Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung --> 131.314
                            OGS 1993, 2 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 28. Januar 1992 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 7,  27  und  34  der  Organisationsv erordnung  vom 7. September 1989 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsätze 1 Die  Information  der  Öffentlichkeit  durch  den  Regierungsrat  und  die kantonale Verwaltung soll die Beziehungen zur Öffentlichkeit fördern und der    Bevölkerung    Grundlagen    für    die    politische    Meinungsund Willensbildung vermitteln. 2 Die Öffentlichkeit wird nach Massgabe des allgemeinen Interesses über die  Tätigkeit  des  Regierungsrates  und  der  Verwaltung  umfassend,  offen, aktiv und zeitgerecht informiert. 3 Informationsfragen  sind  besonders  bei  wichtigen  Geschäften  frühzeitig zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Schranken 1 Die  Information  ist  einzuschränken  oder  zu  unterlassen,  sofern  und soweit ihr überwiegend schutzwürdige, öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Ein   überwiegendes   schutzwürdiges   Interesse   an   der   vertraulichen Behandlung von Geschäften besteht insbesondere, wenn: a.  in  Persönlichkeitsrechte  einer  natürlichen  oder  juristischen  Person  in erheblicher Weise eingegriffen würde, b.  Vorschriften des Datenschutzes verletzt würden, c.    die   Fortführung   laufender   Geschäfte   erheblich   erschwert   oder gefährdet würde. 1 OGS 1993, 2 2 GDB 133.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 3 Die   Pflicht   zur   Amtsverschwiegenheit   nach   besonderer   Vorschrift (insbesondere  Art. 320  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches 3 ,  Art. 28 des  Gesundheitsgesetzes 4 ,  Art. 10  der  k antonalen  Beamtenordnung 5 )  ist zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Informationsstellen a. Staatskanzlei 1 Die  Staatskanzlei  sorgt  unter  der  Leitung  des  Landschreibers  für  die Information  über  die  Regierungsratsbeschlüsse  und  für  die  Koordination der Informationsabläufe in der kantonalen Verwaltung. 2 Die     Staatskanzlei     organisiert     die     Medienveranstaltungen     des Regierungsrates. 3 Die  Staatskanzlei  ist  Auskunftsstelle  für  alle  Informationsbelange  des Regierungsrates.  Sie  verständigt  sich  mit  dem  sachlich  zuständigen Departement       über       die       ergänzende       Auskunftserteilung       zu Medienmitteilungen über Regierungsratsbeschlüsse. 4 Bei Regierungsratsbeschlüssen von besonderer Tragweite, über welche Medienmitteilungen  ergehen  sollen,  haben  die  Departemente  mit  den Anträgen  die  entsprechenden  Entwürfe  und  Unterlagen  (Fotos,  Pläne usw.) der Staatskanzlei einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            b. Departemente 1 Der    Departementsvorsteher    bestimmt    über    die    Information    von erheblicher politischer Bedeutung aus dem Departementsbereich. Er kann Informationsbefugniss e  an  den  Departementssekretär  und  die  Vorsteher von Ämtern bzw. Abteilungen übertragen. 2 Die  Departementssekretariate  sind  Auskunftsund  Koordinationsstelle für  alle  Informationsbelange  des  Departements  (wie  Beantwortung  von Routinefragen, Herstellung der Verbindung mit der zuständigen Stelle). 3 Die  Departementssekretäre  sind  verantwortlich  für  die  Koordination  von Informationsabläufen    des    Departementes    mit    der    Staatskanzlei. Medienveranstaltungen  des  Departementes  werden  in  Verbindung  mit dem Departementssekretariat organisiert. 3 SR 311.0 4 GDB 810.1 5 OGS 1971, 133
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 5
                            Informationsempfänger 1 Auf     schriftliche     Anmeldung     hin     werden     Redaktionen     und Medienvertreter,  die  regelmässig  Zeitungen,  Zeitschriften,  Radio  und Fernsehen   mit   Beiträgen   über   die   Belange   des   Kantons   Obwalden beliefern,   durch   die   Staatskanzlei   akkreditiert.   Änderungen   in   den Auftragsverhältnissen sind der Staatskanzlei zu melden. 2 Das    Verzeichnis    der    akkreditierten    Medienvertreter    ist    für    die Verbreitung  der  offiziellen  schriftlichen  Information  und  die  Einladung  zu Medienkonferenzen       und       Veranstaltungen       massgebend.       Die Kantonspolizei  bedient  die  akkreditierten  Medien,  sofern  sie  auf  die polizeilichen Pressemitteilungen nicht verzichten. 3 Die      Beratungsunterlagen      des      Kantonsrates      werden      den Medienberichterstattern des Kantonsrates und den kantonalen politischen Parteien  zugestellt.  Sie  können  auch  andern  Institutionen  und  Personen zugestellt werden, die daran ein erhebliches Interesse haben. 4 Nicht akkreditierte Medienvertreter können von Fall zu Fall mit amtlichen Mitteilungen    und    Unterlagen    bedient    und    zu    Medienkonferenzen eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Gleichbehandlung der Informationsempfänger 1 Es    gilt    grundsätzlich    die    Gleichbehandlung    der    akkreditierten Medienvertreter. 2 Die  Informationsstelle  vergewissert  sich  bei  Anfragen  über  die  Person des   Fragestellers,   seinen   allfälligen   Auftraggeber   sowie   darüber,   in welchem  Zusammenhang  und  in  welcher  Form  die  Auskünfte  verwertet werden sollen. 3 Bei Anfragen ist zu prüfen, ob die Bedeutung der Sache ausnahmsweise eine  allgemeine  In formation  nahelegt.  Informationen  bei  Anfragen  dürfen verweigert  werden,  wenn  über  den  betreffenden  Gegenstand  bereits  zu einer Medienkonferenz oder Veranstaltung eingeladen worden ist oder die Einladung dazu bevorsteht. 4 Sperrfristen  können  angeordnet  werden,  wenn  ein  Ereignis  (Rede, Ehrung,  Einweihung,  Medienkonferenz)  über  das  berichtet  werden  soll, zeitlich erst nach der Information der Medien stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen 1 Die  Mitwirkung  bei  informativen  Radio- und  Fernsehsendungen  erfolgt durch   die   Vermittlung   sachbezüglicher   Unterlagen   oder   durch   die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates an Fragegesprächen und Diskussionen. 2 Beamte    können    bei    Sendungen    mit    dem    Einverständnis    des Departementsvorstehers mitwir ken. 3 Die  Erteilung  von  Auskünften  in  aktuellen  Interviews  gilt  nicht  als Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Aufhebung bisherigen Rechts Die    Richtlinien    für    die    Information    der    Öffentlichkeit    durch    den Regierungsrat  und  die  kantonale  Verwaltung  vom  19. Februar  1974 6 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 1992 in Kraft. 6 Im Landbuch nicht veröffentlicht