Ausführungsbestimmungen über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 (113.124)
Ausführungsbestimmungen über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 (113.124)
Ausführungsbestimmungen über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000
über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 vom 8. Juni 1999 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung über die eidgenössische Volkszählung 2000 vom 13. Januar 1999 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
Art. 1
Aufgabe der Gemeinden Die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 obliegt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung den Einwohnergemeinden. Sie können bestimmte Aufgaben an ein Dienstleistungszentrum übertragen.
Art. 2
Kantonale Verbindungsstelle Kantonale Verbindungsstelle für die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 ist das Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 3
Kontrollorgan für den Datenschutz Kontrollorgan für die Einhaltung des Datenschutzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement 4 . Es kann für die Erfüllung seiner Aufgaben Fachpersonen beiziehen sowie die Einhaltung des Datenschutzes in den Dienstleistungszentren einer gemeinsamen Datenschutzaufsicht übertragen.
Art. 4
Kantonsbeitrag An die Kosten der eidgenössischen Volkszählung 2000 vergütet der Kanton den Einwohnergemeinden Fr. 2.– je Person der bei der Zählung ermittelten Wohnbevölkerung.
Art. 5
Inkraftsetzung Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
1 LB XXV, 267
2 SR 431.112.1 (AS 1999, 921)
3 GDB 101
4 Ab 1. Juli 2008 Sicherheits- und Justizdepartement