REGLEMENT über die Anwaltsprüfung
                            REGLEMENT  über die Anwaltsprüfung  (vom 5.  April  2002  1  ; Stand am 1.  Januar  2007)  Das Obergericht des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  5 der Anwaltsverordnung vom 13.  Juni  2001 (AnV)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Mit der Anwaltsprüfung hat sich der Kandidat oder die Kandidatin darüber auszuweisen, dass er oder sie fachlich fähig ist, den Beruf eines Rechtsan -
                            walts oder einer Rechtsanwältin im Kanton Uri auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zulassung zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Materielle Voraussetzungen
                            Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer  schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldi  -  plom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die  gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel  8 Absatz  1 Buchstabe  a bis c  BGFA  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Absolvierung des Rechtspraktikums nach diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 12.  April  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 9.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss OGerB vom 30.  November  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2007 (AB vom 8.  Dezember  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 935.61  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Formelle Voraussetzungen
                            1  Das schriftliche Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist der Anwalts  -  prüfungskommission bis spätestens Ende Januar oder Ende Juli einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Zulassungsgesuch sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine kurze  Beschreibung des Lebenslaufs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Hochschuldiplom;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Handlungsfähigkeitszeugnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Auszug aus dem Strafregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Auszug aus dem Betreibungsregister und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bescheinigung des absolvierten Rechtspraktikums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Rechtspraktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 5 Zulassung
                            Für die Zulassung zum Rechtspraktikum genügt der Abschluss eines juris  -  tischen Studiums mit dem Bachelor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Dauer und Praktikumsstellen
                            1  Das Rechtspraktikum dauert 18 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kandidat oder die Kandidatin hat sich während je mindestens sechs  Monaten auf einem Anwaltsbüro und bei einer richterlichen Behörde auszu  -  bilden. Während der verbleibenden Dauer kann der Kandidat oder die  Kandidatin sich bei einer öffentlichen Verwaltungsstelle ausbilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rechtspraktikum kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten ausser  -  halb des Kantons Uri absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus wichtigen Gründen kann die Anwaltsprüfungskommission eine andere  Gestaltung des Rechtspraktikums bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anwaltsprüfungskommission entscheidet im Zweifelsfalle über die  Anerkennung einer juristischen Tätigkeit als Rechtspraktikum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Unterbrechungen
                            Nicht ausbildungsbezogene Unterbrechungen des Rechtspraktikums aus  wichtigen Gründen beispielsweise wegen Schwangerschaft, Ferien, Krank  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss OGerB vom 30.  November  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2007 (AB vom 8.  Dezember  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heit oder Unfall, werden nicht an die vorgeschriebene Praktikumszeit  angerechnet, soweit sie insgesamt die Dauer von acht Wochen übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Anmeldung
                            1  Die Anmeldung für das Rechtspraktikum ist spätestens drei Monate vor  Antritt an den Präsidenten oder die Präsidentin der Anwaltsprüfungskom  -  mission zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anmeldung ist ein Praktikumsplan mit den vorgesehenen Praktikums  -  stellen und den Praktikumsdauern beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident oder die Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission legt  den Praktikumsplan fest. Vorbehalten bleibt Artikel  5 Absatz  4 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Praktikumsplan ist verbindlich. Änderungen sind genehmigungsbe  -  dürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Zeitpunkt der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Prüfungstermine
                            1  Die Prüfungen finden im Frühjahr und im Herbst statt. Die Anwaltsprü  -  fungskommission legt den Zeitpunkt für die Abnahme der Prüfungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Anfrage teilt die Anwaltsprüfungskommission ab Jahresbeginn die für  das betreffende Jahr festgelegten Prüfungstermine mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwalts- und die Notariatsprüfung dürfen nicht im gleichen Zeitpunkt,  jedoch in der gleichen Prüfungsperiode abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Die Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Form der Prüfung
                            1  Die Anwaltsprüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen mündlichen  Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der schriftliche Teil besteht aus der schriftlichen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der mündliche Teil besteht aus der mündlichen Prüfung und dem Partei  -  vortrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Schriftliche Prüfung
                            a) Rechtsgebiete  Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Straf- und Strafprozessrecht;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Staats- und Verwaltungsrecht, eingeschlossen die Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Privatrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Zivilprozessrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 b) Aufgaben
                            1  Der Kandidat oder die Kandidatin hat drei Aufgaben aus den Rechtsge  -  bieten nach Artikel  10 zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Aufgabe stehen ihm oder ihr vier Stunden zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben sind durch den Kandidaten oder die Kandidatin allein zu  lösen. Das Ergebnis ist in sauberer, gut lesbarer Form abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwaltsprüfungskommission bestimmt die Hilfsmittel, die dem Kandi  -  daten oder der Kandidatin für die Lösung der Aufgaben allgemein zur Verfü  -  gung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin bestimmt, ob der Kandidat  oder die Kandidatin im Einzelfall zusätzliche Hilfsmittel verwenden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Mündliche Prüfung
                            a) Zulassung  Der Kandidat oder die Kandidatin wird erst zur mündlichen Prüfung zuge  -  lassen, wenn seine oder ihre schriftlichen Arbeiten einen Notendurchschnitt  von mindestens 4.0 aufweisen. Die Bewertung richtet sich nach Artikel  16.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 b) Rechtsgebiete
                            Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Straf- und Strafprozessrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Staats- und Verwaltungsrecht, eingeschlossen die Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Privatrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Zivilprozessrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Anwaltsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 c) Prüfungsablauf
                            1  Der Kandidat oder die Kandidatin wird in vier Prüfungen in den Rechtsge  -  bieten nach Artikel  13 geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündlichen Prüfungen dauern je 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuordnung der Rechtsgebiete zu den einzelnen Prüfungen wird dem  Kandidaten oder der Kandidatin mit der Zulassung zur mündlichen Prüfung  bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Parteivortrag
                            1  Anschliessend an die mündliche Prüfung hat der Kandidat oder die Kandi  -  datin einen Parteivortrag aus einem der Rechtsgebiete der mündlichen  Prüfung zu halten. Hiefür kann er oder sie sich während 60 Minuten vorbe  -  reiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Parteivortrag ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Bewertung
                            1  Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen sind mit den Noten 6 bis 1 zu  bewerten. Es bedeuten 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenü  -  gend, 2 = schwach, 1 = völlig ungenügend. Abstufungen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Noten werden durch die Prüfungskommission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlussnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen schriftlichen  und mündlichen Prüfungen und des Parteivortrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Bestehen
                            Erreicht ein Kandidat oder eine Kandidatin mindestens die Schlussnote 4.0,  hat er oder sie die Prüfung bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Nichtbestehen und Wiederholung
                            1  Wird ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht zur mündlichen Prüfung  zugelassen, gilt die Anwaltsprüfung für dieses Mal als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt, wenn die begonnene Prüfung ohne zwingende Gründe abge  -  brochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht, ist die ganze  Prüfung zu wiederholen. Die Anwaltsprüfungskommission kann bestimmen,  wann und unter welchen Bedingungen der Kandidat oder die Kandidatin zur  Wiederholung der Prüfung zugelassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur  Prüfung zugelassen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
                            Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht  erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die  Anwaltsprüfung für dieses Mal nicht bestanden und wird frühestens in einem  Jahr zur Wiederholung zugelassen. Vorbehalten bleibt Artikel  18 Absatz  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Eignungsprüfung auf Grund von Bundesrecht
                            Die Anwaltsprüfungskommission legt im Einzelfall im Rahmen des Bundes  -  rechts den Gegenstand der Eignungsprüfung oder des Prüfungsgesprächs  für ausländische Anwälte und Anwältinnen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Prüfungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Höhe und Erhebung
                            1  Die Prüfungsgebühr beträgt 900  Franken. Die Gebühr wird vorschuss  -  weise erhoben. Die Nichtbezahlung gilt als Nichtantreten der schriftlichen  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, verfällt ein Betrag von 250  Franken als Anteil an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht ange  -  treten, wird die hälftige Gebühr zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen der Anwaltsprüfungskommission können mit Verwaltungsge  -  richtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden, sofern kein Unzu  -  lässigkeitsgrund vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 16.  Oktober  1985 über die Notariats- und Anwaltsprü  -  fung  7   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 9.2325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Übergangsbestimmung
                            1  Kandidaten und Kandidatinnen, die vor dem 30.  Juni 2002 die Anwaltsprü  -  fung ablegen, können verlangen, dass sie nach alter Ordnung geprüft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidaten und Kandidatinnen, die vor dem 1.  Januar 2002 das Recht  -  spraktikum begonnen haben, können verlangen, dass für sie die Regelung  des Rechtspraktikums nach alter Ordnung gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Inkrafttreten
                            Das Obergericht bestimmt, wann das Reglement in Kraft tritt  8  .  Im Namen des Obergerichtes  Der Präsident: Rolf Dittli  Die Gerichtsschreiberin: Bernadette  Häfliger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Vom Obergericht in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2002 (AB vom 10.  Mai  2002).  7