REGLEMENT über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung
                            REGLEMENT  über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen  Vermessung  (vom 7.  Januar  2020  1  ; Stand am 1.  Januar  2021)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  28 Absatz  4 der Verordnung vom 21.  Mai  2012 über  Geoinformation (kantonale Geoinformationsverordnung; kGeoIV  2  ),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            Dieses Reglement regelt die Gebühren für die laufende Nachführung der  amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Verursacherprinzip
                            Die Gebühren der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung trägt  die Verursacherin oder der Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Tarif
                            Der Tarif beträgt 95 Prozent der Ansätze der Honorarordnung für die Nach  -  führung der amtlichen Vermessung (HO33).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Rechnungsstellung
                            1  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die  Gebühren der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebührenverfügung kann mit Verwaltungsbeschwerde bei der Justiz  -  direktion angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschwerdeentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde  beim Obergericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 17.  Januar  2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 9.3431  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwal  -  tungsrechtspflege  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 23.  August  2005 über die Gebühren für die laufende  Nachführung der amtlichen Vermessung  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2021 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Roger Nager  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 9.3436
                        
                        
                    
                    
                    
                
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