Ausführungsbestimmungen über die vorläufige Kostentragung für Institutionen im Rahme... (874.312)
Ausführungsbestimmungen über die vorläufige Kostentragung für Institutionen im Rahme... (874.312)
Ausführungsbestimmungen über die vorläufige Kostentragung für Institutionen im Rahmen der IVSE
über die vorläufige Kosten tragung für Institutionen im Rahmen der IVSE vom 12. Februar 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 9a der Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1 Bis zum Vorliegen eines genehmigten Behinderten- und Sonderschul- konzepts übernimmt der Kanton die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Institutionen im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) 4 .
2 Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, tragen der Kanton und die Gemeinden die Kosten gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Kost- und Schulgeldbeiträge für Kinder- und Jugendheime sowie Behinderteneinrichtungen 5 .
Art. 2
Zusätzliche Kostentragung durch den Kanton a. allgemeine Beiträge Für platzierte Kinder und Jugendliche übernimmt der Kanton folgende zusätzliche Kosten je Person: Fr. a. Schulgeld je Tag 44.– b. Internatskosten je Tag 56.– c. Mittagessen 7.– d. Transportkosten nach Aufwand
Art. 3
b. Betriebsbeiträge
1 Der Kanton übernimmt bei ausserkantonalen Institutionen folgenden prozentualen Anteil am Bruttoaufwand gemäss Rechnungsstellung: a. Wohnheim 46 % b. Werkstätte 46 % c. Kantonale Sonderschule 29 % d. Private Sonderschule 22 %
2 Der Kanton übernimmt bei der Stiftung Rütimattli die bisher vom Bundesamt für Sozialversicherung geleisteten Betriebsbeiträge. Die Abrechnung erfolgt auf derselben Berechnungsbasis wie im Jahr 2007.
Art. 4
Übergangsrecht
1 Für Kinder und Jugendliche, die bis Ende 2007 als Nicht-IV-Personen platziert waren, gelten die bisherigen Vorschriften der Kostentragung.
2 Institutionen, die bisher nicht IV-anerkannt waren, erhalten weiterhin keine Betriebsbeiträge.
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf 1. Januar 2008 in Kraft.
1 ABl 2008, 280
2 GDB 874.41
3 GDB 101
4 GDB 874.3
5 GDB 874.511