VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an die obligatorischen Schulver... (10.1441)
VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an die obligatorischen Schulver... (10.1441)
VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an die obligatorischen Schulversicherungen
1 an die obligatorischen Schulversicherungen (LRB vom 21. Dezember 1972) Der Landrat des Kantons Uri, in näherer Ausführung von Artikel 55 Ziffer 4 und Artikel 100 Absatz 2 Buch- stabe f der Schulordnung des Kantons Uri vom 21. April 1971 1) , beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons Uri an die Auf- wendungen der Gemeinden bzw. Kreisschulen für die obligatorischen Schul- versicherungen gemäss Artikel 55 Ziffer 4 der Schulordnung 1)
, nämlich: — eine ausreichende Schülerunfallversicherung — eine Betriebs- und Nichtbetriebsunfall- sowie eine Haftpflichtversicherung für ihr Lehrpersonal — eine genügende Insassenversicherung für den Schulbusbetrieb.
Artikel 2 Beitragsbedingungen
1 Der Kanton richtet Beiträge aus, sofern die Schulversicherungen die vom Erziehungsrat festgelegten Minimalbedingungen erfüllen.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, alle Verträge betreffend Schulversiche- rungen im Sinne von Artikel 55 Ziffer 4 der Schulordnung 1) vor der Unter- zeichnung der zuständigen Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten 2) .
3 Die Abrechnungen sind der zuständigen Direktion bis zum 15. November mit den notwendigen Unterlagen zuzustellen 2) .
Artikel 3 Beitragsleistungen
1 Der Kanton leistet den Gemeinden jährlich einen Beitrag von 50 % an die Aufwendungen für die obligatorischen Schulversicherungen.
2 Die Kantonsbeiträge werden jährlich ausbezahlt 2) . 1) RB 10.1111 2) Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 32 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
2 Alle Verträge, die den festgelegten Minimalbedingungen nicht genügen, sind bis spätestens Ende 1973 anzupassen.
Artikel 5 Inkraftsetzung und Vollzug
1 Die vorliegende Verordnung tritt nach Ablauf des fakultativen Referendums rückwirkend auf den 1. Januar 1972 in Kraft.
2 Der Erziehungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Altdorf, den 21. Dezember 1972 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Paul Wyrsch Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim