VOLLZUG des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
                            VOLLZUG  des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur  Verschiffung bestimmten Frachtstücken  (RRB  September  1935  1  ; Stand am 3.  Oktober  1935)  Mit Kreisschreiben vom 8.  November  1934 über den Vollzug des Bundesge  -  setzes vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur  Verschiffung bestimmten Frachtstücken  2   teilt das eidgenössische Volkswirt  -  schaftsdepartement mit, dass den Kantonen die Aufsicht über die Durchfüh  -  rung und die Bezeichnung der Vollzugsorgane obliege.  Es wird beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Aufsicht über die Durchführung und Handhabung des Bundesge  -  setzes... wird in Gemässheit von Artikel  4 ... für den Kanton Uri der Polizei  -  direktion übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zur Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen im Sinne von Artikel  5  Absatz  3 des Bundesgesetzes sind die Landgerichte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Kraft getreten mit Publikation im AB vom 3.  Oktober  1935
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.311.18  1