Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht
                            Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baurecht (AB VK) vom 17. Oktober 2006 (Stand 1. Februar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 2 ) sowie Artikel 4 der Verordnung über die Organisation des Regierungsra tes   und   der   kantonalen   Verwaltung   (Organisationsverordnung)   vom   7. September 1989 3 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Kantonale Koordinationsstelle 1 Als kantonale Koordinationsstelle wird die Baukoordination im Hochbau amt 4 ) des Bau- und Raumentwicklungsdepartements bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Baubewilligungsverfahren a. Koordinationspflichtige Vorhaben 1 Der   Gemeinderat   leitet   die   Baugesuche,   soweit   erforderlich   mit   seiner Stellungnahme, an die kantonale Koordinationsstelle weiter, wenn sie na mentlich zum Gegenstand haben: a. Bauten   und   Anlagen   ausserhalb   von   Bauzonen   (Art.   24   ff.   RPG 5 ) ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 ff. RPV
                            6 ) ); b. Materialabbauvorhaben (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c BauV 7 ) ); 1) GDB 101.0 2) GDB 710.11 3) GDB 133.11 4) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Dezember 2009 (OGS 2009, 48) und den 1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25) angepasst 5) SR 700 6) SR 700.1 7) GDB 710.11 OGS 2006, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Errichtung,   Änderung   und   Erweiterung   von   Anlagen   mit   wasserge fährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 Abs. 2 GSchG 8 ) ); d. Einbringen von festen Stoffen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG 9 ) ); e. Ausbeutung   von   Kies,   Sand   und   anderem   Material   (Art.   44 GSchG 10 ) ); f. Errichten einer Deponie (Art. 30e Abs. 2 USG 11 ) , Art. 21 TVA 12 ) ); g. Bauten und Anlagen in lärmbelasteten Gebieten, wenn die Immissi onsgrenzwerte nicht eingehalten werden können (Art. 31 LSV 13 ) ); h. Anlagen, die der Luftreinhalteverordnung unterstehen, welche in die kantonale Zuständigkeit fallen (Art. 12 ff. LRV 14 ) ); i. Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen sowie Materialentnahmen (Art. 28 bis 30 WBG 15 ) ), Nutzung von Gewässern zu   Trink-   und   Gebrauchszwecken   (Art.   31   bis   34   WBG 16 ) )   und   die Ausnutzung der Wasserkraft (Art. 35 ff. WBG 17 ) ); k. technische Eingriffe in Fischgewässern (Art. 8 BGF 18 ) ); l. Bauten und Anlagen, welche die baugesetzlichen Mindestabstände gegenüber  Strassen,   Gewässern   und   Wäldern   nicht   einhalten   (Art. 53 Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 40 BauG 19 ) ); m. Rodungen von Wald, Hecken, Feldgehölz, Ufergehölz sowie Uferve getation (Art. 5 Abs. 2 WaG 20 ) , Art. 22 NHG 21 ) , Art. 17 in Verbindung mit Art. 15 und Art. 28 Abs. 4 NSV 22 ) ); n. nach   der   Naturschutzverordnung   unter   Schutz   gestellte   Objekte oder solche in Schutzgebieten nach dieser Verordnung (Art. 17 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2 NSV
                            23 ) ); 8) SR 814.20 9) SR 814.20 10) SR 814.20 11) SR 814.01 12) SR 814.600 13) SR 814.41 14) SR 814.318.142.1 15) GDB 740.1 16) GDB 740.1 17) GDB 740.1 18) SR 923.0 19) GDB 710.1 20) SR 921.0 21) SR 451 22) GDB 786.11 23) GDB 786.11 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o. nach der Denkmalschutzverordnung unter Schutz gestellte Objekte, solche in Ortsbildschutzgebieten sowie solche in der Umgebung von Schutzobjekten   von   nationaler   und   regionaler   Bedeutung   (Art.   22 Abs. 2 DSV 24 ) ); p. Garagen und Tankstellen an Kantonsstrassen sowie Einmündungen in Kantonsstrassen (Art. 7 und 8 Kantonsstrassengesetz 25 ) ); q. Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Bereich öffentlicher Strassen (Art. 99 Abs. 1 SSV 26 ) ); r. die   Inanspruchnahme   öffentlicher   Gewässer   für   Vorhaben   im   Rah men der Schifffahrt wie Häfen, Bootsanlagen, am See gelegene Ba dehütten und Werften (Art. 9 ff. Schifffahrtsverordnung 27 ) , Art. 28 ff. WBG 28 ) ); s. * Bauten und Anlagen, welche einer feuerpolizeilichen Bewilligung be dürfen (Art. 4 Feuerwehrgesetz 29 ) ); t. schutzraumpflichtige Bauten und Anlagen (Art. 46 BZG 30 ) , Art. 3 Abs. 2 Bst. f Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz 31 ) ); u. Errichtung   und   Umgestaltung   eines   industriellen   Betriebes   oder   ei nes   nichtindustriellen   Betriebes   mit   erheblichen   Betriebsgefahren (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz 32 ) v. Bauten und Anlagen, welche einer wirtschaftsbaupolizeilichen Bewil ligung   im   Sinne   von   Art.   10   Gastgewerbegesetz 33 ) bzw.   Art.   4   ff. Gastgewerbeverordnung 34 ) bedürfen; w. * Aufstellung oder Betrieb von Druckbehältern (Art. 16 Abs. 1 Verord nung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern 35 ) ); x. * Einrichtungen im Heilmittelbereich (Art. 8 Abs. 3 Ausführungsbestim mungen über die Arzneimittel und die Medizinprodukte 36 ) ; y. * sowie Neu- und Umbauten von Bädern (Art. 14 Abs. 1 AB über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die öf fentlichen Bäder 37 ) . 24) GDB 451.21 25) GDB 720.3 26) SR 741.21 27) GDB 774.11 28) GDB 740.1 29) GDB 546.1 30) SR 520.1 31) GDB 543.111 32) SR 822.11 33) GDB 971.1 34) GDB 971.11 35) SR 832.312.12 36) GDB 814.211 37) GDB 810.111 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b. Koordination der einzelnen Bewilligungen 1 Die   kantonale   Koordinationsstelle   bestimmt   das   Verfahren;   sie   ordnet die gemeinsame Auflage aller Gesuchsunterlagen mit einer einheitlichen Auflagefrist  an.  Bei   unterschiedlichen  Auflagefristen  gilt  die  längste  Frist für alle Verfahren. 2 Sie   kann   insbesondere   schriftliche   Stellungnahmen   bei   kantonalen Amtsstellen oder Instanzen des Bundes einholen, Besprechungen durch führen   und   Bewilligungsinstanzen   ersuchen,   ihre   Stellungnahme   oder Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. 3 Können   die   von   der   kantonalen   Koordinationsstelle   gesetzten   Fristen nicht  eingehalten  werden,  so  haben  die  angegangenen  Amtsstellen  und Bewilligungsinstanzen   bei   der   kantonalen   Koordinationsstelle   umgehend eine Fristverlängerung unter Angabe der Gründe einzuholen. 4 Sämtliche kantonalen Bewilligungen werden in einem Gesamtentscheid zusammengefasst.   Sind   Bewilligungen   verschiedener   kantonaler   Stellen erforderlich, so wird der kantonale Gesamtentscheid von jener Amtsstelle oder   Behörde   formell   erlassen   und   unterzeichnet,   welche   die   umfas sendste Prüfung  vornimmt,  in der Regel  die für die Prüfung  von Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen zuständige Behörde. 5 Einzelne Bewilligungen, insbesondere nach Art. 2 Bst. c, f, h und w die ser   Ausführungsbestimmungen,   können   vom   Gesamtentscheid   ausge nommen werden, wenn die Koordination sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            c. Koordination im Rechtsmittelverfahren 1 Gegen den Gesamtentscheid kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde  erhoben   werden,   er   entscheidet   gesamthaft   über  sämtliche gegen ein Bauvorhaben erhobenen Beschwerden. 2 Vorbehalten   bleiben   Bewilligungen   und   Genehmigungen   eidgenössi scher Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Nutzungsplanungsverfahren 1 Die   Grundsätze   der   Koordination   im   Baubewilligungsverfahren   gelten sinngemäss auch im Nutzungsplanungsverfahren. 2 Ist   für   komplexe   Bauvorhaben   neben   dem   Baubewilligungsverfahren auch   eine   Anpassung   des   Nutzungsplans   erforderlich   und   stellen   sich weitgehend  die  gleichen  bau-,  planungs-  und  umweltrechtlichen  Fragen, insbesondere bei Abbau- und Deponieprojekten, können die beiden Ver fahren parallel ablaufen. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Abbau- und Deponieprojekten an Standorten, die im kantonalen Ab bau-   und   Deponiekonzept   aufgeführt   sind,   entfällt   die   im   Verfahren   der Zonenplanänderung vorgesehene Orientierung und Mitwirkung der Bevöl kerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Strassenplanverfahren 1 Die   Grundsätze   der   Koordination   im   Baubewilligungsverfahren   finden sinngemäss   auch   Anwendung   im   Strassenplanverfahren   nach   der Strassenverordnung 38 ) . 2 Im   Rahmen   der   Genehmigung   des   Strassenplans   entscheidet   der   Re gierungsrat über die Einsprachen und erteilt die das Vorhaben betreffen den Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Gebühren 1 Die Gebühren für die kantonalen Bewilligungen werden der baugesuch stellenden   Person   von   der   Koordinationsstelle   gesamthaft   in   Rechnung gestellt,   soweit   diese   im   Zeitpunkt   der   Weiterleitung   an   die   Baubewilli gungsbehörde vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Bau bewilligungsverfahren vom 3. Januar 1995 39 ) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. November 2006 in Kraft. 38) GDB 720.11 39) OGS 1995, 56 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 68 geändert durchdie Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz vom 2. Dezem ber 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 103),Gesundheitsgesetz vom 3. Dezember 2015 (OGS 2015, 64), in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1); Botschaft und Antrag des Regie rungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen des Kantonsrats vom 22. Okto ber und 3. Dezember 2015 (22.15.03),AB über die Arzneimittel und die Medizinprodukte vom 19. Januar 2016, in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 5),AB über die Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die öffentlichen Bäder vom 19. Januar 2016, in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 6) 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.10.2006 01.11.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 68 02.12.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, s.
                            geändert OGS 2008, 103 03.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, w.
                            geändert OGS 2015, 64 03.12.2015 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, x.
                            eingefügt OGS 2015, 64 19.01.2016 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, x.
                            geändert OGS 2016, 5 19.01.2016 01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, y.
                            eingefügt OGS 2016, 6 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.10.2006 01.11.2006 Erstfassung OGS 2006, 68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, s.
                            02.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 103
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, w.
                            03.12.2015 01.02.2016 geändert OGS 2015, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, x.
                            03.12.2015 01.02.2016 eingefügt OGS 2015, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, x.
                            19.01.2016 01.02.2016 geändert OGS 2016, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, y.
                            19.01.2016 01.02.2016 eingefügt OGS 2016, 6 8