REGLEMENT über das Amt für Betrieb Nationalstrassen
                            REGLEMENT  über das Amt für Betrieb Nationalstrassen  (vom 24.  September  2019  1  ; Stand am 1.  Januar  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  7b des Strassenbaugesetzes des Kantons Uri vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mai 1991  2   und auf Artikel  36 des Gesetzes vom 25.  November  2007 über  den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den  Gemeinden (FiLaG)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ZWECK
                            Artikel  1  Dieses Reglement bezweckt, die organisatorischen Voraussetzungen zu  schaffen, um die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen  Eidgenossenschaft und dem Kanton Uri über den betrieblichen Unterhalt,  den projektfreien baulichen Unterhalt auf den Nationalstrassen und ihren  Bestandteilen seitens des Kantons zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN
                            1.  Abschnitt:  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Die Organe zur Umsetzung der Leistungsvereinbarung nach Artikel 1 sind:
                            a)  das Amt für Betrieb Nationalstrassen (im Folgenden Amt genannt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Baudirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 30.  November  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 50.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.2131  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Amt für Betrieb Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Rechtliche Stellung und Organisation
                            1  Das Amt ist ein Amt im Sinne der Organisationsverordnung  4  , soweit dieses  Reglement nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es untersteht der Aufsicht  der Baudirektion und indirekt jener des Regierungsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, konstituiert sich das  Amt selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Selbstständigkeit
                            Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich dieses Reglement  stützt, ist das Amt in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Auftrag
                            1  Das Amt erfüllt die Leistungsvereinbarung über den betrieblichen Unter  -  halt, den projektfreien baulichen Unterhalt auf den Nationalstrassen und  ihren Bestandteilen und den Objekten nach Unterhalts- und Betriebsperi  -  meter in der Gebietseinheit XI für den Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es sich mit den strategischen Zielen und der Mehrjahresplanung  des Amts verträgt, kann dieses auch Aufgaben anderer Kantone und Dritter  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Mittel
                            Im Rahmen seiner Zuständigkeit beschafft das Amt jene Sachmittel, die  erforderlich sind, um den Auftrag zu erfüllen. In gleicher Weise verfügt es  über die finanziellen Mittel, die der Bund dem Kanton für diesen Auftrag zur  Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zuständigkeit
                            1  Das Amt ist für alle Aufgaben zuständig, die notwendig sind, um die Leis  -  tungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton zu erfüllen, soweit  die besondere Gesetzgebung oder dieses Reglement dafür nicht ein  anderes Organ zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen hat das Amt namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich nach den Grundsätzen der Baudirektion zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Baudirektion die Mehrjahresplanung zu beantragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Jahresplanung für das Amt zu erstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Sachmittel zu beschaffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Finanzplan, das Budget und die Jahresrechnung zu erstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die finanziellen Mittel zu verwalten und zweckentsprechend einzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  gegenüber dem Regierungsrat jährlich schriftlich Rechenschaft abzu  -  legen. Die Baudirektion kann darüber hinaus Zwischenberichte  verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Amt nach aussen zu vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtliche Verbindlichkeiten einzu  -  gehen, insbesondere Verträge abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständigkeit
                            1  Die Baudirektion trifft die Entscheidungen, die ihr dieses Reglement über  -  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit den Kantonen Tessin, Nidwalden und Schwyz die notwendigen  Verwaltungsvereinbarungen für den Betrieb der Nationalstrasse Gebiets  -  einheit XI abzuschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die strategischen Ziele des Amts festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Mehrjahresplanung des Amts zu beschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Organisation des Amts zu bestimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter und die Leitung des Stabs  zu wählen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Stellenplan für das Amt festzulegen und das Personal zu wählen,  soweit nach ordentlichem Personalrecht  5   nicht der Regierungsrat dazu  zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die erforderlichen Genehmigungen durch den Regie  -  rungsrat nach Artikel  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Buchstabe a Personalreglement (RB 2.4213)
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zuständigkeit
                            Der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  schliesst mit dem Bund die Leistungsvereinbarung über den Betrieb der  Nationalstrasse in der Gebietseinheit XI ab, unter Vorbehalt der Geneh  -  migung durch den Landrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  genehmigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Mehrjahresplanung, die Organisation und den Stellenplan des  Amts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Vereinbarungen mit den Kantonen Tessin, Nidwalden und  Schwyz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  auf Antrag der Baudirektion den Finanzplan, das Jahresbudget und  die Jahresrechnung des Amts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wählt die Vorsteherin oder den Vorsteher und das übrige Personal des  Amts, soweit dazu nicht die Baudirektion zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entscheidet über einen verzinslichen Vorschuss an das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 10 Grundsatz
                            1  Die massgebliche Finanzperiode für das Amt entspricht der Dauer der  Leistungsvereinbarung des Kantons mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Bund gemäss Artikel  5  darf den Kanton in finanzieller Hinsicht nicht belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die finanziellen Mittel, die dem Amt zur Verfügung stehen, führt es  unter dem Titel "Betrieb Nationalstrasse" eine Spezialfinanzierung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 6
                            . Dazu  gehören der Vorschuss, den der Regierungsrat für das Amt beschliesst  sowie die Belastung für die von der Gebietseinheit XI übernommenen Fahr  -  zeuge des Kantons und die Veränderungen durch die laufenden Einnahmen  und Ausgaben des Amts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt erstellt eine nach anerkannten, betriebswirtschaftlichen Grund  -  sätzen erstellte Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz,  Anhang und Mittelflussrechnung. Erzielt das Amt Gewinne, weist es diese  als selbst erarbeitetes Eigenkapital aus. Es dient in erster Linie der Risiko  -  werden. Verluste des Amts werden dem aus Gewinnen entstandenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenkapital belastet oder bei deren Fehlen vorgetragen. Übersteigt das  Gesamtkapital des Amts die Quote von 15 Prozent des durchschnittlichen  Umsatzes der letzten drei Jahre, entscheidet der Regierungsrat, ob und in  welcher Höhe die überschüssigen Mittel der Kantonskasse einzugliedern  sind. Vorbehalten bleibt eine allfällige Erfolgsbeteiligung des Bundesamts  für Strassen (ASTRA). Liegt das Gesamtkapital bei 50 Prozent des ASTRA-  Umsatzes, ist zwingend eine Eingliederung in die Kantonskasse vorzu  -  nehmen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über diese Spezialfinanzierung ist dem Landrat jährlich im Rahmen des  Kantonsvoranschlags und der Rechnung Rechenschaft abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Ausgaben- und Vergabebefugnis
                            1  Ausgaben zulasten bewilligter Zahlungskredite und der Spezialfi  -  nanzierung "Betrieb Nationalstrasse" beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Investitionen von mehr als 500  000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um höchstens  100  000 Franken übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Baudirektion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Investitionen bis 500  000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um höchstens  50  000 Franken übersteigen, insgesamt höchstens aber 500  000  Franken im Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Amt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Investitionen bis 125  000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für laufende Ausgaben im Rahmen des Budgets,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um höchstens  25  000 Franken übersteigen, insgesamt höchstens aber 125  000  Franken im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen dieser Ausgabenbefugnisse sind der Regierungsrat, die  Baudirektion und das Amt zuständig, Arbeiten nach der Submissionsverord  -  nung des Kantons Uri  8   zu vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 24.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 11.  Oktober  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 3.3112  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Leistungen der übrigen Verwaltung
                            Die Leistungen der übrigen Kantonsverwaltung zugunsten des Amts für  Betrieb Nationalstrassen sollen der Spezialfinanzierung nach Artikel  10  Absatz  3 belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: PERSONAL
                            Artikel  13  Für die Entscheidungen im Personalbereich und hinsichtlich der Rechte und  Pflichten des Personals des Amts gilt das Personalrecht des Kantons Uri,  soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 Hinweis auf das ordentliche Recht
                            Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit des Amts nach dem ordentlichen Recht  des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2008 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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