REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden
                            REGLEMENT  über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeits  -  verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richter  -  lichen Behörden  (vom 22.  März  2011  1  ; Stand am 1.  Januar  2011)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  68 Absatz  2 Buchstabe  d der Zivilprozessordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Dezember  2008 (ZPO)  2   und Artikel  94 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Registrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Vertretung nach Artikel  68 Absatz  2 Buchstabe  d ZPO ist berechtigt,  wer beim Obergericht registriert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Registriert wird, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts verfügt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel  8 des Bundesgesetzes  über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)  4   sinnge  -  mäss erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Ausweise, Eignungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ausweise
                            1  Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet und  über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Nachweis  einer bestandenen Eignungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  April  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 935.61  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinnge  -  mäss nach Artikel  8 BGFA  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Eignungsprüfung
                            1  Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident nimmt die  Eignungsprüfung ab. Die Obergerichtsschreiberin oder der Obergerichts  -  schreiber führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der  Regel 45 Minuten dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfung erstreckt sich auf das Arbeitsrecht, eingeschlossen die  Rechtspflege. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfah  -  rung der Kandidatin oder des Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer die Prüfung zwei Mal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur  Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 600.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Löschung des Registereintrags
                            Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr  erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf  Antrag der eingetragenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Veröffentlichung
                            Die Eintragung ins Register und die Löschung des Registereintrags werden  im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ergänzendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA 6
                            und der Anwaltsverord  -  nung  7   sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 9.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Übergangsbestimmung
                            Einträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements im bishe  -  rigen Register bestehen, behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar  2011 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  3