Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
                            211.212 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 1. Juli 2009 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  international e  Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BGKKE) vom 21. Dezember 2007 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst: I. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            4 Obergericht Das Obergericht ist das zuständige Gericht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BG KKE.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Sozialamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Sozialamt  ist  Zentrale  Behörde  gemäss  Art. 2  Abs. 1  BGKKE  sowie Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Abs. 1 BGKKE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  ist  ferner  die  zuständige  Behörde  im  Berei ch  des  Schutzes  des persönlichen   Verkehrs   gemäss   Art. 21   des   Haager   Kindesentführungs übereinkommens 5 , Art. 35 des Haager Kindesschutzübereinkommens 6 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            11 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens 7 . II. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            3  Abs. 1  Bst. f  der  Ausführungsbestimmungen  über  die  Aufgaben  und Gliederung der Departemente vom 4. Juni 2002 8 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem     Sicherheits und     Justizdepartement     (SJD)     sind     folgende Aufgabenbereiche zugeteilt: f.   Sozialamt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. internationale Kindesentführungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2009,  1080,  geändert  durch  die  Ausführungsbestimmungen  über  die  Anpassung des  Verordnungsrechts  des  Regierungsrats  an  die  Justizreform  im  Bereich  der  Zivil und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (ABl 2010, 2394 Ziff. 5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 211.222.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss AB zur Justizreform vom 6. Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 0.211.230.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 0.211.230.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 GDB 133.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen 211.212
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übergangsrecht Diese   Ausführungsbestimmungen   sind   auch   auf   Rückführungsgesuche anwendbar,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  bereits  eingereicht  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2009 in Kraft.