VERORDNUNG über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
                            VERORDNUNG  über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven  (vom 4.  April  1990; Stand am 1.  Juni  1990)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  22 des Bundesgesetzes vom 20.  Dezember  1985 über  die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven  1   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Absatz 1 und 90 Absatz
                            2 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem  Bundesgesetz vom 20.  Dezember  1985 über die Bildung steuerbegünstigter  Arbeitsbeschaffungsreserven  3   Reserven ausscheiden, Steuervergünsti  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestim  -  mungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Berechtigte Unternehmen
                            Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeit  -  nehmern berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Jährliche Einlagen und Höchstbestand
                            1  Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens  10'000  Franken erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 823.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 823.33  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-  Gesetzgebung  4  , so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als  geschäftsmässig begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Steuerliche Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Bemessung der Steuervergünstigung
                            1  Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den  direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen  Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag  gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Nachträgliche Besteuerung
                            1  Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn  das Unternehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen  Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz  geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus  früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Verfahren
                            Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nach  -  trägliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuerge  -  setzes  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Strafe
                            Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den  Strafbestimmungen des Steuergesetzes  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Organisatorische Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungs  -  reserven (Art.  8 Abs.  1 Bundesgesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet  des Kantons Uri (Art.  8 Abs.  2 Bundesgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Frei  -  gabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen (Art.  9  Abs.  2 Bundesgesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven  im Konzern (Art.  12 Abs.  1 Bundesgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt.  8  .  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Peter Baumenn  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Volkswirtschaftsdirektion, vgl. Artikel  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1990, AB vom 10.  August  1990  3