Ausführungsbestimmungen über die vorläufige Kostentragung für Institutionen im Rahmen der IVSE
                            über die vorläufige Kosten tragung für Institutionen im Rahmen der IVSE vom 12. Februar 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  von  Artikel  9a  der  Verordnung  über  Beiträge  an  Kinder-  und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bis  zum  Vorliegen  eines  genehmigten  Behinderten-  und  Sonderschul- konzepts    übernimmt    der    Kanton    die    bisherigen    Leistungen    der Invalidenversicherung   an   Institutionen   im   Rahmen   der   Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) 4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit   diese   Ausführungsbestimmungen   nichts   Abweichendes   regeln, tragen    der    Kanton    und    die    Gemeinden    die    Kosten    gemäss    den Ausführungsbestimmungen über die Kost- und Schulgeldbeiträge für Kinder- und Jugendheime sowie Behinderteneinrichtungen 5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zusätzliche Kostentragung durch den Kanton a. allgemeine Beiträge Für  platzierte  Kinder  und  Jugendliche  übernimmt  der  Kanton  folgende zusätzliche Kosten je Person: Fr. a. Schulgeld   je   Tag 44.– b. Internatskosten je Tag 56.– c. Mittagessen 7.– d. Transportkosten nach   Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b. Betriebsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Kanton   übernimmt   bei   ausserkantonalen   Institutionen   folgenden prozentualen Anteil am Bruttoaufwand gemäss Rechnungsstellung: a. Wohnheim 46   % b. Werkstätte 46   % c. Kantonale   Sonderschule 29   % d. Private   Sonderschule 22   %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Kanton   übernimmt   bei   der   Stiftung   Rütimattli   die   bisher   vom Bundesamt    für    Sozialversicherung    geleisteten    Betriebsbeiträge.    Die Abrechnung erfolgt auf derselben Berechnungsbasis wie im Jahr 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Kinder  und  Jugendliche,  die  bis  Ende  2007  als  Nicht-IV-Personen platziert waren, gelten die bisherigen Vorschriften der Kostentragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Institutionen, die bisher nicht IV-anerkannt waren, erhalten weiterhin keine Betriebsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese  Ausführungsbestimmungen  treten  rückwirkend  auf  1.  Januar  2008  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2008, 280
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB     874.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB     101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB     874.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB     874.511