Monitoring Gesetzessammlung

REGLEMENT über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (9.2125)

CH - UR

REGLEMENT über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (9.2125)

REGLEMENT über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption

REGLEMENT über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflegekinderreglement) (vom 3. Dezember 2013 1 ; Stand am 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflege - kinderverordnung, PAVO) 2 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfas - sung 3 , beschliesst:

Artikel 1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die zuständige Behörde für die Bewilligung oder die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege und für Dienstleistungsan - gebote in der Familienpflege (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a PAVO), sofern dieses Reglement nichts anderes regelt.

Artikel 2 Andere Dienststellen

1 Folgende Dienststellen sind für die Bewilligung und Aufsicht oder die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20a PAVO zuständig:
a) das Amt für Justiz bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer Adoption;
b) das Amt für Soziales bei Heimen und bei Anbietern von Dienstleistungen
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Aufsicht gemäss
Artikel 10 PAVO einer anderen geeigneten kantonalen oder kommunalen Behörde oder Stelle übertragen.
1 AB vom 20. Dezember 2013
2 SR 211.222.338
3 RB 1.1101 1

Artikel 3 Vertrauensperson

Die Vertrauensperson (Art. 1a Abs. 2 Bst. b PAVO) bei Betreuungen in einer Pflegefamilie oder in einem Heim muss nicht der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde angehören.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Dittli Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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