Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und... (776.111)
Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und... (776.111)
Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
OGS 2000, 53 Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Sei lbahnen und Skilifte vom 5. Dezember 2000 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Ziffer 4 des Kantonsratsbeschlusses betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nic ht eidgenössisch konzessionierten Luftsei l- bahnen und Skilifte vom 21. März 1955 2 beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für nicht eidgenös sisch konzessionierte Seilbahnen und Skilifte ist das Bau- und Raumentwicklungsdepart ement. 3
Art. 2
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft. 1 OGS 2000, 53; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereini- gung des Ver ordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 ( OGS 2007, 26 und 35) 2 GDB 776.11 3 Geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Veror d- nungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausfüh rungsbestimmungen, 16.)