REGLEMENT über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri (10.2420)
REGLEMENT über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri (10.2420)
REGLEMENT über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri
REGLEMENT über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri (vom 15. März 2012 1 ; Stand am 1. August 2012) Der Mittelschulrat, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 der Mittelschulverordnung vom
5. April 2000 2 , beschliesst:
Artikel 1 Zweck, Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in das Gymnasium, die nicht aufgrund des Übertrittsreglements 3 aus der Primar - schule oder der Oberstufe in das Gymnasium eintreten.
Artikel 2 Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen
Schülerinnen und Schüler aus einer anderen Maturitätsschule mit schweize - risch anerkannter Matura werden im Promotionsstand der abgebenden Schule in das Gymnasium aufgenommen.
Artikel 3 Aufnahme in den übrigen Fällen
1 In allen übrigen Fällen ist die Schulleitung der Kantonalen Mittelschule Uri zuständig für das Aufnahmeverfahren. Sie bestimmt im Einzelfall die Bedin - gungen und Auflagen für die Aufnahme in das Gymnasium.
2 Die Schulleitung führt dazu in der Regel eine Aufnahmeprüfung durch. Genügt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der Aufnahmeprüfung den schulischen Anforderungen der gewünschten Eintrittsklasse nicht, wird die Aufnahme verweigert.
1 AB vom 4. Mai 2012
2 RB 10.2401
3 RB 10.1711 1
3 Die Schülerin oder der Schüler kann für eine Probezeit von einem Semester ins Gymnasium aufgenommen werden. Nach Ablauf der Probe - zeit entscheidet die Schulleitung über die definitive Aufnahme.
Artikel 4 Zeitpunkt der Aufnahme
1 Die Aufnahme erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn.
2 Es werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler in das letzte Schuljahr des Gymnasiums aufgenommen.
3 Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Artikel 5 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Schulgesetzes 4 und der Schulverordnung 5 .
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2012 in Kraft. Im Namen des Mittelschulrats Der Präsident: Josef Arnold Der Rektor: Ivo Frey
4 RB 10.1111
5 RB 10.1115
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