Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung für die Perioden 2012 und 2013 --> 641.420
                            641.421 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung für die Perioden 2012 und 2013 vom 20. November 2012 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 165 Absatz 2 des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  Artikel 37  der  Vollziehungs verordnung  zum  Steuergesetz  (VV zum StG) vom 18. November 1994 3 , beschliesst: I. Steuerperiode 2012 Steuererklärung 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Formulare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Steuererklärungsformular  ist  so  ausgestaltet,  dass  die  Veranlagungs behörden  die  Angaben  für  die  Veranlagung  der  Kantonsund  Gemeinde- steuern und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Steuerperiode  2012,  die  im  System  der  einjährigen  Gegenwarts bemessung veranlagt wird, wird die Steuererklärung 2012 einverlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zustellung Die kantonale Steuerverwaltung hat den steuerpflichtigen natürlichen Perso- nen  bis  Ende  Februar  2013  die  Formulare  für  die  Steuererklärung  2012 zuzustellen. Wer diese bis dahin nicht erhält, ist verpflichtet, die Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die steuerpflichtigen natürlichen Personen haben die Steuererklärung 2012 innert  60  Tagen  nach  deren  Empfang  vollständig  und  wahr heitsgetreu  aus- gefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Beilagen versehen der kan- tonalen  Steuerverwaltung  einzureichen.  Gesuche  um  Fristerstreckung  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            47 Abs. 2 VV zum StG sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einz u- reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Steuererklärungsformulare  der  juristischen  Personen  sind  innerhalb von  30 Tagen seit  Durchführung  der  Mitgliederbzw. Generalver sammlung direkt der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Wegleitung und Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanz departement die Wegleitung über das Ausf üllen der Steuerer klärung 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2012, 2033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 641.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 641.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Steuerperiode 2013 A. Hauptveranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Steuerperiode Im  Jahr  2013  erfolgt  für  die  steuerpflichtigen  natürlichen  und  juristischen Personen eine Neuveranlagung für die Kantonsund Gemeindesteuer 2013 und für die direkte Bundessteuer 2013. B. Berechnungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Einkommen a. Allgemeines Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der natürlichen Personen sind  die  Einkünfte  des  Jahres  2013  massgebend.  Zum steuer baren  Ein- kommen  gehören  sämtliche  in  Geld  oder  geldwerten  (Natural einkünfte)  be- stehenden,  wiederkehrenden  oder  einmaligen  Einkünfte  aus  Erwerbstä- tigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            b. Eigenmietwert landwirtschaftlicher Gebäude Der  massgebliche  Faktor  zur  Ermittlung  der  (Brutto- )  Eigenmietwerte  land- wirtschaftlicher Gebäude auf der Grundlage der letzten amtlichen Schätzung (Netto- Protokollmietwerte) beträgt 2.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Vermögen Für das Vermögen ist der Stand am 31. Dezemb er 2013 massgebend. C. Fälligkeit, Verzugszins sowie Ausgleichszins
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Fälligkeit und Verfalltag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Fälligkeit  der  periodisch  veranlagten  Kantonsund  Gemeinde steuern wird  auf  den  31. Oktober  des  Steuerjahres  festgesetzt.  Vorbehalten  bleiben die F älligkeiten für die übrigen Steuern und Bussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Verfalltag  für  die  Berechnung  der  Ausgleichszinsen  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            247 Abs. 2 Bst. b StG gilt der 30. November.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Verzugszins Für  Guthaben  der  Bezugsbehörden  wird  für  Schlussrechnungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 248 StG und Art.
                            37 Bst. b VV zum StG nach Ablauf der Zahlungsfrist im Kalenderjahr 2013 ein Verzugszins von fünf Prozent in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Ausgleichszins Der Ausgleichszins für Zahlungen der Steuerpflichtigen und für die Schluss rechnung gemäss Art. 247 StG beträgt zwei Prozent. D. Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Natürliche Personen Natürliche  Personen  beantragen  die  Rückerstattung  der  Verrechnungs steuer mit den Formularen, die ihnen durch die kantonale Steuerv erwaltung zugestellt  werden.  Wer  kein  Formular  erhält,  kann  dies  bei  der  kantonalen Steuerverwaltung  beziehen.  Wird  der  Antrag  auf  Rückerstat tung  mit  der kantonalen Steuererklärung 2012 eingereicht, so wird er mit den zu entric h- tenden  Kantonsund  Gemeindesteuern  2013  verrechnet.  Verbleibt  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verrechnung  mit  diesen  Steuern  ein  Überschuss,  so  wird  er  mit  Bussen, Nachsteuern,  Ausgleichsund  Verzugszinsen,  ausstehenden  Kantonsund Gemeindesteuern oder ausstehenden direkten Bundessteuern verrechnet. Art . 13 Juristische Personen Juristische  Personen  sowie  Kollektivund  Kommanditgesellschaften  bean- tragen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der eidgenössischen Steuerverwaltung  in  Bern,  bei  welcher  Amtsstelle  besondere  Formulare erhältlich sind. III. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.