs  Fr.  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für eine Krähe oder eine Elster  Fr.  5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Einlösung der Abschussprämien sind die Tiere den Wildhutorganen  vorzuweisen. Diese stellen dem Jäger oder der Jägerin Gutscheine aus, die  er oder sie beim Amt für Forst und Jagd in der gleichen Jagdsaison bis  spätestens 31. Mai einlösen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Ordnungsbussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  35-43  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 26 Anhänge
                            Die Anhänge 1 bis 3, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Strafbarkeit
                            Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich  nach Artikel  44 Absatz  2 Buchstabe  h der Jagdverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Vorbehaltenes Recht
                            Die Bundesvorschriften über die Ausübung der Jagd und die kantonale  Jagdverordnung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss RRB vom 31.  Mai  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2011 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Juni  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Aufgehoben durch RRB vom 9.  Juni  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2009 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Juni  2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4.  Juli  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 10.  Juli  1989 über die Ausübung der Jagd (Jagdbe  -  triebsvorschriften)  27   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August 2001 in Kraft. Es bedarf der Genehmi  -  gung des Bundes  28  .  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Martin Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhänge:  –  Eidgenössische Jagdbanngebiete  –  Kantonale Banngebiete  –  Liste der verbotenen Seilbahnen  –  Wildkontrollstellen  –  Bussenliste  –  Liste des Wertersatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Vom Bund genehmigt am 19.  Dezember  2002.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I  Eidgenössische Jagdbanngebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eidgenössische Jagdbanngebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Banngebiet Urirotstock  Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in den Isenthalerbach, dem  Isenthalerbach entlang aufwärts bis zur Brücke der Grosstalstrasse, P. 969,  im Schattenberg der Grosstalstrasse entlang aufwärts bis zur Brücke Chimi  -  boden, P. 1206, von dort wieder dem Isenthalerbach aufwärts bis hin-ter  Steinhüttli, dem Schlossberggletscherbach östlich dem Gross Schloss,  P.  2393, entlang aufwärts bis zum Schlossfirn und dem Ostrand des  Schlossfirnes entlang zum Schloss Stock, P. 2653, von hier über die  P.  2759, P. 2665, Schlossstocklücke, P. 2755, P. 2617 zum Blackenstock  P.  2930, dem Felsgrat entlang über P. 2870, P. 2952, Brunnistock, P. 2907,  Gitschenhöreli, P.  2753, P. 2536, P. 2673, P. 2471, P. 2572.9, P. 2443, Git  -  schentor, P. 2519, P.  2513, Gitschen, von dort über die nordöstlich abfallen  -  de Kante bis zum Bergweg, diesem entlang abwärts in Richtung Rinder  -  stöckli und ab Höhenkote 1960  m.ü.M. dem Bergweg entlang in Richtung  Oberberg, P.  1804.7, von dort Richtung Weidegg, von dort dem Weg ent  -  lang zum Rohnenrütitöbeli, diesem entlang abwärts zum unteren Fussweg  zur Gietisflue; unter der Gietisflue dem Waldrand entlang zum Rüteli, bis  zum Hinterschwändelenbach, dem Bach entlang abwärts zum Chlitalbach,  diesem entlang abwärts zur Mündung des Roseggbaches, diesem entlang  aufwärts bis zur Höhenkote 1140  m ü.M., von dort der markierten Linie dem  Waldrand entlang um die Waldlichtung der «Heulegi» hinunter zur Chlital  -  strasse, dem bergseitigem Strassenrand abwärts bis zur Brücke über den  Chlitalbach, dem Bach entlang abwärts zum Ursprung.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Partielles Banngebiet Urirotstock  Grenze: Von der Einmündung des Chlitalbaches in den Isenthalerbach, dem  Isenthalerbach entlang aufwärts bis zur Brücke der Grosstalstrasse, P. 969,  im Schattenberg der Grosstalstrasse entlang aufwärts bis zur Brücke Chimi  -  boden, P. 1206, von dort dem Fussweg (in die Biwaldalp) entlang aufwärts  bis ins Witental, dem Witental aufwärts ins Jäntli, von dort in nördlicher  Richtung auf den oberen Rand des Abbruchs gegen das Ricktal, dem obe  -  ren Abbruchrand entlang bis zum Gebiet Rick, von dort am Fusse der Fels  -  wand unter der Chulm entlang bis unter die Felswand unter Rappenegg, un  -  ter der Felswand weiter bis zum Gebiet Sattel, weiter unter der Felswand  unterhalb Platten, von dort in direkter östlicher Fortsetzung unter die Fels  -  wand unterhalb der Wandflue, dieser entlang weiter bis ins Roseggtobel,  dem Roseggtobel entlang in den Chlitalbach, dem Chlitalbach entlang ab  -  wärts bis zur Einmündung in den Isenthalerbach.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung gemäss RRB vom 7.  Januar  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003 (AB  vom 17.  Januar  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss RRB vom 7.  Januar  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003 (AB  vom 17.  Januar  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Banngebiet Fellital  Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die Reuss, dem Teift  -  albach entlang aufwärts, über das Grosstal, P. 2406, zum Bristen, P.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3072.5, von hier über P. 3026, P. 2808, Chlüserlücke, P. 2824, P. 2812, Ru  -  chen, P.  2506, Börtlilücke, P. 2810, P. 2911.2, Sunnig Wichel, P. 2700, P.  2683, P.  3000, P. 3096.2, Schattig Wichel, P. 3084, P. 2966, P. 3061, P.  3011, P.  2773, P. 2985, Fedenstock, P. 2852, P. 2969, P. 2826, P. 2918, P.  Tiarms, über den südlichen Grat zur Fellilücke, P. 2478 (rote Markierung),  dem Grat entlang aufwärts zum Schneehühnerstock, P. 2773.3, über P.  2700 zum Schijenstock, P. 2885, über die Rientallücke, P. 2700, Bächen  -  stock, P. 2944, Rienenstock, P. 2957, auf P. 2624, von hier über den  West-/Nordwest abfallenden Grat in den Standeltalbach, diesem entlang bis  zur Reuss und von hier der Reuss abwärts bis zur Einmündung des Teift  -  albaches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4  Partielles Banngebiet Fellital  Grenze: Von der Einmündung des Teiftalbaches in die Reuss dem Teift  -  albach entlang aufwärts bis in den Fussweg Langlaui-Bristenberg (Mitte  -  legg), dem Fussweg entlang abwärts gegen den Bristenberg bis zur Que  -  rung des Baches nordöstlich des Bristenbergs, diesem Bach entlang auf  -  wärts bis Höhenkote 1700 im Oberstafel, von dort dem Fussweg entlang zur  Krete südlich des Oberstafels, von dort in direkter Linie ins Gitschenchäli,  dem Chäli entlang abwärts ins Fellitobel, von dort in südwestlicher Richtung  unter die Felliberge, von dort dem alten Felliweg nördlich der Felliberge ent  -  lang aufwärts bis zum Rinnsal, welches südöstlich des oberen Felliberges  den Weg quert, dem Rinnsal entlang in südwestlicher Richtung aufwärts bis  unter das Felsband, welches auf der Höhe von 1260  m.ü.M. um die be  -  waldete Kuppe über den Fellibergen führt zum felsigen Couloir nördlich des  Steinbruchs, diesem entlang abwärts bis in den Steinbruch Güetli, von dort  unter dem steil aufsteigenden Felsband entlang, in südwestlicher Richtung  bis ins Grosstal, wo die Höhenkote 1000 das Grosstal quert, dem Grosstal  entlang in östlicher Richtung aufwärts bis zur Querung der Höhenkote 1500,  der Höhenkote 1500 in südwestlicher Richtung entlang bis zum Standeltal,  dem Standeltal entlang hinunter zur Reuss, der Reuss entlang abwärts bis  zur Mündung des Teiftalbaches.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  II  Kantonale Banngebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Allgemeiner Bann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Banngebiet Alplen-Riemenstalden  Grenze: Von Alplen dem markierten Fussweg entlang nach Spilau, bis unter  das Gebiet Zingeli, von dort direkt in südlicher Richtung aufwärts, über  P.  2018, auf den Hundstock, Siwfass, westlich dem Wanderweg entlang bis  zum Wegweiser auf der Schön Chulm, von dort in nordwestlicher Richtung  auf den Diepen, weiter zum Rophaien, von dort über den Grat auf das Blut  -  stöckli, P. 1884, vom Blutstöckli in nördlicher Richtung über die Krete auf  den Butzenstock, P. 1757, von dort durch das nord-nordwestlich abfallende  Tal bis auf den Fussweg vom Buggi in den Butzen, dem Weg entlang in das  Gebiet Butzen, von dort über den Fussweg Butzen-Alplen bis zum Ur  -  sprung.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Banngebiet Urnersee  Grenze: Von der Mündung des Isenthalerbaches der Bauerstrasse entlang  südwärts bis zur Unterführung unter der N2 in Seedorf, von dort dem Nord  -  rand der N2 bis zur Unterführung der Giessenstrasse, dieser entlang um  den Werkhof Flüelen in die Strasse zum Bahnhof Flüelen, von dort in die  Kantonsstrasse, von dort der Kantonsstrasse Richtung Nord bis zum Gruon  -  bach, dem Gruonbach entlang abwärts zum See, von dort in direkter Linie  zur Mündung des Isenthalerbaches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Banngebiet Seldbach-Sulzbach  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3a  Banngebiet Sirtenstock  Grenze: Vom Felsturm am östlichen Ende der Lawinenverbauung Siden  -  plangg (Spitznossen) auf Höhenkote 1960 m. ü. M. in gerader östlicher  Richtung unter den Felsen bis zum Ende der Steingand. Von hier der  gelbroten Markierung entlang bis oberhalb Stelli, von hier in rechtem Winkel  der gelbroten Markierung entlang bis zuunterst in die Chäle. Der Chäle  entlang aufwärts bis zum Sattel zwischen Pfaffentürm und Hoch Pfaffen.  Von hier der markierten Grenze hinunter bis zur Chäle, in dieser hinunter bis  zum Auslauf. Anschliessend westlich bis zu den zwei grossen Steinen. In  gerader markierter Linie abwärts bis zu den Schafsätzen, von hier nordwest  -  lich immer am Auslauf der Steingand unter und nördlich dem Sirtenstock  entlang bis hinauf zum P. 2186, östlich des Wanderweges übers Grätli. Von  hier wieder südöstlich entlang der Lawinenverbauung zum Ursprung.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Banngebiet Oberalp-Brunnital-Schächental
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4.  Juli  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Aufgehoben durch RRB vom 1.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2010 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Juni  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Eingefügt durch RRB vom 1.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2010 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Juni  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenze: Von der Mündung des Rütitales in den Hinter Schächen, dem  Rütital entlang aufwärts bis zum Wanderweg Trogen–Wannelen. Dem  Wanderweg entlang Richtung Wannelen bis zu den ersten Alphütten, dort in  südöstlicher Richtung um die Alphütten herum und wieder in den  Wanderweg. Diesem entlang durch den Ofenwald bis zur Niederalp, von  hier ebenfalls dem Wanderweg entlang über den Hertitritt, bei der Querung  des Baches (von der Oberalp her) diesem entlang hinunter, bis der Bach in  den Stäuben mündet. Von hier in südöstlicher Richtung um die Alphütten  herum in den Wanderweg, diesem entlang bis zum Vorder Schächen. Dem  Vorder Schächen entlang aufwärts bis zum Bachübergang im Gebiet Unter  Balm. Von dort auf dem Grat in südlicher Richtung immer der gelbroten  Markierung entlang über Unter Chammli bis zum Chammlitritt. Zwischen  dem Unter- und Obergriess um den Einschnitt herum und auf P. 2230, in  südwestlicher Richtung weiter über Unter- und Mittler Gang auf den Vorder  Griessstock. In südlicher Richtung auf den Mittler Griessstock P. 2717, von  hier zum Hinter Griessstock immer dem Grat entlang aufwärts bis zum Chli  Schärhorn. Von hier hinunter in das Schärhorngriggeli weiter dem Grat  aufwärts auf den Chli Ruchen. Von dort in die Ruch Chälen P. 2614, über P.  2825, P. 2842, auf den Gross Ruchen P. 3138.1. Von hier in gerader Linie  hinunter zum Steinboden dem Hinterschächen entlang bis Rütisteg, hier der  Waldstrasse entlang Richtung Lissleren-Ueligschwand bis zur Brücke nörd  -  lich der Seilbahn Sittlisalp. Von hier talauswärts dem Hinter Schächen  entlang bis auf die Höhe des Rütitales.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5  Banngebiet Bälmeten-Schwarz Grat  Grenze: Vom Bälmeten, P. 2414.0, über den nordwestlich abfallenden Grat  in den Schneebodenkeller, bis zum Fussweg vom Öfeli auf den Schwarz  Grat, bei Kote 2000, von dort über die westlich abfallenden Kuppen ins Ge  -  biet Wurmälpeli, von dort in westlicher Richtung unter das Felsband 240  m  unterhalb bzw. südlich des Schwarz Grats, von dort dem Felsband entlang  in nordwestlicher Richtung auf P. 2017.8, von dort in das Leidtal, dem Leid  -  tal entlang abwärts bis an den Fuss der Felswand, auf Kote 1250, am Fusse  der Felswand, bzw. am oberen Waldrand in südöstlicher Richtung bis in das  Bruusttal, unter dem Ofenlochhorn, dem Bruusttal entlang aufwärts, über P.  2089, von dort über den Südwestgrat des Bälmeten zum Ursprung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6  Banngebiet Guggital-Waldnacht  Grenze: Von der gelbroten Markierung im Gerinne des Getschwilers (300 m  südlich des Bockibachs), dem Gerinne entlang aufwärts zum Rund Stöckli,  von dort auf P. 2231, dem Grat entlang aufwärts auf P. 2575, von dort dem  Grat entlang westwärts auf P. 2709, von dort einer markierten Linie nördlich,  unterhalb des Grats Fläugenfadhorn-Älplistock auf die Älplilücke, von dort  dem Grat entlang über P. 2774, P. 2872, von dort über den nordwestlich  verlaufenden Grat auf das Eggenmandli (P. 2448), von dort über den östli  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss RRB vom 1.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2010 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Juni  2010).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chen Grat auf P. 2094, von dort über die nordöstlich verlaufende Felskante  in den Surenenweg, dem Surenenweg abwärts bis zur gelbroten Markierung  im Weg auf die Höhenlinie 1600, von dort entlang der Höhenlinie bis zum  Guggita-lerbach, von dort 400 m dem Bach entlang abwärts bis zur gelbro  -  ten Markierung, von dort in östlicher Richtung den Markierungen entlang bis  zum Ursprung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7  Banngebiet Alp Gnof-Maderanertal  Grenze: Vom Golzersteg über den Chärstelenbach, diesem entlang  aufwärts bis nach Guferen zur Wanderweg-Brücke, von dort aus entlang  dem Wanderweg bis zum Trittbach, dem Trittbach entlang aufwärts bis  unter die Felsen der Alpgnofer Platte, von dort unter den Felsplatten in Rich  -  tung Nordost über den Schwerzifad zum Fuss der südöstlich abfallenden  Felskrete unter dem Alpgnofer Stock, von dort über P. 2343, über Eggen, P.  2454, Alpgnofer Stock, P. 2767, auf den Gross Ruchen, P. 3138, von dort in  westlicher Richtung, auf die Grosse Windgällen, P. 3187.7, von dort in südli  -  cher Richtung auf das Schwarzstöckli, P. 2613.8, von dort der südöstlich  abfallenden Chäle über die markante Moräne in den Stäfelbach, dem Stäfel  -  bach entlang abwärts bis zur Windgällenhütte (AACZ), von der Windgällen  -  hütte abwärts entlang dem Hüttenweg bis zum Schisseneggen, von dort  dem Fussweg entlang Richtung Golzern bis zu den Nossplatten, von dort  durch die Chiächäle in direkter Richtung auf den Golzersteg.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8  Banngebiet Schöllenen  Grenze: Von der Kantonsstrasse beim Furka-Oberalp-Bahn-Depot hinter  Göschenen westwärts den Hang hinauf bis an die Felswand, dem Fusse der  Felswände unter dem Stock entlang südwärts bis zur Militärstrasse in den  Bäzberg, von dort der Strasse entlang bis zur Kantonsstrasse, von dort in  direkter Linie an die Reuss, bei der Einmündung des Uss. Tüfeltal, dem  Uss. Tüfeltal entlang aufwärts bis zum oberen Ende auf 2000  m.ü.M., von  dort in direkter, nordwestlicher Linie auf P. 1821.2 unter der Gotthardleitung  der ATEL AG, von dort der ATEL-Leitung in nördlicher Richtung entlang bis  zum südlichen Ast des Steglauibaches, diesem Bach entlang abwärts zur  Reuss und der Reuss entlang abwärts  36   bis zum FO-Depot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9  Banngebiet Göscheneralp  Grenze: Von der Jäntelbrücke dem Weg ins Börtli entlang aufwärts bis zum  Jänteltal, von dort dem Bach entlang aufwärts auf den Hinteren Lockstock,  P.  2557, dem Grat entlang südwärts auf P. 2822, von dort über den Grat  westwärts auf den Mittagstock, P. 2989, Müeterlishorn, P. 3058.7, P. 3066,  P.  3039, von dort dem abfallenden Grat entlang nordwestwärts hinunter  zum östlichen Äplergensee, von dort dem Bach entlang abwärts in den  Fussweg um den Göscheneralpsee, dem Weg entlang auf den Staudamm,  der östlichen Dammkrone entlang bis zur Westseite des Dammes, an der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Richtig: aufwärts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Westseite abwärts bis zum Absenkstollen, von dort dem Bach entlang bis  zur Jäntelbrücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10  Banngebiet Leitschach-Intschialp  Grenze: Von Torli über den Höhenweg Zuglegni aufwärts bis Twären,  P  1878, von dort am westlichen Waldrand abwärts durch den Chängel (gel  -  be Markierung) bis Stall Staldi, weiter über den Fussweg Richtung Oberchä  -  seren, von dort dem Fussweg entlang aufwärts bis zur Wichelhütte, von dort  über den Südgrad aufwärts zum Mittelstock, P. 2584, von dort auf den Furt  -  stock, P. 2413, von dort über den Südostgrat auf P. 2208, von dort abwärts  durch die vordere Rosschelen zum Leitschach Fussweg, dem Fussweg ent  -  lang zum Heitersbüelstall, von dort dem Fussweg entlang abwärts bis zum  Ursprung.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.11  Banngebiet Urnerboden  Grenze: Von der Einmündung des Gemsfairenbaches in die Fätsch, dieser  entlang aufwärts bis ins Siwloch. Von da in südöstlicher Richtung dem Fels  -  band entlang, danach in südlicher Richtung der gelbrot markierten Grenze  aufwärts bis in die Alpstrasse Richtung Gemsfairen, P. 1802. Der Strasse  entlang bis zu den Gemsfairenhüttli, um diese herum in südöstlicher Rich  -  tung zum Gemsfairenbach. Diesem entlang abwärts bis zur Fätsch.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.12 Banngebiet Hinter Schattig – Erstfeldertal  39  Grenze: westlich der Reckenlaui dem alten Viehtriebweg Bärlibutz-Ellbogen  entlang über die Langlaui bis zur tiefen Runse im Schindenlauigebiet, der  gelb-roten Markierung aufwärts zum Rund-Horn, P. 1779, weiter zum Gross  Bruch auf die Spitze, von hier entlang in östlicher Richtung bis zum Signal  -  stein, weiter in rechtwinklig markierter Linie abwärts am westlichen Wald  -  rand durch die Reckenlaui bis zum Ursprung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Banngebiet für Niederwild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Banngebiet Leitschach-Rostwald-Intschialp  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Banngebiet Sewen-Färnigwald-Meiental  Grenze: Von der Kantonsstrassenbrücke über den Kleinalpbach dem Fuss  -  weg zur Sewenhütte entlang aufwärts bis unter die Mandlenen, von dort in  nördlicher Richtung über die Mandlenen auf den Sewenstock, von dort dem  Grat entlang bis P. 3008.2, von dort dem Bächenstock entlang, über den  Miesplanggen St. bis zum Rot Bergli, P. 2407, von dort in Richtung auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Eingefügt durch RRB vom 8.  Juni  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Juni  2004).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Eingefügt durch RRB vom 1.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2010 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Juni  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Eingefügt durch RRB vom 3.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2014 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Aufgehoben durch RRB vom 8.  Juni  2004, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2004 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Juni  2004).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bach unter den Laucheren, dem Bach entlang abwärts zur Kantonsstrasse,  von dort der Kantonsstrasse entlang zurück zum Ursprung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Banngebiet für Gämsen und Murmeltiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Banngebiet Urserental-St. Annaberg-Gurschen  Grenze: Vom Steibental auf der Höhe von 1700  m.ü.M. in südwestlicher  Richtung zum Gamssteg, P. 1616, dem Weg entlang über den Gamsboden  bis zum Steg über den Guspisbach, dem Bach entlang aufwärts über Bi den  Hüttlenen bis zur Einmündung des Chastelhornbaches in den Guspisbach,  dem Chastelhornbach entlang aufwärts über den Grat, P. 2494, zum Chas  -  telhorn, P. 2973.1, weiter über den Gemsstock zum Gurschenstock, über  den Älpligrat auf P.  2585.4, der Krete zwischen dem vorderen und hinteren  Gurschenälpetli entlang abwärts ins Vordere-Älpetlistal, dem Bach entlang  bis zur Einmündung in die Unteralpreuss, dieser entlang abwärts bis zur  Mündung des Gurschenbaches, dem Gurschenbach entlang aufwärts bis zu  den Alpgebäuden beim Gurschenbach, von dort dem Weg entlang über die  Gurschenalp zum Mändli, P.  2034.1, von dort dem Fussweg entlang auf P.  1907, bis in den St. Annabach, dem St. Annabach entlang aufwärts bis zum  Seitenbach aus dem Gebiet Vorder Älpetli, dem Bach entlang aufwärts auf  das Vorder Älpetli auf Höhenkote 2180, von dort in nordwestlicher Richtung  über P. 2037, von dort in südwestlicher Richtung ins Steibental, diesem ent  -  lang zum Ursprung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  III  Liste der verbotenen Seilbahnen  41  Folgende Seilbahnen dürfen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Andermatt  Kontrollbahn Bäzberg (ATEL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Göschenen  Bitzi-Rötiboden (KWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Göschenen  Unter Wiggen-Hützgenboden (KWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Spiringen  Holzboden-Sulbach (EWA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Alle Seilbahnen der Armee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss RRB vom 3.  Juni  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2014 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  2014).  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  IV  Wildkontrollstellen  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Aufgehoben durch RRB vom 17.  Juni  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2003 (AB  vom 4.  Juli  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  V  Bussenliste  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Aufgehoben durch RRB vom 9.  Juni  2009, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2009 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Juni  2009).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  VI  Liste des Wertersatzes  Tierart  Wertersatz in Fr.  Auerwild  1  000.00  Bartgeier  3  000.00  Birkwild/Rackelwild  500.00  Dachs  100.00  Edel- und Steinmarder  100.00  Eichhörnchen  100.00  Feldhase  150.00  Fischreiher  200.00  Fuchs  100.00  Gämsbock  300.00  Gämsgeiss  300.00  Gämsgeiss laktierend  400.00  Gämsjährling  150.00  Gämskitz  150.00  Haselhuhn  500.00  Kronenhirsch  1  500.00  Hirschstier  1  000.00  Hirschkuh  1  000.00  Hirschkuh laktierend  1  200.00  Hirschkalb  500.00  Iltis  100.00  Luchs  3  000.00  Murmeltier  100.00  Rehbock  300.00  Rehgeiss  300.00  Rehgeiss laktierend  400.00  Rehkitz  150.00  Schneehase  100.00  Schneehuhn  200.00  Schnepfe  200.00  Schwan  200.00  Steinadler  1  000.00  Steinbock  2  000.00  Steingeiss  1  500.00  Steingeiss laktierend  2  000.00  Steinkitz  1  000.00  Steinhuhn  500.00  Uhu  1  000.00  Übrige Nachtraubvögel  200.00  Übrige Tagraubvögel  200.00  Übrige Vögel  100.00  Wasservögel geschützt  200.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Wasservögel nicht geschützt  100.00  Wildkatze  500.00  Wildschwein  500.00  25