REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältn... (9.4225)
REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältn... (9.4225)
REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden
REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeits - verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richter - lichen Behörden (vom 22. März 2011 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d der Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO) 2 und Artikel 94 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Registrierung
Artikel 1
1 Zur Vertretung nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d ZPO ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.
2 Registriert wird, wer:
a) Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt;
b) über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet verfügt;
c) über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts verfügt; und
d) die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) 4 sinnge - mäss erfüllt.
2. Abschnitt: Ausweise, Eignungsprüfung
Artikel 2 Ausweise
1 Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet und über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Nachweis einer bestandenen Eignungsprüfung.
1 AB vom 1. April 2011
2 SR 272
3 RB 1.1101
4 SR 935.61 1
2 Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinnge - mäss nach Artikel 8 BGFA 5 .
Artikel 3 Eignungsprüfung
1 Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident nimmt die Eignungsprüfung ab. Die Obergerichtsschreiberin oder der Obergerichts - schreiber führt das Protokoll.
2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 45 Minuten dauert.
3 Die Prüfung erstreckt sich auf das Arbeitsrecht, eingeschlossen die Rechtspflege. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfah - rung der Kandidatin oder des Kandidaten.
4 Wer die Prüfung zwei Mal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.
5 Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 600.–.
Artikel 4 Löschung des Registereintrags
Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf Antrag der eingetragenen Person.
Artikel 5 Veröffentlichung
Die Eintragung ins Register und die Löschung des Registereintrags werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
3. Abschnitt: Ergänzendes Recht
Artikel 6 Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA 6
und der Anwaltsverord - nung 7 sinngemäss Anwendung.
5 SR 935.61
6 SR 935.61
7 RB 9.2321
2
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 7 Übergangsbestimmung
Einträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements im bishe - rigen Register bestehen, behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3