VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
                            VERORDNUNG  über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenversicherung  (vom 24. September 1986  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 23 des kantonalen Gesetzes vom 19. Juni 1966 über Er-  gänzungsleitungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Anspruch auf Ergänzungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Der  Anspruch  auf  Ergänzungsleistungen  richtet  sich  nach  der  Bundesge-  setzgebung  und  dem  kantonalen  Gesetz  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung regelt die Anspruchsvoraussetzungen, soweit der Bund  die Kantone ermächtigt, das Bundesrecht näher auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  kantonalen  Ergänzungsleistungen  werden  aufgrund  der  jeweiligen  Höchstansätze des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenversicherung  (ELG)  3    berechnet,  soweit  diese  Verordnung  keine  abweichende  Regelung  vorsieht.  Dies  gilt  insbesondere  für   die   Höhe   der   jährlichen   Ergänzungsleistungen   (Art.   3a   ELG),   die  anerkannten  Ausgaben  (Art.  3b  ELG),  die  anrechenbaren  Einnahmen  (Art.  3c  ELG),  die  Vergütung  von  Krankheits-  und  Behinderungskosten  (Art.  3d  ELG), den Betrag für die Mietzinsausgaben (Art. 5 Abs. 1 Bst. b ELG) sowie  den Vermögensverzehr (Art. 5 Abs. 3 Bst. b ELG).  4  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 10. Oktober 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 20.2421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999  (AB vom 9. Oktober 1998).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 7 Anrechenbare Heim- oder Spitalkosten
                            1  Die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Pflegeheim oder einem  Spital entstehen, werden im Umfang von 450 Prozent des Betrages für den  allgemeinen  Lebensbedarf  für  Alleinstehende  gemäss  Artikel  3b  Absatz  1  Buchstabe a ELG  8   berücksichtigt.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten,  die  wegen  des  Aufenthaltes  in  einem  Altersheim  entstehen,  werden auf 42 Prozent des nach Absatz 1 ermittelten Betrages begrenzt.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten,  die  wegen  Aufenthaltes  in  einem  Behindertenwohnheim  ent-  stehen,  werden  bis  zum  massgebenden  minimalen  Pensionspreis  berück-  sichtigt, den das Bundesamt für Sozialversicherung festlegt.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 12 Persönliche Auslagen für in Heimen wohnende Personen
                            Der Betrag für persönliche Auslagen wird wie folgt festgesetzt:  a)  20 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinste-  hende (Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG  13  ) bei einem Aufenthalt in einem Spital  oder Pflegeheim.  b)  32 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinste-  hende bei einem Aufenthalt in einem andern Heim.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 26. September 1990, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1991  (AB vom 12. Oktober 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 18. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004  (AB vom 4. Juli 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 18. Juni 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004  (AB vom 4. Juli 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 15. November 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1996  (AB vom 24. November 1995).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999  (AB vom 9. Oktober 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7a 16 Freibetrag für Liegenschaften
                            Als Freibetrag für Liegenschaften wird der Wert gemäss Artikel 3c Absatz 1  Buchstabe c ELG  17   berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Organisation, Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Vollzug und Aufsicht
                            1  Die  Ausgleichskasse  des  Kantons  Uri  (Ausgleichskasse)  vollzieht  das  Bundesgesetz  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenversicherung.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat überwacht den administrativen Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er übt seine Aufsicht unmittelbar durch die AHV-Aufsichtskommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Verfahren
                            a) Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  auf  Ergänzungsleistungen  Anspruch  erhebt,  hat  sich  bei  der  Aus-  gleichskasse oder bei der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz auf amtlichem For-  mular anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben  der  leistungsansprechenden  Person  selber  sind  zur  Anmeldung  befugt:  19  a)  die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter;  b)  Ehegatten;  c)  die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;  d)  Verwandte;  e)  Fürsorgebehörden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1999 (AB vom 9. Oktober 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Eingefügt durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999  (AB vom 9. Oktober 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 26. September 1990, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1991  (AB vom 12. Oktober 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  nach  Absatz  2  Buchstabe  a  bis  e  zur  Anmeldung  befugten  Personen  und  Behörden  haften  für  den  Schaden,  der  durch  die  Auszahlung  von  Leistungen  entsteht,  die  durch  wissentlich  oder  fahrlässig  falsche  Angaben  erwirkt wurden.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Ausgleichskasse  informiert  mögliche  Anspruchsberechtigte  in  ange-  messener Weise.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 b) Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Die Ausgleichskasse klärt die Anspruchsvoraussetzungen ab und legt mit  einer Verfügung die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Ergänzungs-  leistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie eröffnet die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen:  a)  dem  Leistungsansprecher;  b)  Personen oder Behörden, die die Anmeldung einreichten oder an die die  Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, sowie  c)   der  zuständigen  AHV-Zweigstelle  und  dem  Gemeinderat  am  Wohnsitz  des Leistungsansprechers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 c) Auszahlung
                            Die Ausgleichskasse zahlt die Ergänzungsleistungen in der Regel monatlich  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Meldepflicht
                            Jede  Änderung  der  persönlichen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  ist  der  Ausgleichskasse ohne Verzug zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rückerstattung
                            Die  Rückerstattung  unrechtmässig  bezogener  Ergänzungsleistungen  und  der Erlass der Rückzahlungsschuld richtet sich nach Artikel 27 ELV  22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Rechnungsführung und Berichterstattung
                            1  Die  Ausgleichskasse  führt  über  die  Ausrichtung  der  Ergänzungsleistung  eine gesonderte Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse erstattet dem Regierungsrat und dem Bundesamt für  Sozialversicherung jährlich Bericht über die Geschäftsführung.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007  (AB vom 6. Oktober 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch LRB vom 30. September 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999  (AB vom 9. Oktober 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SR 831.301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Vollziehungsverordnung  vom  10.  Februar  1971  zum  Gesetz  über  die  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenversiche-  rung  23   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkrafttreten, Genehmigung
                            1  Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  tritt  nach  Ablauf  der  Referendumsfrist  und  nach  Genehmigung  durch  das Eidgenössische Departement des Innern  24   am 1. Januar 1987 in Kraft.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Paul Meyer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   RB 20.2422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Vom EDI genehmigt am 11. Dezember 1986.  5