Ausführungsbestimmungen über die Umweltschutzgebühr für die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge
                            über die Umweltschutzgebühr für die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 18. Mai 1998 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  12  der  Verordnung  über  die  Lagerung  und  Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge, Fassung vom 7. September 1978 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Umweltschutzgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Lagerung  und  Beseitigung  ausgedienter  Fahrzeuge  wird  eine Umweltschutzgebühr gemäss folgendem Gebührenrahmen erhoben: Fr. a.    Motorräder 40.– bis   70.– b.    Motorwagen, Anhänger und landwirtschaftliche Fahrzeuge 120.– bis 200.– c.    Lastwagen und Cars 140.– bis 500.– d.    Pneus von Personenwagen und Motorräder, je Stück 2.– bis   10.– e.    Pneus von Lastwagen und Traktoren, je Stück 8.– bis   30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  massgebende  Gebühr  innerhalb  des  Gebührenrahmens  wird  durch das  zuständige  Departement  nach  Anhörung  der  Sammelplatz-Betreiberin entsprechend der Marktsituation festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Erhebung Die  Umweltschutzgebühr  wird  bei  der  Ablieferung  auf  dem  Sammelplatz durch die Sammelplatz-Betreiberin erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Aufhebung bisherigen Rechts Die   Ausführungsbestimmungen   über   die   Umweltschutzgebühr   für   die Lagerung   und   Beseitigung   ausgedienter   Fahrzeuge   vom   20.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juni 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XXV,     88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB     XVI,     214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB     XXI,     138