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REGLEMENT über die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri (10.2406)

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REGLEMENT über die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri (10.2406)

REGLEMENT über die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri

REGLEMENT über die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri (vom 16. März 2015 1 ; Stand am 1. April 2015) Der Mittelschulrat, gestützt auf Artikel 26 und 27 der Verordnung über die Kantonale Mittel - schule Uri 2 , beschliesst:

Artikel 1 Zweck

Dieses Reglement bezweckt, die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri einzuführen und deren Anerkennung nach dem „Reglement der Schweizerischen Maturitätskommission vom 16. März 2012 für die Aner - kennung kantonaler zweisprachiger Maturitäten“ zu erwirken.

Artikel 2 Gegenstand

Das Reglement bestimmt die allgemeinen Rahmenbedingungen für die bilin - guale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri sowie die fachlichen Voraussetzungen für die betroffenen Lehrpersonen.

Artikel 3 Sprache der bilingualen Maturität

Die bilinguale Maturität wird in Englisch angeboten.

Artikel 4 Fächer der bilingualen Maturität

1 Die Kantonale Mittelschule Uri bietet – unter Vorbehalt von Absatz 2 - folgende bilinguale Maturitätsfächer an:
4. Klasse Biologie 2 Lektionen Chemie 2 Lektionen Geografie 2 Lektionen Geschichte 2 Lektionen Physik 2 Lektionen
5. Klasse Biologie 2 Lektionen Chemie 2 Lektionen Geografie 2 Lektionen Geschichte 2 Lektionen
6. Klasse Geschichte
1 AB vom 27. März 2015
2 MSV; RB 10.2401 1
3 Lektionen
2 Die bilingualen Maturitätsfächer werden angeboten, sofern sich mindes - tens acht Schülerinnen und Schüler dafür anmelden.
3 Anmelde- und Aufnahmebedingungen für Schülerinnen und Schüler werden von der Schulleitung in „Richtlinien für die bilinguale Maturität“ fest - gelegt.

Artikel 5 Gesamtstundenzahl

Die Gesamtzahl der in Englisch unterrichteten Lektionen beträgt mindestens 800 und höchstens die Hälfte der gesamten gymnasialen Stundendotation. Ein allfälliger Sprachunterricht wird nicht angerechnet.

Artikel 6 Anforderungen an die Lehrpersonen

Lehrpersonen, die Fächer der bilingualen Maturität unterrichten, müssen sich ausweisen über:
a) einen Hochschulabschluss im betreffenden Fach;
b) einen Abschluss im Höheren Lehramt;
c) ein Sprachdiplom Niveau C2 in Englisch gemäss «Gemeinsamem euro - päischem Referenzrahmen für Sprachen» (GER);
d) eine methodisch-didaktische Ausbildung in bilingualem Unterrichten. Übergangsbestimmung Die unterrichtende Lehrperson muss den Nachweis gemäss Absatz 1 Buchstabe c spätestens bis zum Abschluss des ersten Schulklassenzyklus ausweisen.

Artikel 7 Unterstützung durch die Kantonale Mittelschule Uri

a) Grundsatz
1 Die Kantonale Mittelschule Uri bietet für Lehrpersonen, die sich um den Unterricht in einem bilingualen Maturitätsfach bewerben oder ein solches Fach unterrichten, geeignete Vorbereitungs- und Unterstützungsmass - nahmen an.
2 Insbesondere kann sie:
a) interne Sprachkurse, höchstens vierwöchige Sprachkurse und weitere Massnahmen anbieten oder ermöglichen, um das geforderte Sprachni - veau zu erreichen und zu erhalten;
b) methodisch-didaktische Ausbildungen anbieten oder ermöglichen;
c) mit den betroffenen Lehrpersonen weitere entlastende Massnahmen vereinbaren.
2

Artikel 8 b) Interne Kurse und externe Sprachaufenthalte

1 Die Kantonale Mittelschule Uri übernimmt die Organisation und die Kosten der internen Sprachkurse und der internen methodisch-didaktischen Ausbil - dung.
2 Höchstens zwei Sprachaufenthalte werden mit einer Pauschale von je
4 000 Franken entschädigt. Vorausgesetzt ist, dass der einzelne Sprachauf - enthalt höchstens vier Wochen dauert und in der Regel mindestens zur Hälfte in die Ferienzeit fällt. Die Kantonale Mittelschule Uri übernimmt die Organisation und die Kosten der Stellvertretung.

Artikel 9 c) Weitere Massnahmen

Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit dem Mittelschulrat mit der betroffenen Lehrperson im Einzelfall weitere geeignete Unterstützungs - massnahmen vereinbaren, wie Stundenentlastung, Zeitgutschriften, Entlas - tung vom Klassenlehramt und dergleichen.

Artikel 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft. Im Namen des Mittelschulrats Der Präsident: Beat Jörg Der Sekretär: Dr. Ivo Frey 3
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