Ausführungsbestimmungen über die Kost- und Schulgeldbeiträge für Kinder- und Jugendheime sowie Behinderteneinrichtungen
                            über die Kost- und Schulg eldbeiträge für Kinder- und Jugendheime sowie Be hinderteneinrichtungen vom 18. November 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  3  und  4  der  Verordnung  über  Beiträge  an  Kinder-  und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Kostgeldbeitrag a. Kinder- und Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Höhe    des    monatlichen    Kostgeldbeitrages    für    Personen    in Sonderschulinstitutionen wird wie folgt festgelegt: a.  Fr. 250.– für intern Platzierte, b.  Fr. 110.– für extern Platzierte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  gemischter  interner  und  externer  Platzierung  wird  der  monatliche Kostgeldbeitrag  gemäss  Absatz  1  auf  der  Basis  von  fünf  Wochentagen  im Verhältnis der internen und externen Wochentage festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entrichtet   die   Invalidenversicherung   bei   interner   Platzierung   an   die Erziehungsberechtigten   eine   halbe   Hilflosenentschädigung   und   einen Kostgeldbeitrag  gemäss  Art.  42 ter Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die Invalidenversicherung 3 ,   so   erhöht   sich   der   Kostgeldbeitrag   um   diese Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die    beherbergende    Institution    hat    beim    Aufnahmeverfahren    sowie mindestens  einmal  jährlich  abzuklären,  ob  eine  Anspruchsberechtigung  für diese Beiträge gegebenenfalls bei den Erziehungsberechtigten zusätzlich zu erheben.  Die  Kosten  zur  Weiterverrechnung  an  Kanton  und  Gemeinden reduzieren sich entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die    Höhe    des    monatlichen    Kostgeldbeitrages    für    Personen    in sozialpädagogischen Institutionen beträgt Fr. 750.– auf der Basis von sieben Wochentagen.  Bei  fristgerecht  angekündigten  Abwesenheitstagen  wird  kein Kostgeldbeitrag erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fällt  ein  regulärer  Ein-  oder  Austritt  nicht  auf  den  Monatsanfang  bzw.  das Monatsende,  so  wird  der  Kostgeldbeitrag  gemäss  Absatz  1  und  Absatz  5 anteilmässig abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            b. Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Einrichtungen für Erwachsene, die von der Interkantonalen Vereinbarung für  soziale  Einrichtungen  (IVSE) 4 als  Wohnheime  für  Behinderte  anerkannt sind, beträgt die Pensions- und Betreuungstaxe je Kalendertag Fr. 115.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die    beherbergende    Institution    hat    beim    Aufnahmeverfahren    sowie mindestens  einmal  jährlich  abzuklären,  ob  eine  Anspruchsberechtigung  für Hilflosenentschädigung  besteht  und  gegebenenfalls  den  entsprechenden Betrag je Aufenthaltstag bei der betreuten Person zusätzlich zu erheben. Die Kosten  zur  Weiterverrechnung  an  Kanton  und  Gemeinden  reduzieren  sich um diesen Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei   fristgerecht   angekündigten   Abwesenheitstagen   wird   der   Kostgeld- beitrag  gemäss  Absatz  1  reduziert.  Der  Kostgeldbeitrag  an  die  Fixkosten beträgt Fr. 50.– je Tag, wenn die Person nicht in der Institution übernachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   den   von   einem   Standortkanton   bzw.   von   der   IVSE   anerkannten Sonderschulen   werden   die   nach   Abzug   der   Kostgeldbeiträge   gemäss Artikel 1 dieser Ausführungsbestimmungen sowie der Beiträge des Kantons gemäss  den  Ausführungsbestimmungen  über  die  vorläufige  Kostentragung für  Institutionen  im  Rahmen  der  IVSE 5 verbleibenden  Kosten  gemäss  Art.  4 und 5 der Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen 6 je   hälftig   vom   Kanton   und   den   Einwohner- gemeinden übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In   Ausnahmefällen,   insbesondere   wenn   innert   nützlicher   Frist   keine geeigneten  Sonderschulplätze  zur  Verfügung  stehen,  kann  das  Amt  für Volks-  und  Mittelschulen  auf  Antrag  der  Abklärungsstelle  eine  anerkannte und   geeignete   Privatschule   mit   der   Sonderschulung   von   verhaltens- auffälligen     Schülerinnen     und     Schülern     beauftragen,     sofern     die Erziehungsberechtigten  und  die  Einwohnergemeinde  damit  einverstanden sind. Die Kosten werden dann wie folgt aufgeteilt: a.   die  Erziehungsberechtigten  entrichten  den  monatlichen  Kostgeldbeitrag gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen; b.  Kanton  und  Wohnsitzgemeinde  teilen  sich  die  verbleibenden  Kosten hälftig; c.   Fahrkosten   können   dem   Amt   für   Volks-   und   Mittelschulen   gemäss dessen    Richtlinien    für    die    Entschädigung    von    Reisekosten    bei Sonderschulbedürftigkeit in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Aufhebung bisherigen Rechts Die   Ausführungsbestimmungen   über   Kost-   und   Schulgeldbeiträge   für Kinder-  und  Jugendheime  sowie  Behinderteneinrichtungen  vom  12.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2008, 2150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB     874.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR     831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB     874.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB     874.312
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LB XXV, 1 und 175, ABl 2004, 198