REGLEMENT über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (1.4215)
REGLEMENT über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (1.4215)
REGLEMENT über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer
REGLEMENT über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (vom 17. Februar 1986 1 ; Stand am 1. April 1986) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer 2 und auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember
1980 3 über den Heimatschein, beschliesst:
1. Abschnitt: Heimatschein
Artikel 1 Ausstellung, Unterzeichnung
1 Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
2 Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.
Artikel 2 Formulare
Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese den Zivilstandsämtern ab.
Artikel 3 Kraftloserklärung
1 Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.
2 Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.
3 Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.
1 AB vom 28. Februar 1986
2 RB 1.4211
3 SR 143.12 1
2. Abschnitt: Wohnsitzbescheinigung
Artikel 4 Ausstellung
Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.
Artikel 5 Befristung
1 Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.
2 Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.
3. Abschnitt: Meldepflicht
Artikel 6 Anmeldung
1 Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben:
a) Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden;
b) Konfessionszugehörigkeit;
c) Adresse;
d) Beruf und Arbeitgeber;
e) Zuzugsdatum;
f) bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort;
g) AHV-Ausweis, sofern ein solcher bereits ausgestellt worden ist.
2 Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen.
4. Abschnitt: Gebühren
Artikel 7 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Ausstellung eine Heimatscheines Fr. 16.--
b) für die Kraftloserklärung eines Heimat - scheines Fr. 20.-- bis Fr. 200.--
c) für die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung Fr. 8.--
d) für die Verlängerung einer Wohnsitzbescheinigung Fr. 4.--
e) für die Ausstellung eines Niederlassungsausweises Fr. 3.--
f) für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises Fr. 3.--
2
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1981 zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein werden aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Josef Brücker Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3