REGLEMENT über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption
                            REGLEMENT  über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption  (Pflegekinderreglement)  (vom 3.  Dezember  2013  1  ; Stand am 1.  Januar  2014)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflege  -  kinderverordnung, PAVO)  2   und auf Artikel  94 Absatz  1 der Kantonsverfas  -  sung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                            Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die zuständige Behörde für  die Bewilligung oder die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht  im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege und für Dienstleistungsan  -  gebote in der Familienpflege (Art.  2 Abs.  1 und Art.  2a PAVO), sofern dieses  Reglement nichts anderes regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Andere Dienststellen
                            1  Folgende Dienststellen sind für die Bewilligung und Aufsicht oder die  Entgegennahme von Meldungen nach Artikel  2 Absatz  1 und Artikel  20a  PAVO zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Amt für Justiz bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer  Adoption;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Amt für Soziales bei Heimen und bei Anbietern von Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Aufsicht gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  10 PAVO einer anderen geeigneten kantonalen oder kommunalen  Behörde oder Stelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20.  Dezember  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Vertrauensperson
                            Die Vertrauensperson (Art.  1a Abs.  2 Bst.  b PAVO) bei Betreuungen in einer  Pflegefamilie oder in einem Heim muss nicht der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2014 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Josef Dittli  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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