Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen über die Organe der Berufsbildung und die Zuständigkeiten)
                            über die Berufsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen über die Organe der Berufsbildung und die Zuständigkeiten) vom 4. Juli 2006 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  von  Artikel  98  Absatz  2  des  Bildungsgesetzes  vom  16.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , gestützt  auf  Artikel  132  Absatz  3  Buchstabe  b  des  Bildungsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. März 2006 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Organe der Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organe der Berufsbildung sind: a.  der  Regierungsrat, b.  das Bildungs- und Kulturdepartement, c.   das Amt für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt für Berufsbildung wird bei Vollzugsaufgaben unterstützt durch: a.  die  Lehraufsicht, b.  die Berufs- und Weiterbildungsberatung, c.   die   Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Regierungsrat Der Regierungsrat: a.  entscheidet über das Angebot von Vorlehren; b.  beschliesst die Errichtung oder Aufhebung von Berufsfachschulen; c.   entscheidet  über  die  Durchführung  von  Integrationskursen  und  Kursen für die Berufs- und höhere Fachprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Bildungs- und Kulturdepartement Das Bildungs- und Kulturdepartement: a.  überträgt die Lehrabschlussprüfung in einem bestimmten Beruf an einen Berufsverband; werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Amt für Berufsbildung Das Amt für Berufsbildung: a.  ordnet  Zwischenprüfungen  an; b.  bestellt  die  Expertinnen  und  Experten  für  die  Lehrabschlussprüfung sowie  Kantonsvertreterinnen  und  Kantonsvertreter  in  ausserkantonale Prüfungsgremien; c.   bestimmt  die  Schulorte  für  die  einzelnen  Berufe;  vorbehalten  bleiben Schulorte  interkantonaler  Fachkurse  gemäss  Art.  22  Abs.  5  BBG 4 und ausserkantonale    Schulorte,    die    durch    interkantonale    Absprachen festgelegt werden; d.  erlässt Lehrpläne für den Berufsschulunterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.   erteilt  die  Bewilligung  von  Ausnahmen  betreffend  Klassenbildung  und den obligatorischen Unterricht nach 18.00 Uhr; f.    organisiert  die  fachliche  und  methodisch-didaktische  Aufsicht  über  den Unterricht sowie die Beratung der Lehrpersonen; g.    stellt    dem    Regierungsrat    Antrag    betreffend    die    Ausbildung    von Lehrpersonen  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Schweizerischen  Institut  für Berufspädagogik (SIBP).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufhebung bisherigen Rechts Mit  diesen  Ausführungsbestimmungen  werden  Art.  2,  Art.  3  Bst.  f,  Art.  5,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6, Art. 29, Art. 31 Abs. 2, Art. 35, Art. 38 Abs. 4 und Art. 45 der
                            Vollziehungsverordnung  zur  Bundesgesetzgebung  über  die  Berufsbildung vom 8. September 1995 5 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2006, 1014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB     410.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB     410.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB 416.11 (LB XXIII, 427, und XXV, 309)