REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältn... (9.2213)
REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältn... (9.2213)
REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden
1 REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden (vom 14. Juni 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 38 Absatz 3 der Zivilprozessordnung vom 23. März 1994 (ZPO) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Registrierun g
Artikel 1
1 Zur Vertretung nach Artikel 38 Absatz 3 ZPO 3 ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.
2 Registriert wird, wer beruflich Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisatio- nen vertritt, sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber aus- weist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 BGFA 4 sinngemäss erfüllt.
2. Abschnitt: E intragung ins Register
Artikel 2 a) Aus
weise
1 Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet und über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Bestehen einer Eignungsprüfung.
2 Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinn- gemäss nach Artikel 8 BGFA 5 . ___________
1 AB vom 21. Juni 2002.
2 RB 9.2211
3 RB 9.2211
4 SR 935.61
5 SR 935.61
2
Artikel 3 b) Eignungspr
üfung
1 Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin nimmt die Eignungsprüfung ab. Der Obergerichtsschreiber oder die Obergerichts- schreiberin führt das Protokoll.
2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Re- gel 45 Minuten dauert.
3 Die Prüfung erstreckt sich auf das Arbeitsrecht, eingeschlossen die Rechtspflege. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfah- rung des Kandidaten oder der Kandidatin.
4 Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prü- fung zugelassen.
5 Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 450.–.
Artikel 4 c) Veröffentlic
hung Die Eintragung ins Register wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
3. Abschnitt: Löschun g des Registereintrages
Artikel 5 a) von Amtes
wegen oder auf Antrag Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf An- trag der eingetragenen Person.
Artikel 6 b) Veröffentlic
hung Die Löschung des Registereintrages wird im Amtsblatt des Kantons Uri ver- öffentlicht.
4. Abschnitt: Ergänzendes Recht
Artikel 7 Im Übrigen finden die Best immungen des BGFA
6 und der Anwaltsverord- nung (AnV) 7 sinngemäss Anwendung. ___________
6 SR 935.61
7 RB 9.2321
3
5. Abschnitt: Schlussbestimmung
Artikel 8 Dieses Reg lement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Im Namen des Obergerichtes
Der Präsident: Rolf Dittli Die Gerichtsschreiberin: Bernadette Häfliger Berger