VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an die obligatorischen Schulversicherungen
                            1  an die obligatorischen Schulversicherungen  (LRB vom 21. Dezember 1972)  Der Landrat des Kantons Uri,  in näherer Ausführung von Artikel 55 Ziffer 4 und Artikel 100 Absatz 2 Buch-  stabe f der Schulordnung des Kantons Uri vom 21. April 1971  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons Uri an die Auf- wendungen der Gemeinden bzw. Kreisschulen für die obligatorischen Schul- versicherungen gemäss Artikel 55 Ziffer 4 der Schulordnung 1)
                            , nämlich:  — eine ausreichende Schülerunfallversicherung  — eine Betriebs- und Nichtbetriebsunfall- sowie eine Haftpflichtversicherung  für ihr Lehrpersonal  — eine genügende Insassenversicherung für den Schulbusbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Beitragsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton richtet Beiträge aus, sofern die Schulversicherungen die vom  Erziehungsrat festgelegten Minimalbedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  alle  Verträge  betreffend  Schulversiche-  rungen  im  Sinne  von  Artikel  55  Ziffer  4  der  Schulordnung  1)  vor  der  Unter-  zeichnung der zuständigen Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abrechnungen  sind  der  zuständigen  Direktion  bis  zum  15. November  mit den notwendigen Unterlagen zuzustellen  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  Beitragsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet den Gemeinden jährlich einen Beitrag von 50 % an die  Aufwendungen für die obligatorischen Schulversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbeiträge werden jährlich ausbezahlt  2)  .  1)  RB 10.1111  2)  Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 32 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Verträge, die den festgelegten Minimalbedingungen nicht genügen, sind  bis spätestens Ende 1973 anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  Inkraftsetzung und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt nach Ablauf des fakultativen Referendums  rückwirkend auf den 1. Januar 1972 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  Altdorf, den 21. Dezember 1972  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Paul Wyrsch  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim