Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. Oktober 2002 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in   Ausführung   von   Artikel   3,   3a   und   4   der   Verordnung   über   die Einschränkung  der  Zulassung  von  Leistungserbringern  zur  Tätigkeit  zu Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  vom  3.  Juli  2002 2 (bundesrätliche Verordnung), 3 gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Finanzdepartement 5 entscheidet  über  die  Ausnahmezulassungen  zur Tätigkeit  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 und über Fristverlängerungen gemäss Art. 3a Abs. 3 der
                            bundesrätlichen Verordnung. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es erstattet die Meldungen gemäss Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Ausnahmezulassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  jeder  Kategorie  von  Leistungserbringern,  die  nach  Bundesrecht  einer Beschränkung  unterliegen,  können  ausnahmsweise  zusätzliche  Leistungs- erbringer   zugelassen   werden,   insbesondere   wenn   in   der   betreffenden Kategorie  allgemein,  in  einer  Region  oder  einer  Gemeinde  eine  Unter- versorgung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausnahmezulassung kann auf eine bestimmte Kategorie, Region oder Gemeinde beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausnahmezulassung verfällt, wenn von ihr nicht innert sechs Monaten nach Erteilung Gebrauch gemacht wird. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese  Ausführungsbestimmungen  treten  auf  den  1.  November  2002  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gelten während der Geltungsdauer der bundesrätlichen Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl   2002,   1362;   geändert   durch   Nachtrag   vom   16.   August   2005,   in   Kraft   seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2005 (ABl 2005, 1037)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR     832.103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB     101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die   Departementsbezeichnung   wurde   in Anwendung   von   Art.   11c   Abs.   3   des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005