REGLEMENT der Abgaben zum Gastwirtschaftsgesetz
                            REGLEMENT  der Abgaben zum Gastwirtschaftsgesetz  (GWR)  (vom 22.  November  2005  1  ; Stand am 1.  Januar  2006)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  20 Absatz  4 des Gastwirtschaftsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  November  1998 (GWG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt die Ansätze der Abgaben gemäss Artikel  20 und  21 GWG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsatz
                            1  Wer ein Patent oder eine Bewilligung nach dem GWG erhält, hat hierfür  eine Abgabe zu bezahlen. Für Dauerbetriebe ist die Abgabe jährlich  geschuldet (Art.  20 Abs.  1 GWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausnahmen von Artikel  2 GWG bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Abgabenrahmen
                            1  Die einmalige und die jährliche Abgabe betragen mindestens Fr.  50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die maximale Höhe der Abgabe beträgt Fr.  2'000.–. Dieser Betrag  entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Januar 1999.  Steigt der Index um 10 Punkte, werden die Ansätze der Teuerung ange  -  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Festgelegte jährliche Abgaben sind ebenfalls gemäss Absatz  2 der Teue  -  rung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6.  Januar  2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 70.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Abgabenbemessung
                            Innerhalb der Grenzen von Artikel  3 bemisst sich die Abgabe für gast  -  gewerbliche Dienstleistungen gemäss folgenden Tarifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anlassbewilligungen  –  Tarif 1  für Anlässe mit einem Fassungsvermögen  bis 100 Personen  Fr.  5.–  pro Stunde  –  Tarif 2  für Anlässe mit einem Fassungsvermögen  von 101 bis 500 Personen  Fr.  10.–  pro Stunde  –  Tarif 3  für Anlässe mit einem Fassungsvermögen  von 501 bis 1'000 Personen  Fr.  15.–  pro Stunde  –  Tarif 4  für Anlässe mit einem Fassungsvermögen  ab 1'001 Personen  Fr.  20.–  pro Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vermietung von Ferienhäusern  Ferienwohnungen und Privatzimmern  pro Bett bzw. Schlafplatz  Fr.  15.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verkauf von gebrannten Wassern  –  Kategorie 1  Kleiner gemischter Betrieb (z.B. Dorfladen)  Verkaufsfläche <150 m  Fr.  200.–  –  Kategorie 2  Mittlerer gemischter Betrieb sowie  ausschliessliche Getränkehandlungen,  Abgabe nur an Endverbraucher  Verkaufsfläche 150 – 500 m  2  Fr.  400.–  –  Kategorie 3  Grosser gemischter Betrieb  Verkaufsfläche >500 m  Fr.  600.–  –  Kategorie 4  Ausschliesslich Getränkehandlungen,  Abgabe an Endverbraucher  und Wiederverkäufer  m  2   unerheblich  Fr.  1 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Betriebspatente  Berechnungsmodell  Wertfaktor x Betriebsartfaktor x Lagefaktor = Abgabehöhe in Franken  (Patenttaxe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wertfaktor:  Für die Bestimmung des Wertfaktors werden die im Betrieb vorhandenen  Sitzplätze und Hotelbetten herangezogen.  –  Saal/Sääli/Sitzungszimmer/ Kegel  -  bahn  0.25 Punkte pro Sitzplatz  –  gemeinnützige Betriebe (Heime,  Spital)  0.50 Punkte pro Sitzplatz  –  Gartenwirtschaft/Terrasse  0.50 Punkte pro Sitzplatz  –  Vereinslokale/Partyräume  0.50 Punkte pro Sitzplatz  –  Restaurant/Café  1.50 Punkte pro Sitzplatz  –  Barbetriebe/Dancings/Cabarets  2.00 Punkte pro Sitzplatz  –  Massenlager/Schlafen im Stroh  0.25 Punkte pro Schlaf  -  platz  –  Hotelbett  1.50 Punkte pro Sitzplatz  Die Anzahl Sitzplätze und Hotelbetten/Schlafplätze werden mit den  jeweiligen Punktewerten multipliziert und zusammengezählt. Das  Resultat wird als Wertfaktor bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Betriebsartfaktor:  –  Betriebe ohne Alkoholausschank  Faktor 1  –  Betriebe mit Alkoholausschank  Faktor 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lagefaktor:  –  Bergbetriebe, nur zu Fuss erreichbar  Faktor 1  –  Bergbetriebe, mit öffentlicher oder  privater Seilbahn erreichbar (Berg  -  station in unmittelbarer  Nähe)erreichbar (Bergstation in  unmittelbarer Nähe)  Faktor 1.5  –  alle anderen Betriebe  Faktor 2  –  Verkehrsgastronomie (z.  B. Auto  -  bahnraststätte)  Faktor 3  Die Abgabe für Betriebspatente reduziert sich anteilsmässig, wenn der  Betrieb 3 oder mehr Monate im Jahr geschlossen bleibt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gebühren
                            Übrige Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung  3   und dem  Gebührenreglement  4   (Art.  20 Abs.  5 GWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2006 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Josef Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
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