Gesetz über die politischen Rechte im Kanton
                            Gesetz  über die politischen Rechte im Kanton  *  (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)  vom 26. März 1997 (Stand 1. August 2017)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stimm- und Wahlrecht
                            1  Stimm- und wahlberechtigt ist, wer gemäss der Kantonsverfassung  das Aktivbürgerrecht besitzt und im Stimmregister eingetragen ist.  *  2  Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer wegen dauernder  Urteilsunfähigkeit:  1.  unter umfassender Beistandschaft steht; oder  2.  durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stimmregister
                            1  Die Stimmberechtigten sind am Wohnsitz in das Stimmregister einzu  -  tragen.  2  Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils spätestens bis fünf Tage  vor dem Abstimmungstag zulässig.  3  Das Stimmregister liegt vom Zeitpunkt des Versandes des Stimmmate  -  rials bis zum Freitag nach dem Abstimmungstag bei der Gemeindekanz  -  lei auf; es kann von jeder stimmberechtigten Person eingesehen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stimmabgabe
                            1  Die Stimmberechtigten üben ihr Stimm- und Wahlrecht in den Politi  -  schen Gemeinden aus.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Fristen
                            1  Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis  12.00 Uhr beim kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen ist.  2  Für die Berechnung der Fristen wird der Tag der Veröffentlichung nicht  mitgezählt.  3  Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ru  -  hetag gemäss dem Ruhetagsgesetz  1  )   oder einen arbeitsfreien Tag ge  -  mäss Abs.  4, endigt sie am nächstfolgenden Werktag.  4  Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmon  -  tag und Stefanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unentgeltlichkeit
                            1  Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmun  -  gen dürfen keine Gebühren erhoben werden.  2  Bei mutwilliger oder trölerischer Beschwerdeführung kann jedoch das  Verfassungsgericht Gebühren und Kosten erheben sowie der obsiegen  -  den Partei eine Prozessentschädigung zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kostentragung
                            1  Die Gemeinden tragen die Kosten der Führung des Stimmregisters  und der Zustellung des Stimmmaterials sowie jene des kommunalen  Abstimmungsbüros; die übrigen Kosten von kantonalen Abstimmungen  gehen zulasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Korporationsangelegenheiten
                            1  Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Kor  -  porationsgütern gelten die Bestimmungen über die Abstimmungen sinn  -  gemäss.  2  Betreffend das Antrags- und Gegenvorschlagsrecht gelten folgende  Ausnahmen:  1.  stimmberechtigt sind jene Personen, die das Aktivbürgerrecht so  -  wie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen;  2.  das Antrags- und Gegenvorschlagsrecht steht den gemäss Zif  -  fer  1 stimmberechtigten Personen, dem Landrat und den Korpo  -  rationsräten zu.  1)  NG 921.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Antrags- und Gegenvorschlagsrecht  2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gesetzmässigkeit
                            1  Anträge und Gegenvorschläge dürfen nichts enthalten, was dem Bun  -  desrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der  Kantonsverfassung widerspricht.  2  Sie müssen die Grundsätze der Einheit von Form und Materie wahren  und dürfen nicht undurchführbar sein.  3  Ein Gegenvorschlag darf die vom Antrag betroffenen Bereiche nicht  erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Form
                            1  Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Ge  -  samtrevision der Kantonsverfassung verlangen, als ausgearbeitete Vor  -  lage eingereicht werden.  2  Der Gegenvorschlag muss in der gleichen Form wie der Antrag einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gültigkeitserfordernisse
                            1  Anträge und Gegenvorschläge müssen:  1.  eindeutig abgefasst sein;  2.  eine Begründung, den Titel und den Text der Sachvorlage enthal  -  ten;  3.  mit dem Datum und der Unterschrift der Erstunterzeichnenden  versehen sein.  2  Anträge und Gegenvorschläge des Landrates müssen eindeutig abge  -  fasst sein und den Titel sowie den Text der Sachvorlage enthalten; sie  sind unverzüglich im Amtsblatt zu veröffentlichen.  3  Der Titel hat die Art des Antrages, die Art des Erlasses und in sachli  -  cher Form den Gegenstand des Antrages zu enthalten.  4  Ist der Titel irreführend oder enthält er werbeartige Zusätze, wird er  von der Staatskanzlei geändert.  5  Werden mehrere Gegenvorschläge eingereicht, ist der Titel von der  Staatskanzlei mit einem Vermerk zu ergänzen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist eine Unterschriftensammlung notwendig, gelten zusätzlich die Be  -  stimmungen von Art. 25–32.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rückzug
                            1  Anträge und Gegenvorschläge können bis zum Zeitpunkt der Veröf  -  fentlichung der Abstimmungsanordnung von den Bevollmächtigten mit  Zweidrittelsmehrheit zurückgezogen werden; der Regierungsrat hat den  Bevollmächtigten vor der Veröffentlichung Gelegenheit zu geben, bin  -  nen zehn Tagen den Rückzug zu erklären.  2  Der Regierungsrat stellt fest, ob der Antrag beziehungsweise der Ge  -  genvorschlag gültig zurückgezogen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unabänderlichkeit
                            1  Anträge und Gegenvorschläge dürfen nach deren Veröffentlichung we  -  der durch Zusatz noch durch Weglassen geändert werden.  2  Die Staatskanzlei kann offenkundige Verschriebe korrigieren.  2.2 Verfahren bei Anträgen und Gegenvorschlägen, die nicht vom  Landrat beschlossen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einreichung
                            1. Anträge  1  Anträge sind bei der Staatskanzlei einzureichen beziehungsweise zu  hinterlegen.  2  Die Staatskanzlei hat den Titel und den Text im Amtsblatt zu veröffent  -  lichen.  3  Bei Anträgen der Stimmberechtigten sind die bescheinigten Unter  -  schriften binnen 60 Tagen seit der Hinterlegung bei der Staatskanzlei  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Gegenvorschläge
                            1  Gegenvorschläge der Stimmberechtigten müssen spätestens binnen  60 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung der Anträge des Landrates bei  der Staatskanzlei hinterlegt werden.  2  Die Staatskanzlei hat den Titel und den Text unverzüglich im Amtsblatt  zu veröffentlichen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bescheinigten Unterschriften sind binnen 60  Tagen nach der Hin  -  terlegung der Unterlagen gemäss Art.  10 Abs.  1 Ziff.  2 und  3 einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 3. Fristberechnung bei Hinterlegungen
                            1  Als Datum der Hinterlegung gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 4. Wirkung
                            1  Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge sind  binnen eines Jahres seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu un  -  terbreiten.  2  Bei Gegenvorschlägen beginnt die Frist gemäss Abs.  1 nach erfolgter  Feststellung der Zulässigkeit gemäss Art.  17.  3  Während der Dauer von Beschwerdeverfahren stehen diese Fristen  still.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zulässigkeit
                            1  Der Landrat hat auf Antrag des Regierungsrates über die Zulässigkeit  der Anträge beziehungsweise Gegenvorschläge zu entscheiden.  3 Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Obligatorisches Referendum
                            1  Dem   obligatorischen   Referendum   unterstehen   die   in   Art.  52   der  Kantonsverfassung genannten Erlasse und Beschlüsse.  2  Als Ausgaben im Sinne von Art.  52 Ziff.  4 der Kantonsverfassung gel  -  ten auch Beteiligungen, Darlehen, Verbürgungen, Garantieerklärungen  und ähnliche Verpflichtungen des Kantons, die nicht Bestandteil des Fi  -  nanzvermögens sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fakulatives Referendum
                            1. allgemein  1  Dem fakultativen Referendum unterstehen die in Art.  -  verfassung genannten Erlasse und Beschlüsse.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Veröffentlichung
                            1  Der dem fakultativen Referendum unterstellte Erlass oder Beschluss  ist als Referendumsvorlage im Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  In der Veröffentlichung ist unter dem Vorbehalt von Art.  21 der Tag, an  dem die Referendumsfrist abläuft, zu nennen; bei Erlassen ist zudem  der Tag zu bezeichnen, an dem die Frist zur Hinterlegung eines Gegen  -  vorschlages abläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 3. Anordnung der Abstimmung durch den Landrat
                            1  Der Landrat kann unmittelbar nach der Schlussabstimmung zu einem  Sachgeschäft gemäss Art.  52a der Kantonsverfassung die Durchfüh  -  rung einer Abstimmung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 4. Referendumsbegehren
                            1  Sachgeschäfte gemäss Art.  52a der Kantonsverfassung sind der Ab  -  stimmung zu unterbreiten, wenn dies von 250  Stimmberechtigten bin  -  nen 60  Tagen seit der Veröffentlichung des Sachgeschäftes verlangt  wird.  2  Die Sammlung von Unterschriften ist erst nach der Veröffentlichung  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 5. Gegenvorschlag
                            1  Wird von 250  Stimmberechtigten ein Gegenvorschlag gemäss Art.  54a  Abs.  3 und  4 der Kantonsverfassung eingereicht, ist eine Abstimmung  durchzuführen; Art.  11 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Erlasse oder Beschlüsse treten am Tage der Annahme durch die Ak  -  tivbürgerschaft oder nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist  in Kraft; vorbehalten bleibt die Inkraftsetzung auf einen bestimmten Tag.  Der Regierungsrat kann ermächtigt werden, den Zeitpunkt des Inkraft  -  tretens festzulegen.  2  Der Regierungsrat stellt fest, ob ein Referendumserlass oder Referen  -  dumsbeschluss rechtsgültig geworden ist; er veröffentlicht diese Fest  -  stellung im Amtsblatt.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Unterschriftensammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Unterschriftenbogen
                            1  Anträge, Gegenvorschläge oder Referendumsbegehren sind auf Bo  -  gen einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen:  1.  den Namen der Politischen Gemeinde;  2.  bei Anträgen und Gegenvorschlägen: den Titel des Begehrens  und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;  3.  bei Referendumsbegehren: den Titel des Sachgeschäftes und  das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;  4.  *  den Hinweis: «Gemäss Art.  282 des Schweizerischen Strafge  -  setzbuches wird bestraft, wer unbefugt an einem Initiativ- oder  Referendumsbegehren teilnimmt oder wer das Ergebnis einer Un  -  terschriftensammlung zur Ausübung der Initiative oder des Refe  -  rendums fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weg  -  lassen oder Streichen von Unterschriften.»  2  Bei Anträgen und Gegenvorschlägen ist zudem die Bezeichnung der  zum Rückzug Bevollmächtigten erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Unterschriften
                            1. Anforderungen  1  Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen und ihren Vornamen  handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie  zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.  2  Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die  zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adres  -  se.  3  Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Na  -  menszuges und alle weiteren Angaben durch eine stimmberechtigte  Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unter  -  schrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über  den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 2. Einschränkungen
                            1  Eine stimmberechtigte Person darf das Begehren nur einmal unter  -  zeichnen.  2  Sie darf nur auf einem Bogen unterzeichnen, welcher die Bezeichnung  ihrer Wohnsitzgemeinde trägt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der Hinterlegung eines Antrages oder eines Gegenvorschlages  darf kein Begehren unterzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Stimmrechtsbescheinigung
                            1. allgemein  1  Vor ihrer Einreichung sind die Unterschriftenbogen bei der Einwohner  -  kontrolle der zuständigen Gemeinde zur Bescheinigung abzugeben.  *  2  Diese bescheinigt auf dem Bogen das Stimmrecht der Unterzeichnen  -  den, die im Zeitpunkt der Bescheinigung stimmberechtigt sind, und gibt  die Bogen binnen dreier Tage zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 2. Verweigerung der Bescheinigung
                            1  Das Stimmrecht der Unterzeichnenden darf nur bescheinigt werden,  wenn der Bogen und die Unterschriften die Voraussetzungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25–27 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Einreichung
                            1  Die Staatskanzlei vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die  Namen der Personen, welche die Bogen übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Behebung von Mängeln der Bescheinigung
                            1  Die Staatskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung, die nicht den Un  -  terzeichnenden zur Last gelegt werden können, von der Einwohnerkon  -  trolle der zuständigen Gemeinde beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Feststellung des Zustandekommens
                            1  Der Regierungsrat hat als ungültig auszuscheiden:  1.  die Unterschriften von Unterzeichnenden, deren Stimmrecht nicht  bescheinigt ist;  2.  die Unterschriften von Unterzeichnenden, deren Stimmrecht zu  Unrecht bescheinigt worden ist;  3.  die Unterschriften auf Bogen, die verspätet eingereicht worden  sind;  4.  die überzähligen Unterschriften von Personen, die ein Begehren  mehr als einmal unterzeichnet haben.  2  Der Grund der Ungültigkeit ist auf dem Unterschriftenbogen zu vermer  -  ken.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ausscheidung der ungültigen Unterschriften entscheidet der Re  -  gierungsrat, ob das Begehren zustande gekommen ist; dieser Entscheid  ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  5 Organisation und Abstimmungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kommunales Abstimmungsbüro
                            1  Der Gemeinderat wählt:  1.  für das Hauptlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens drei Mit  -  gliedern;  2.  für jedes Nebenlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens zwei  Mitgliedern.  2  Das kommunale Abstimmungsbüro setzt sich zusammen aus dem Ab  -  stimmungsbüro des Hauptlokals und mindestens je einem Mitglied, das  der Gemeinderat aus den Abstimmungsbüros allfälliger Nebenlokale be  -  zeichnet.  3  Der Gemeinderat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und  die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des kommunalen Abstim  -  mungsbüros.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kantonales Abstimmungsbüro
                            1  Das kantonale Abstimmungsbüro besteht aus drei Mitgliedern, die vom  Regierungsrat gewählt werden; die Landschreiberin oder der Land  -  schreiber des Regierungsrates hat von Amtes wegen den Vorsitz des  Abstimmungsbüros inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung kantonaler  Wahlen und Abstimmungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abstimmungsanordnung
                            1  Der Regierungsrat trifft die für eine Abstimmung notwendigen Anord  -  nungen; er veröffentlicht diese im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Wahlanordnung
                            1  Für die Wahl der Behördenmitglieder sind die folgenden Bestimmun  -  1.  die Mitglieder des Landrates: Art.  53–58;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Mitglieder des Regierungsrates: Art.  59–73;  3.  die Abordnung in den Ständerat: Art.  74–76;  4.  *  ...  2  Der Regierungsrat setzt die Fristen für die Einreichung der Wahlvor  -  schläge, die öffentliche Auflage sowie die Einsprachen gegen die Wahl  -  vorschläge fest; dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Durchführung
                            1  Der Regierungsrat setzt den Abstimmungs- beziehungsweise Wahltag  fest.  2  Der Regierungsrat formuliert die Abstimmungsfrage; die Frage muss  klar und objektiv abgefasst sein und darf weder irreführend noch sugge  -  stiv sein.  3  Die Abstimmung ist in allen Gemeinden gleichzeitig durchzuführen.  4  Geschäfte und Zeitpunkt der Abstimmung sind mindestens vier Wo  -  chen vorher im Amtsblatt bekanntzugeben; bei Wahlen beträgt diese  Frist mindestens zehn Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38a * Abstimmungszeit
                            1  Der Regierungsrat legt in seinen Weisungen die Abstimmungszeit der  Urnen in den Haupt- und Nebenlokalen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Stimmrechtsausweis
                            1  Jede stimmberechtigte Person erhält einen Stimmrechtsausweis mit  den zur Identifizierung erforderlichen Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Stimmmaterial
                            1  Frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungs  -  tag ist den stimmberechtigten Personen durch die Gemeinde folgendes  Stimmmaterial zuzustellen:  1.  *  der Stimmrechtsausweis;  3.  der Stimmzettel beziehungsweise der Wahlzettel;  4.  bei Erlassen und Sachgeschäften: der Wortlaut der Vorlage, die  Begründung der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die  allfällige Stellungnahme des Regierungsrates;  5.  *  ...  2  Begründung und Stellungnahme müssen kurz und sachlich sein.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wahlen sind die das Vorschlagsrecht ausübenden Personen be  -  rechtigt, einen Wahlprospekt beizulegen; das kantonale Abstimmungs  -  büro erlässt verbindliche Weisungen über die Form und den Umfang  des Wahlprospektes.  4  Abstimmungsvorlage, Begründung und Stellungnahme beziehungs  -  weise die Wahlunterlagen können je Haushalt nur einmal zugestellt wer  -  den, es sei denn, ein Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustel  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verfahren
                            1. bei Antrag und einem Gegenvorschlag  1  Bei einer Abstimmung über einen Antrag und einen Gegenvorschlag  werden der stimmberechtigten Person auf dem gleichen Stimmzettel die  drei folgenden Fragen vorgelegt:  1.  ob sie den Antrag dem geltenden Recht vorzieht;  2.  ob sie den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorzieht;  3.  welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, wenn sowohl der  Antrag als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.  2  Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden;  das Mehr wird getrennt ermittelt, wobei unbeantwortete Fragen und lee  -  re Stimmzettel ausser Betracht fallen.  3  Werden sowohl der Antrag als auch der Gegenvorschlag angenom  -  men, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage; bei Stimmengleichheit  entscheidet der höhere Ja-Überschuss aus den beiden ersten Fragen,  welche Vorlage in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 2. bei Antrag und mehreren Gegenvorschlägen
                            a) Stimmzettel  1  Bei einer Abstimmung über einen Antrag und mehrere Gegenvorschlä  -  ge werden der stimmberechtigten Person auf dem gleichen Stimmzettel  die folgenden Hauptfragen vorgelegt:  1.  ob sie den Antrag dem geltenden Recht vorzieht;  2.  ob sie den Gegenvorschlag A, B usw. dem geltenden Recht vor  -  zieht.  2  Die stimmberechtigte Person hat mittels einer Rangordnung zudem  anzugeben, welche Vorlage in Kraft treten soll, wenn mehrere Vorlagen  angenommen werden (Zusatzfragen). Jeder Rang darf nur einmal ver  -  geben werden, sonst ist die Beantwortung der Zusatzfragen ungültig.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 b) Auswertung der Hauptfragen
                            1  Alle Hauptfragen können unabhängig voneinander beantwortet wer  -  den; das Mehr wird getrennt ermittelt, wobei unbeantwortete Fragen und  leere Stimmzettel ausser Betracht fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 c) Auswertung der Zusatzfragen
                            1  Das kommunale Abstimmungsbüro hat die Rangordnung derart umzu  -  setzen, dass zum Ausdruck kommt, welche Vorlage die stimmberechtig  -  te Person der anderen vorzieht. Die jeweils vorgezogene Vorlage erhält  eine Stimme.  2  Für die Ermittlung des Mehrs der Zusatzfragen werden nur die gültigen  Rangordnungen berücksichtigt. Ist aufgrund der Rangordnung eine der  Zusatzfragen nicht beantwortet, gilt dies als Stimmenthaltung.  3  Werden aufgrund der Auswertung der Hauptfragen mehrere Vorlagen  angenommen, entscheidet das Ergebnis der Zusatzfragen; bei gleicher  Anzahl Siege entscheidet der höhere Ja-Überschuss aus den entspre  -  chenden Hauptfragen, welche Vorlage in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 3. bei einer konsultativen Abstimmung
                            a) Grundsatz  1  Für das Verfahren bei konsultativen Abstimmungen gelten sinngemäss  die Bestimmungen über das Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 b) konsultative Abstimmung mit zwei Varianten
                            1  Werden der stimmberechtigten Person in der gleichen Angelegenheit  im Rahmen einer Konsultativabstimmung zwei Varianten unterbreitet,  sind ihr auf dem gleichen Stimmzettel die drei folgenden Fragen vorzu  -  legen:  1.  ob sie die erste Variante dem geltenden Recht vorzieht;  2.  ob sie die zweite Variante dem geltenden Recht vorzieht;  3.  welche der Varianten sie bevorzugt, wenn sowohl die erste Vari  -  ante als auch die zweite Variante mehr Ja-Stimmen als Nein-  Stimmen erhalten.  2  Alle drei Fragen können unabhängig voneinander beantwortet werden;  das Mehr wird getrennt ermittelt, wobei unbeantwortete Fragen und lee  -  re Stimmzettel ausser Betracht fallen.  3  Werden sowohl die erste Variante als auch die zweite Variante ange  -  nommen, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Ausfüllen der Stimm- beziehungsweise Wahlzettel
                            1  Die Stimm- beziehungsweise Wahlzettel sind handschriftlich auszufül  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * Ungültige Stimmabgabe
                            1  Stimm- beziehungsweise Wahlzettel sind ungültig, wenn:  1.  sie nicht amtlich sind;  2.  sie anders als handschriftlich ausgefüllt sind;  3.  mehr Kandidaturen als freie Sitze angekreuzt worden sind;  4.  sie den Willen der Person, die das Aktivbürgerrecht ausübt, nicht  eindeutig erkennen lassen;  5.  sie ehrverletzende Äusserungen, Bemerkungen oder offensichtli  -  che Kennzeichnungen enthalten.  2  Enthält ein Rückantwort- oder Stimmkuvert für die gleiche Abstimmung  mehrere Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie zählen zusammen als  eine ungültige Stimme.  *  3  Auf den ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit  zu vermerken.  *  6 Abstimmungsergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
                            1. Sachvorlagen  1  Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und  ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.  2  Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr Stimmen dafür als da  -  gegen abgegeben worden sind.  3  Bei Stimmengleichheit ist die Sachvorlage abgelehnt.  4  Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über einen Antrag  und einen oder mehrere Gegenvorschläge sind im weiteren Art. 41 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 2. Wahlen
                            1  Das Abstimmungsergebnis der Wahlen in den Landrat ist gemäss den  Bestimmungen über die Verhältniswahl des Landrates und jenes der  Wahlen in den Regierungsrat gemäss Art.  71–73 zu ermitteln.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Abstimmungsergebnis für die Wahl der Abordnung in den Stände  -  rat ist sinngemäss nach Art.  71–73 zu ermitteln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abstimmungsprotokoll
                            1  Über das Ergebnis der Abstimmung ist ein Protokoll zu erstellen, das  von allen Mitgliedern des kommunalen beziehungsweise des kantona  -  len Abstimmungsbüros unterzeichnet werden muss.  2  Das Abstimmungsprotokoll hat zu enthalten:  1.  die Anzahl der im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtig  -  ten;  2.  die Anzahl der eingegangenen Stimmrechtsausweise;  3.  die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel bezie  -  hungsweise Wahlzettel;  4.  *  bei Sachvorlagen die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie bei  Abstimmungen mit Gegenvorschlägen das Ergebnis der Zusatz  -  fragen;  5.  bei Wahlen: die Zahl der auf die einzelnen Kandidatinnen und  Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen, wobei für die Reihen  -  folge die Stimmenzahl massgebend ist;  6.  das Ergebnis eines allfälligen Losentscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Bekanntgabe und Erwahrung
                            1  Das kantonale Abstimmungsbüro gibt unmittelbar nach Beendigung  der Auszählung unter Vorbehalt der Erwahrung das Abstimmungsergeb  -  nis bekannt.  2  Der Regierungsrat stellt nach Ablauf der Beschwerdefrist das Abstim  -  mungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung).  3  Der Erwahrungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  7 Wahlen  7.1 Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Wahlkreis
                            1  Die Einteilung der Wahlkreise richtet sich nach Art.  58 der Kantonsver  -  fassung.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Sitzverteilung
                            1. Grundsatz  1  Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise ist die kantonale  Einwohnerinnen- und Einwohnerstatistik (Personen mit Schweizerbür  -  gerrecht sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungs- und  Jahresaufenthaltsbewilligung) vom 31.  Dezember des zweiten der Wahl  vorausgehenden Kalenderjahres massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 2. Wahlzahl
                            1  Die Wahlzahl ergibt sich, indem die Zahl der Kantonseinwohnerinnen  und Kantonseinwohner durch die Mandatszahl  60 geteilt und das Ergeb  -  nis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 3. Sitzzahl
                            1  Jeder Wahlkreis erhält zunächst so viele Sitze, als die Wahlzahl in der  Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Wahlkreises enthalten ist.  2  Die auf diese Weise nicht zugeteilten Sitze fallen den Wahlkreisen mit  den grössten Restzahlen zu; bei gleichen Restzahlen entscheidet das  vom Landammann zu ziehende Los über die Zuteilung des betreffenden  Restmandates.  3  Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze; Wahlkreise,  die sonst nicht mindestens auf zwei Sitze kommen, erhalten die letzten  Restmandate.  4  Der Regierungsrat stellt in dem der Wahl vorausgehenden Kalender  -  jahr durch Beschluss fest, wie viele Mitglieder des Landrates in jedem  Wahlkreis zu wählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Wahlfähigkeit
                            1  Für die Wahlfähigkeit gelten die Bestimmungen des Behördengeset  -  zes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Verfahren
                            1  Die Wahlen sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die  Verhältniswahl des Landrates  3  )   durchzuführen.  2)  NG 161.1  3)  NG 132.1  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Wahltag
                            1  Die Regierungsratswahlen sind gleichzeitig mit den Landratswahlen  durchzuführen.  2  Ersatzwahlen können jederzeit vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 * Wahlvorschläge
                            1. Vorschlagsrecht  1  Ein Wahlvorschlag ist von mindestens fünf Aktivbürgerinnen oder Ak  -  tivbürgern unter Angabe ihres eigenen Namens, Vornamens, Geburts  -  jahres und ihrer Wohnadresse zu unterzeichnen.  2  Jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger darf pro Wahl nur einen  Wahlvorschlag mitunterzeichnen; die Unterschrift kann nicht zurückge  -  zogen werden. Die Unterschrift auf weiteren Wahlvorschlägen ist ungül  -  tig.  3  Die Unterzeichnenden haben zudem eine Vertretung des Wahlvor  -  schlages zu bezeichnen; fehlt die ausdrückliche Bezeichnung, gilt die  erstunterzeichnende Person als Vertretung.  4  Die Vertretung ist berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden die zur  Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich  abzugeben und den Wahlvorschlag nach dem ersten Wahlgang zurück  -  zuziehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 2. Inhalt
                            1  Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wahlfähiger  Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind; die Kandidatinnen und  Kandidaten sind mit Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Wohn  -  adresse zu bezeichnen.  2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 3. Einreichung
                            1  Wahlvorschläge müssen bis zum 48. Tag (7. Montag) vor dem Wahl  -  tag bis 12.00 Uhr beim kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen  sein.  *  2  Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser  Betracht.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlvorschläge können nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr zurück  -  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 * 4. Bestätigung
                            1  Jede vorgeschlagene Person muss auf dem Wahlvorschlag schriftlich  bestätigen, dass sie eine allfällige Wahl annimmt.  2  Personen, die nicht dem Amtszwang unterstehen, werden bei fehlen  -  der Bestätigung nicht auf den Wahlzettel aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 5. Bereinigung
                            1  Das kantonale Abstimmungsbüro prüft die Antragsberechtigung der  Antragstellenden und die Wahlfähigkeit der vorgeschlagenen Personen.  2  Wahlvorschläge, die von Unberechtigten eingereicht werden, sind aus  -  zuscheiden; die Namen von vorgeschlagenen Personen, welche die  Wahlfähigkeit nicht besitzen, sind zu streichen.  3  Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Sitze zu besetzen sind,  sind die Namen der überzählig vorgeschlagenen Personen zu streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 6. Auflage
                            1  Die Wahlvorschläge sind nach erfolgter Bereinigung bis zum Abstim  -  mungstag zur Einsichtnahme in der Staatskanzlei öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Kandidatinnen- und Kandidatenliste
                            1  Das kantonale Abstimmungsbüro erstellt unmittelbar nach der Bereini  -  gung der Wahlvorschläge den Wahlzettel mit den vorgedruckten Kandi  -  daturen.  *  2  Werden bei Erneuerungswahlen bisherige Mitglieder in Vorschlag ge  -  bracht, sind diese in der Reihenfolge ihres Wahlalters an die Spitze des  Wahlzettels zu setzen; im Übrigen sind die Namen der vorgeschlagenen  Personen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.  *  3  Sofern der Wahlvorschlag im Auftrag einer politischen Interessengrup  -  pe eingereicht wurde, ist die Zugehörigkeit der vorgeschlagenen Person  zu dieser Interessengruppe in Klammer anzugeben; ebenso ist der Zu  -  satz «bisher» anzubringen.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 * Wahlakt
                            1. Grundsatz  1  Es können nur Personen gewählt werden, die auf dem Wahlzettel vor  -  gedruckt sind.  2  Für die Stimmabgabe kreuzt die Wählerin oder der Wähler eigenhän  -  dig das Feld neben dem Namenszug der Kandidaturen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 2. stille Wahl
                            1  Überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Personen die Zahl  der zu besetzenden Sitze nicht, werden jene durch den Regierungsrat  ohne Wahlgang als gewählt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 3. erster Wahlgang
                            1  Findet keine stille Wahl statt, ist der erste Wahlgang durchzuführen.  2  Wenn durch eine stille Wahl nicht alle Sitze besetzt werden, ist eben  -  falls der erste Wahlgang durchzuführen; in diesem Fall hat der Regie  -  rungsrat für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine Nachfrist anzu  -  setzen und allenfalls den Abstimmungstag neu festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 * 4. zweiter Wahlgang
                            1  Für die Sitze, die aufgrund des ersten Wahlganges nicht besetzt wor  -  den sind, ist spätestens 6  Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zwei  -  ter Wahlgang durchzuführen; Art.  68 bleibt vorbehalten.  2  Neue Wahlvorschläge können bis 12.00 Uhr am Donnerstag nach er  -  folgter Durchführung des ersten Wahlganges eingereicht werden; Per  -  sonen, die für den ersten Wahlgang keine Wahlvorschläge eingereicht  haben, sind nicht berechtigt, Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang  einzureichen.  3  Untersteht eine neu vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang,  hat sie auf dem Wahlvorschlag schriftlich zu bestätigen, dass sie die all  -  fällige Wahl annimmt.  4  Das kantonale Abstimmungsbüro erstellt unmittelbar nach der Bereini  -  gung der Wahlvorschläge den Wahlzettel für den zweiten Wahlgang; auf  diesen hat es auch alle vorgeschlagenen Personen zu setzen, die im  ersten Wahlgang nicht gewählt und deren Wahlvorschläge nicht bis  12.00 Uhr am Donnerstag nach erfolgter Durchführung des ersten  Wahlganges durch die Vertretung des Wahlvorschlages schriftlich zu  -  rückgezogen worden sind.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Wahlzettel für den zweiten Wahlgang ist zusammen mit dem übri  -  gen Stimmmaterial den Stimmberechtigten spätestens 5 Tage vor dem  Abstimmungstag zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Ermittlung des Wahlergebnisses
                            1. Bereinigung der Wahlzettel  1  Für die Ermittlung des Wahlergebnisses fallen die leeren und ungülti  -  gen Wahlzettel beziehungsweise Stimmen ausser Betracht.  *  2  Auf den gültigen Wahlzetteln sind Stimmen, die auf nicht vorgedruckte  Kandidaturen lauten, vom Abstimmungsbüro zu streichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 2. massgebendes Mehr
                            1  Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr. Die Zahl der in  Betracht fallenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählen  -  den Behördenmitglieder geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das  absolute Mehr.  *  2  Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend; gewählt sind  die Vorgeschlagenen mit den höchsten Stimmenzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 3. Ausscheidung
                            1  Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das absolute Mehr, sind  jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.  2  Erreichen zwei oder mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl, ent  -  scheidet das Los, das durch die Vorsitzende beziehungsweise den Vor  -  sitzenden des kantonalen Abstimmungsbüros im Beisein der übrigen  Mitglieder sofort gezogen werden muss.  7.3 Ständerat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer der Abordnung in den Ständerat beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Amtsperiode
                            1  Die Amtsperiode der Abordnung in den Ständerat entspricht jener des  Nationalrates.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Wahl
                            1  Die Wahl der Abordnung in den Ständerat erfolgt zusammen mit der  Nationalratswahl.  2  Ersatzwahlen können jederzeit vorgenommen werden.  3  Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art.  60–73 sinngemäss.  8 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Verwaltungsbeschwerde
                            1  Gegen erstinstanzliche Entscheide kann Beschwerde beim Regie  -  rungsrat erhoben werden.  *  2  Mit der Verwaltungsbeschwerde können auch Unregelmässigkeiten  bei Wahlen und Abstimmungen geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 * Verfassungsgerichtsbeschwerde
                            1  Gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsrates gemäss Art.  77  kann Beschwerde beim Verfassungsgericht erhoben werden.  2  Gegen Entscheide des Regierungsrates und des Landrates über die  Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen  und Abstimmungen kann Beschwerde beim Verfassungsgericht erho  -  ben werden; davon ausgenommen sind die Entscheide gemäss Art.  21,  34 sowie 38 Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a * Frist
                            1  Die Beschwerde ist binnen 3  Tagen nach erfolgter Zustellung bezie  -  hungsweise nach Publikation des Entscheides einzureichen.  2  Soll eine Unregelmässigkeit oder ein Entscheid, der nicht zugestellt  oder publiziert worden ist, angefochten werden, beginnt die Frist mit  dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin oder der Beschwer  -  deführer von den Unregelmässigkeiten beziehungsweise vom Entscheid  Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Legitimation
                            1  Zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verfas  -  sungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt:  1.  wer ein rechtliches oder tatsächliches, schutzwürdiges Interesse  an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines  Entscheides hat;  2.  politische Interessengruppen, wenn sie als juristische Person  konstituiert und im Kanton politisch tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 * Aufschiebende Wirkung
                            1  Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.  2  Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden:  1.  bei Wahlen;  2.  wenn sich die Beschwerde auf eine Abstimmung bezieht und die  Beschwerde vor dem Abstimmungstag eingereicht worden ist;  3.  gegen Verfügungen und Entscheide gemäss Art.  10 Abs.  4.  3  Wird einer Beschwerde bei Wahlen durch die Beschwerdeinstanz die  aufschiebende Wirkung erteilt, haben die bisherigen Amtsinhaberinnen  und Amtsinhaber bis zum rechtskräftigen Entscheid Sitz und Stimme.  9 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit  Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Vollzug
                            1  Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Vorschriften.  2  Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren der Be  -  hörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Änderung bestehender Gesetze
                            1. Proporzgesetz  1  Das Gesetz vom 26.  April 1981 über die Verhältniswahl des Landra  -  tes  4  )   wird wie folgt geändert: ...  4)  NG 132.1  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 2. Behördengesetz
                            1  Das Gesetz vom 25.  April 1971 über die kantonalen und kommunalen  Behörden (Behördengesetz)  5  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 3. Gerichtsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 28.  April 1968 über die Organisation und das Verfah  -  ren der Gerichte (Gerichtsgesetz)  6  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Amtsdauer des Regierungsrates und der Abordnung in
                            den Ständerat  1  Die amtierenden Mitglieder des Regierungsrates bleiben bis zum  30.  Juni 1998 im Amt.  2  Der amtierende Landammann und der amtierende Landesstatthalter  bleiben bis zum 30.  Juni 1997 im Amt.  3  Das amtierende Mitglied des Ständerates bleibt bis zum 26.  April 1998  im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Landratsverordnung und Regierungsratsverordnung
                            1  Bis zum Erlass des Geschäftsverkehrsgesetzes für den Landrat (Land  -  ratsgesetz) und des Geschäftsverkehrsgesetzes für den Regierungsrat  (Regierungsratsgesetz) bleiben die Landratsverordnung  7  )   und die Regie  -  rungsratsverordnung  8  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung  aufzunehmen; vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bund.  3  Der Regierungsrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens  9  )   festzulegen.  5)  NG 161.1  6)  NG 261.1  7)  NG 151.11  8)  NG 151.12  9)  Vom Bund genehmigt am 30.  April 1997; in Kraft seit 15.  Juni 1997  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere das Gesetz vom 30.  April 1967 über die Organisation  und das Verfahren der gesetzgebenden und vollziehenden kantonalen  Gewalten (Organisationsgesetz)  10  )  , das Gesetz vom 26.  April 1970 über  die politischen Rechte der Frauen in den Gemeinden  11  )   sowie das Ge  -  setz vom 30.  April 1972 über die politischen Rechte der Frauen im  Kanton  12  )  .  10)  A 1967, 537; 1972, 722, 1047; 1974, 776; 1981, 532; 1988, 871; 1989, 1542  11)  A 1970, 710  12)  A 1972, 719  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.03.1997  15.06.1997  Erlass  Erstfassung  A 1997, 509, 859  23.06.1999  29.11.1999  Art. 37 Abs. 1, 4.  aufgehoben  A 1999, 937, 1906  23.06.1999  29.11.1999  Art. 50 Abs. 2  geändert  A 1999, 937, 1906  12.06.2002  01.09.2002  Art. 51 Abs. 2, 4.  geändert  A 2002, 978, 1311  25.10.2006  01.01.2007  Art. 25 Abs. 1, 4.  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  25.10.2006  01.01.2007  Art. 81 Abs. 1  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  27.05.2009  01.09.2009  Art. 38a  eingefügt  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 40 Abs. 1, 1.  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 40 Abs. 1, 5.  aufgehoben  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 48  totalrevidiert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 62 Abs. 1  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 66 Abs. 1  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 66 Abs. 2  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 67  totalrevidiert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 71 Abs. 2  geändert  A 2009, 919, 1524  14.12.2011  01.01.2013  Erlasstitel  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 1 Abs. 1  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  27.05.2015  01.09.2015  Art. 78  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.09.2015  Art. 78a  eingefügt  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.09.2015  Art. 80  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  12.04.2017  01.08.2017  Art. 4  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 26  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 28 Abs. 1  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 31  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 37 Abs. 2  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 48 Abs. 2  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 48 Abs. 3  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 60  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 61 Abs. 2  aufgehoben  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 63  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 71 Abs. 1  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 72 Abs. 1  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 77 Abs. 1  geändert  A 2017, 593, 1263  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  26.03.1997  15.06.1997  Erstfassung  A 1997, 509, 859  Erlasstitel  14.12.2011  01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 12.04.2017
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1, 4. 25.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 12.04.2017
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 12.04.2017
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1, 4. 23.06.1999
                            29.11.1999  aufgehoben  A 1999, 937, 1906
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 2 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38a 27.05.2009
                            01.09.2009  eingefügt  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, 1. 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, 5. 27.05.2009
                            01.09.2009  aufgehoben  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 27.05.2009
                            01.09.2009  totalrevidiert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 2 23.06.1999
                            29.11.1999  geändert  A 1999, 937, 1906
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 2, 4. 12.06.2002
                            01.09.2002  geändert  A 2002, 978, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 12.04.2017
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 2 12.04.2017
                            01.08.2017  aufgehoben  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 12.04.2017
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 1 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 2 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 27.05.2009
                            01.09.2009  totalrevidiert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 12.04.2017
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 2 27.05.2009
                            01.09.2009  geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 1 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a 27.05.2015
                            01.09.2015  eingefügt  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 27.05.2015
                            01.09.2015  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 1 25.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  25