VERORDNUNG über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwil... (30.3312)
VERORDNUNG über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwil... (30.3312)
VERORDNUNG über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften
VERORDNUNG über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversiche - rungs-Gesellschaften (LRB vom 6. Juli 1959; Stand am 6. Juli 1959) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Privatunter - nehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom Jahre 1885 (Aufsichtsgesetz) und Artikel 59, lit. e, der Kantonsverfassung, beschliesst und verordnet:
Artikel 1
1 Die im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften haben jährlich 5 Rappen von je Fr. 1 000.— der brandversicherten Summe dem Kanton als Steuer zu entrichten.
2 Die Mindeststeuer einer Gesellschaft beträgt Fr. 50.—.
Artikel 2 Zusätzliche, freiwillige Beiträge der Versicherungs-Gesellschaften für das Feuerwehrwesen und die Bekämpfung der Elementarschadengefahr im Kanton Uri bleiben besondern vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 3
1 Die Steuern und Beiträge sind bis Ende April des dem Versicherungsab - schluss folgenden Jahres an die Staatskasse des Kantons Uri zu entrichten.
2 Die Versicherungs-Gesellschaften oder deren Vereinigung haben die Anteile einer jeden Gemeinde am Versicherungskapital periodisch alle 3 Jahre bekanntzugeben.
Artikel 4 Die Verwaltung der Steuern und Beiträge obliegt der Staatskasse. Die Rechnung ist separat zu führen (kantonaler Feuerlöschfonds). 1
Artikel 5
1 Die Gemeinden, die eine nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürf - nissen erforderliche Gemeindefeuerwehr organisieren und die hiefür notwendigen Einrichtungen und Geräte beschaffen und unterhalten, haben Anrecht auf Beiträge aus dem kantonalen Feuerlöschfonds.
2 Es werden ausgerichtet:
a) o r d e n t l i c h e B e i t r ä g e: an die Gemeinden für die jährlichen durch Belege ausgewiesenen ordentlichen Aufwendungen für das Feuerwehrwesen;
b) a u s s e r o r d e n t l i c h e B e i t r ä g e: an die Gemeinden für ausserordentliche Aufwendungen im Feuerwehr - wesen, für Brandverhütungsmassnahmen und Bekämpfung der Elemen - tarschadengefahr sowie für die Erstellung und Verbesserung von Wasserversorgungen, soweit diese auch Feuerlöschzwecken dienen und hiefür zur Verfügung gestellt werden; an den kantonalen Feuerwehrverband zur Durchführung von Feuerwehr - Instruktions- und Schulungskursen und Inspektionen sowie zur allge - meinen Förderung des Feuerwehrwesens im Kanton und in den Gemeinden.
Artikel 6 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Mit dem Vollzug wird der Regie -
rungsrat beauftragt.
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