Vollzugsverordnung betreffend die Lehrpersonen (Anhang 1: Berufliche Tätigkeiten)
                            Lehrpersonalverordnung  Anhang 1  Stand: 1. August 2020  17  ANHANG 1  1  Berufliche Tätigkeiten  Die Dauer einer Lektion beträgt 45 Minuten.  Lehrperson für den Kindergarten  4  Unterricht und Betreuung einer Klasse  Unterrichtsverpflichtung:  29 Lektionen  Lohnband:  -  mit Kindergartendiplom  L9  -  mit Lehrdiplom Kindergarten/  Unterstufe  L10  Lehrperson für den Heilpädagogischen Kindergarten  Unterrichtsverpflichtung:  29 Lektionen  Lohnband:  L11  Lehrperson Deutsch für fremdsprachige Kinder  Unterrichtsverpflichtung  -  im Einzelunterricht  -  im Gruppenunterricht  34 Lektionen  29 Lektionen  Lohnband:  L9  Legasthenie- oder Dyskalkulietherapeutin und –therapeut  Einzel- oder Gruppenunterricht  Unterrichtsverpflichtung:  32 Lektionen  Lohnband:  L10  Fachlehrperson für die Primarschule  Unterricht in einem oder zwei Fächern (z.B. Textiles Werken, Sport, Bild-  nerisches Gestalten); in der Regel in Halbklassenunterricht  Unterrichtsverpflichtung:  29 Lektionen  Lohnband:  L10  Fachlehrperson für die Heilpädagogische Schule  Unterricht in einem oder zwei Fächern in der Regel in Halbklassen-, Grup-  pen- oder Einzelunterricht  Unterrichtsverpflichtung:  29 Lektionen  Lohnband:  L10  Klassenlehrperson für die Grund-/Basisstufe  4  Aufgehoben  Klassenlehrperson an der 1. bis 4. Klasse der Primarschule  4  Unterricht und Betreuung einer Klasse  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  Lohnband:  L10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Lehrpersonalverordnung  18  Klassenlehrperson an der 1. bis 4. Kleinklasse der Primarschule  4  Unterricht und Betreuung einer Klasse  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  Lohnband:  L12  Klassenlehrperson an der 5. und 6. Klasse der Primarschule  Unterricht und Betreuung einer Klasse  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  Lohnband:  L10  Klassenlehrperson an der 5. und 6. Kleinklasse der Primarschule  Unterricht und Betreuung einer Klasse  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  Lohnband:  L12  Schulische Heilpädagogin und Schulischer Heilpädagoge  Unterricht im Gruppen- oder Einzelunterricht  Unterrichtsverpflichtung:  29 Lektionen  Lohnband:  L12  Lehrperson für die Heilpädagogische Schule  Unterricht als Klassenlehrperson und Betreuung einer Klasse  Unterrichtsverpflichtung:  29 Lektionen  Lohnband:  L12  Fachperson in logopädischen Schuldiensten  5  Aufgehoben  Fachperson in psychomotorischen Schuldiensten  5  Aufgehoben  Fachlehrperson II für die Sekundarstufe I  Unterrichten  in  einem  oder  zwei  Fächern  (z.B.  Textiles Werken,  Haus-  wirtschaft, Sport,  Bildnerisches  Gestalten)  in  der  Regel  in  Halbklassen-  oder Gruppenunterricht an der Orientierungsschule oder dem Untergym-  nasium; Lehrdiplom mit seminaristischer Ausbildung  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  Lohnband:  L11  Fachlehrperson I für die Sekundarstufe I  Unterrichten in einem oder zwei Fächern an der Orientierungsschule oder  dem Untergymnasium; Lehrdiplom mit universitärer Ausbildung oder Aus-  bildung an höherer Fachschule  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  Lohnband:  L12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonalverordnung  Anhang 1  Stand: 1. August 2020  19  Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe I  ohne Klassenlehrerfunktion  Unterrichten einer Fächergruppe im Klassenunterricht ohne Betreuen ei-  ner Klasse; Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (Integrierte Orientierungs-  schule, Kooperative Orientierungsschule oder Werkschule)  Unterrichtsverpflichtung:  28 Lektionen  Lohnband:  L13  Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe I  mit Klassenlehrerfunktion  Unterrichten einer Fächergruppe  im Klassenunterricht  und  Betreuen  ei-  ner Klasse; Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (Integrierte Orientierungs-  schule, Kooperative Orientierungsschule oder Werkschule)  Unterrichtsverpflichtung:  27 Lektionen  Lohnband:  L13  Lehrperson für die Mittelschule  Unterrichten in bestimmten Fächern in der Regel im Klassenunterricht.  Eine stufengerechte pädagogische Ausbildung setzt das Lehrdiplom für  Maturitätsschulen voraus oder eine andere pädagogische Ausbildung  mit gleichem Niveau.  Fachausbildung auf Tertiärstufe A (Universität oder ETH mit Master, Li-  zentiat, Diplom als Turn- und Sportlehrperson II oder Diplom als Musik-  lehrperson II) im zu unterrichtenden Fachbereich.  Unterrichts-  verpflichtung:  Untergymna-  sium  Gymnasium  Chemie inkl. Wahl-  pflichtbereich  (ohne Laborassistenz)    20 Lektionen  Biologie / Physik inkl.  Wahlpflichtbereich  (ohne Laborassistenz)  23 Lektionen   21 Lektionen  Sport  25 Lektionen   25 Lektionen  alle übrigen Fächer  gemäss Stundentafel  25 Lektionen   23 Lektionen  alle übrigen Wahl-  pflichtfächer    23 Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Lehrpersonalverordnung  20  Weiterbildungskurse  26 Lektionen  Weiterbildungskurse  mit Zertifikatsabschluss  25 Lektionen  Lohnband:  L16  Für Lehrpersonen, die Hauswirtschaft, Technisches Gestalten und Tas-  taturschreiben/Informatik ausschliesslich im Untergymnasium unterrich-  ten, gelten die entsprechenden Bestimmungen für Fachlehrpersonen II  für die Sekundarstufe I bzw. für Fachlehrpersonen I für die Sekundar-  stufe I in diesem Anhang.  Für Instrumentalunterricht und Sologesangslektionen gelten die entspre-  chenden Bestimmungen in diesem Anhang.  Lehrperson für die Berufsfachschule  Eine stufengerechte pädagogische Ausbildung setzt die Lehrbefähigung  für die Sekundarstufe II (Höheres Lehramt, berufspädagogische Bildung  von 1800 Lernstunden, Diplom als Turn- und Sportlehrperson II) voraus  oder eine andere pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau.  Folgende Ausbildungen werden als gleichwertig beurteilt:  -    eidg. Fachausweis Ausbilder/-in entspricht einer Lehrbefähigung für  die Sekundarstufe I;  -    berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden entspricht einer  Lehrbefähigung für die Primarstufe.  Unterrichts-  verpflichtung:  Berufsmaturitätsunterricht  23 Lektionen  Weiterbildungskurse  26 Lektionen  Weiterbildungskurse mit Zertifikatsab-  schluss  25 Lektionen  alle übrigen Fächer  25 Lektionen  3  Lehrperson I:  Lohnband:  L16  Fachausbildung auf Tertiärstufe A (Fachhoch-  schule, Universität oder ETH mit Master, Li-  zentiat oder Diplom als Turn- und Sportlehr-  person II) im zu unterrichtenden Fachbereich  Lehrperson II:  Lohnband:  L15  -    Fachausbildung auf Tertiärstufe A (Fach-  hochschule, Universität oder ETH mit Ba-  chelor, Sekundarlehrdiplom oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonalverordnung  Anhang 1  Stand: 1. August 2020  21  -    Diplom als Turn- und Sportlehrperson I) im  zu unterrichtenden Fachbereich oder  -    Fachausbildung auf Tertiärstufe B (Höhere  Fachschule oder eidg. höhere Fachprü-  fung) im zu unterrichtenden Fachbereich  Lehrperson III:  Lohnband:  L14  Fachausbildung auf Tertiärstufe B (Eidg. Be-  rufsprüfung) im zu unterrichtenden Fachbe-  reich  Lehrperson IV:  Lohnband:  L13  Fachausbildung auf Sekundarstufe II (Eidg.  Fähigkeitszeugnis) mit Berufspraxis  Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang  4  Unterrichtsverpflichtung  -  Einzel- und Kleingruppenunterricht  -  Grossgruppenunterricht/Ensemble  28 Stunden  28 Lektionen  Lehrperson I:  Lohnband:  L12  -    Master of Arts in Musikpädagogik  -    Master of Arts in Music (Dirigieren), ausge-  nommen bei Erteilung von Instrumentalun-  terricht  -    Lehrdiplom staatlich anerkannter Musikbe-  rufsschulen  Lehrperson II:  Lohnband:  L11  -    Master of Arts in Performance (Konzertdip-  lom)  -    Master of Arts in Specialiced Music Perfor-  mance (Solistendiplom)  Lehrperson III:  Lohnband:  L10  -    Rhythmikdiplom (vierjährige Ausbildung)  -    Rhythmikdiplom (zweijährige berufsbeglei-  tende Ausbildung) in Kombination mit ei-  nem Primarlehrerdiplom  Lehrperson IV:  Lohnband:  L9  -    Bachelor of Arts in Music
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Lehrpersonalverordnung  22  -    Diploma of Advanced Studies (DAS) mit  Diplom einer pädagogischen Hochschule  -    Master of Arts in Music (Dirigieren), bei Er-  teilung von Instrumentalunterricht  -    Primarschul- oder Kindergartendiplom mit  anerkannter Zusatzausbildung im Grund-  schulbereich  -    vergleichbare Ausbildung  Lehrperson V:  Lohnband:  L6  -    Studierende Bachelor of Arts in Music  Lehrperson VI:  Lohnbänder L5, L3  -    Übrige Lehrpersonen  _______________________  1    Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 3. März 2009, A 2009, 359; in Kraft seit  1. August 2009  2    Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 9. Juni 2009, A 2009, 1060; in Kraft seit  1. August 2009  3    Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 20. März 2012, A 2012, 491; in Kraft  seit 1. August 2012  4    Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 22. November 2016, A 2018, 525; in  Kraft seit 1. August 2018  5    Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 21. Januar 2020, A 2020, 183; in Kraft  seit 1. August 2020