Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
                            870.511 Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in  Ausführung  der  Ergänzung  des  10. Titels  des  Zivilgesetzbuches  über  die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 6. Oktober 1978 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            4 Zuständigkeit im ordentlichen Verfahren Zuständig  gemäss  Art. 397b  Abs. 1  ZGB  für  den  Entscheid,  eine  Person wegen  Geisteskrankheit,  Geistesschwäche,  Trunksucht,  anderen  Sucht erkrankungen  oder  schwerer  Verwahrlosung  in  einer  geeigneten  Anstalt unterzubringen  oder  zurückzubehalten,  wenn  ihr  die  nötige  persönliche Fürsorge   nicht   anders   erwiesen   werden   kann,   ist   der   Einwohner gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zuständigkeit im ausserordentlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die im Kanton praktizierenden Ärzte sind gemäss Art. 397b Abs. 2 ZGB für die  Fälle  zuständig,  in  denen  Gefahr  im  Verzuge  liegt  oder  die  Person psychisch krank ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  haben  unverzüglich  die  zuständige  Gemeindebehörde  z u  benach- richtigen,   die   im   ordentlichen   Verfahren   über   die   Weiterführung   der fürsorgerischen  Freiheitsentziehung  entscheidet  und  sofort  die  nächsten Angehörigen benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Inkrafttreten Diese  Ausführungsbestimmungen  treten  mit  der  Ergänzung  des  10. Titels des   Zivilgesetzbuches   über   die   fürsorgerische   Freiheitsentziehung   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1981 in Kraft. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XVII,   342;   geändert   durch   Nachtrag   vom   21. August   1984,   vom   Bundesrat genehmigt  am  22. Oktober  1984,  in  Kraft  seit  1. Januar  1985  (LB XIX,  48),  die Ausführungsbestimmungen    über    die    Bereinigung    des    Verordnungsrechts    des Regierungsrats  vom  1. Mai  2007,  in  Kraft  seit  1. August  2007  (ABl 2007,  810  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1003),     und     die     Ausführungsbestimmungen     über     die     Anpassung     des Verordnungsrechts  des  R egierungsrats  an  die  Justizreform  im  Bereich  der  Zivilund Strafrechtspflege  (Ausführungsbestimmungen  zur  Justizreform)  vom  6.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (ABl 2010, 2394 Ziff. 12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 210 (AS 1980, 31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss Nachtrag vom 21. August 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben durch AB zur Justizreform vom 6. Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben    durch    die    Ausführungsbestimmungen    über    die    Bereinigung    des Veror dnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 24.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vom Bundesrat am 30. Dezember 1980 genehmigt