Ausführungsbestimmungen über die Intensivfortbildung der Lehrpersonen der Kantonsschule
                            über die Intensivfortbildung der Lehrpersonen der Kantonsschule vom 25. April 1995 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 48 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 und Artikel 29a Absatz 4 der Kantonsschulverordnung vom 11. Oktober 1984 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck Die Intensivfortbildung bezweckt: a.  eine gründliche berufliche Standortbestimmung, b.  die    Auseinandersetzung    mit    persönlichkeitsbildenden    und    berufs- spezifischen Fragen, c.   die  Verbesserung  pädagogischer,  didaktischer,  fachlicher  Befugnisse und  das  Sammeln  von  Erfahrungen  in  ausgewählten  ausserschulischen Arbeitsfeldern, d.  die   Vorbereitung   auf   die   Fortsetzung   der   Berufstätigkeit   mit   neuen Handlungsperspektiven, e.  das Schaffen von Distanz zum beruflichen Alltag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Intensivfortbildung zählen: a.  Vollzeitkurse,  Nachdiplomstudien  usw.,  die  besonders  auf  Mittelschul- lehrpersonen ausgerichtet sind; b.  individuelle Intensivfortbildung, wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sozial-,  Verwaltungs-  oder  Wirtschaftspraktika  (in  der  Regel  höch- stens vier Wochen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kurse, Seminare und Vorlesungen an einer Hochschule oder an einer andern anerkannten Bildungsstätte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  allgemeinbildende   oder   fachspezifische   Kurse   im   Rahmen   einer Institution    der    Lehrerinnen-    und    Lehrerfortbildung    oder    der Erwachsenenbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  berufsspezifische   Kurse   mit   psychologischen   und   pädagogisch- didaktischen Inhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen  von  der  Intensivfortbildung  sind  Kurse  und  Ausbildungen, die auf eine andere berufliche, nicht schulische Tätigkeit vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesuche  um  Intensivfortbildung  sind  bis  Ende  April  des  Vorjahres  dem Rektorat   der   Kantonsschule   zur   Antragstellung   an   die   Kantonsschul- kommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesuchen um individuell gestaltete Intensivfortbildung ist ein Programm mit Zielschwerpunkten,    inhaltlichen    und    zeitlichen    Angaben    sowie    eine Aufstellung über die zu erwartenden Kurskosten beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Eindrücke  und  Erfahrungen  der  Intensivfortbildung  sind  in  einem Lernbericht zuhanden der Kantonsschulkommission festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kosten  für  Kurse,  Verpflegung,  Übernachtung,  Reisen,  Unterrichts- mittel usw. gehen zu Lasten der Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton trägt die Stellvertretungskosten. Er kann auf Gesuch hin einen angemessenen  Teil  allfälliger  Kurskosten  übernehmen;  den  Betrag  legt  die Kantonsschulkommission im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Falls  eine  Lehrperson  im  Rahmen  ihrer  Intensivfortbildung  in  den  Genuss eines Arbeitsentgelts gelangt, fällt dieses dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  das  Dienstverhältnis  nach  der  Intensivfortbildung  vor  Ablauf  von  drei Jahren  auf  eigenes  Begehren  oder  aus  eigenem  Verschulden  aufgelöst,  so hat   die   Lehrperson   die   während   der   Fortbildung   bezahlten   Stellver- tretungskosten  sowie  die  bezahlten  Kurskosten  dem  Kanton  anteilmässig, mit Ausnahme eines Sockelbetrags von 20 Prozent, zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im Falle einer Mutterschaft findet Absatz 4 keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Stellvertretung  während  der  Intensivfortbildung  muss  gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Intensivfortbildung  kann  auch  in  Verbindung  mit  einem  unbesoldeten Urlaub durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten Die Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend ab 1. April 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XXIII,     358
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XVI, 121, XXII, 126, XXIV, 320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XIX, 61, XXII, 275, XXV, 311