REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag)
                            REGLEMENT  über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule  (Amtsauftrag)  (vom 17.  Juni  2015  1  ; Stand am 1.  August  2016)  Der Erziehungsrat,  gestützt auf Artikel  40 Absatz  2 der Verordnung zum Schulgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  April 1998 (Schulverordnung)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (Amts  -  auftrag), die an der Volksschule unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Arbeitsfelder
                            Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterricht und Klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lernende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Arbeitsfeld Unterricht und Klasse
                            Das Arbeitsfeld Unterricht und Klasse umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Unterrichten, Fördern und Erziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Planen, Vorbereiten, Auswerten, Dokumentieren und Weiterentwi  -  ckeln des Unterrichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Zusammenarbeiten im Unterrichtsteam;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Erledigen von organisatorischen und administrativen Aufgaben  bezüglich der Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 26.  Juni  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1115  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Arbeitsfeld Lernende
                            Das Arbeitsfeld Lernende umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zusammenarbeit mit den Eltern, Schuldiensten und Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Arbeitsfeld Schule
                            Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gestalten und Organisieren der eigenen Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Arbeitsfeld Lehrperson
                            Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Evaluation der eigenen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die individuelle Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder
                            1  Die jährliche Arbeitszeit der Lehrpersonen entspricht derjenigen der Ange  -  stellten der kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitsfeld Unterricht und Klasse 85 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeitsfeld Lernende 5 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeitsfeld Schule 5 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Arbeitsfeld Lehrperson 5 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prozentangaben nach Absatz  2 sind Richtwerte, die jährlichen  Schwankungen unterliegen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung
                            1  Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der  vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestalt  -  baren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen,  wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend  sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 120 Stunden  nicht überschreiten, und davon dürfen maximal fünf Arbeitstage in den  Schulferien angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheits  -  pflicht frühzeitig bekannt. Ein bedeutender Teil der Arbeitszeit ist durch die  Lehrperson individuell frei gestaltbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Teilzeitanstellung
                            1  Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag  zeitlich entsprechend der Anstellung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung regelt mit der einzelnen in Teilzeit angestellten Lehr  -  person das Arbeitsfeld Schule und die Teilnahme an der schulinternen  Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Individuelle Vereinbarung
                            1  Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen  und darin von den Richtwerten nach Artikel  7 abweichen. Dies gilt nament  -  lich bei Übernahme einer Spezialfunktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Lehrperson für eine Spezialfunktion vom Unterricht teilweise  entlastet, so entspricht eine Lektion einer ungefähren Jahresarbeitszeit von  60 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, ihre effektive  Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder das Ausüben von Spezial  -  funktionen aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 11.  Januar  2006 über den beruflichen Auftrag der Lehr  -  personen an der Volksschule (Amtsauftrag)  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2016 in Kraft.  Im Namen des Erziehungsrates:  Der Präsident: Beat Jörg  Der Sekretär: Dr. Peter Horat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.1212  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4