Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tät... (851.611)
Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tät... (851.611)
Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. Oktober 2002 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 3, 3a und 4 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 2 (bundesrätliche Verordnung), 3 gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 , beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeit
1 Das Finanzdepartement 5 entscheidet über die Ausnahmezulassungen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss
Art. 3 und über Fristverlängerungen gemäss Art. 3a Abs. 3 der
bundesrätlichen Verordnung. 6
2 Es erstattet die Meldungen gemäss Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung.
Art. 2
Ausnahmezulassungen
1 In jeder Kategorie von Leistungserbringern, die nach Bundesrecht einer Beschränkung unterliegen, können ausnahmsweise zusätzliche Leistungs- erbringer zugelassen werden, insbesondere wenn in der betreffenden Kategorie allgemein, in einer Region oder einer Gemeinde eine Unter- versorgung besteht.
2 Die Ausnahmezulassung kann auf eine bestimmte Kategorie, Region oder Gemeinde beschränkt werden.
3 Die Ausnahmezulassung verfällt, wenn von ihr nicht innert sechs Monaten nach Erteilung Gebrauch gemacht wird. 7
Art. 3
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. November 2002 in Kraft.
2 Sie gelten während der Geltungsdauer der bundesrätlichen Verordnung.
1 ABl 2002, 1362; geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005, in Kraft seit
1. September 2005 (ABl 2005, 1037)
2 SR 832.103
3 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005
4 GDB 101
5 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
6 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005
7 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005