GESETZ über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf
                            GESETZ  über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf  (Schwimmbadfinanzierungsgesetz)  (vom 5.  Juni  2016  1  ; Stand am 1.  Juli  2016)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Dieses Gesetz regelt die langfristige Finanzierung der substanzerhaltenden  Investitionen des Schwimmbads Altdorf durch den Kanton und die  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schwimmbadfonds
                            Um Leistungen nach diesem Gesetz zu finanzieren, führt der Kanton einen  Schwimmbadfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Speisung des Fonds
                            Der Kanton und die Einwohnergemeinden speisen den Schwimmbadfonds  jährlich mit Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Gemeindebeiträge
                            1  Der jährliche Beitrag einer Gemeinde bemisst sich nach ihrer Bevölke  -  rungszahl und nach der räumlichen Distanz zum Schwimmbad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abhängig von der räumlichen Distanz zum Schwimmbad sind die  Gemeinden in folgende Tarifzonen unterteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tarifzone 1: Altdorf, Attinghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf,  Seedorf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 4. März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tarifzone 2: Bauen, Gurtnellen, Isenthal, Silenen, Sisikon, Spiringen,  Unterschächen, Wassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tarifzone 3: Andermatt, Göschenen, Hospental, Realp, Seelisberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Tarifzone leisten die Gemeinden folgenden Beitrag pro Einwoh  -  nerin oder Einwohner:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tarifzone 1:  7 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tarifzone 2:  5 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tarifzone 3:  3 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Kantonsbeitrag
                            Der Kanton leistet jährlich einen Beitrag in derselben Höhe wie das Total  der Gemeindebeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Erhebung der Beiträge
                            1  Die zuständige Direktion  3   berechnet die Höhe der Beiträge jeweils für vier  Jahre anhand des Durchschnitts der ständigen Wohnbevölkerung der  letzten vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt die Beiträge jährlich zu  Beginn des Jahrs in Rechnung, erstmals  im Jahr 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Neufestlegung alle vier Jahre passt sie die Beiträge der Teuerung  an (Basis: Zürcher Baukostenindex vom 1.  Januar  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Anpassung der Beiträge
                            Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über die  Situation des Schwimmbadfonds, der getätigten und der geplanten  Ausgaben vor, erstmals im Jahr 2020. Gestützt auf diesen Bericht kann der  Landrat die Beiträge für den Schwimmbadfonds wie folgt anpassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Beiträge haben sich am Investitionsbedarf des Schwimmbads für die  nächsten vier Jahre zu orientieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Referenzgrösse für die jährlichen Investitionen bis zur endgültigen  Einstellung des Schwimmbadbetriebs beträgt 460  000  Franken. Das  Total der Gemeinde- und Kantonsbeiträge darf diese Grösse nach  Berücksichtigung der Teuerung höchstens um 25 Prozent über- oder  unterschreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Volkswirtschaftsdirekion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Verhältnis zwischen den Beiträgen pro Einwohnerin oder Einwohner  (Art.  4 Abs.  3) und zwischen den Gemeindebeiträgen und dem Kantons  -  beitrag (Art.  5) muss gleich bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Anschubfinanzierung
                            1  Zur Anschubfinanzierung kann der Kanton dem Schwimmbadfonds zins  -  lose Darlehen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückzahlung dieser Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den  Kantonsbeiträgen gemäss Artikel  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Leistungen aus dem Fonds
                            1  Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden unter der Bedingung  gewährt, dass die Gemeinden gemeinsam mindestens eine Person in den  Verwaltungsrat des Schwimmbads Altdorf wählen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden ausschliesslich für  gebundene Ausgaben, die zur Substanzerhaltung des Schwimmbads Altdorf  beitragen, ausgerichtet. Von Fondsleistungen ausgeschlossen sind somit  insbesondere die Finanzierung von Betriebs- und Unterhaltskosten sowie  neue Investitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat verfügt über den Schwimmbadfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Auflösung des Fonds
                            1  Stellt das Schwimmbad Altdorf den Betrieb des bestehenden Bads  endgültig ein, sind keine Beiträge in den Schwimmbadfonds mehr zu leisten  und der Schwimmbadfonds ist aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht verwendete Mittel sind dem Kanton und den Gemeinden im  Verhältnis der insgesamt geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Verfahren
                            Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  4  , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2345  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Juli  2016 in Kraft.  Im Namen des Volkes  Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4