Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes
                            Gesetz  über die Ausübung des Anwaltsberufes  *  (Kantonales Anwaltsgesetz, AnwG)  vom 4. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2011)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 3  und 34 des Bundesgesetzes vom 23.  Juni 2000 über die Freizügigkeit  der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der  Anwältinnen und Anwälte und regelt die Vertretung der Parteien vor den  Gerichten und den Strafuntersuchungsbehörden, den Erwerb des An  -  waltspatentes, die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton sowie die  Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwaltskommission
                            1. Wahl, Organisation  1  Der Regierungsrat wählt die Anwaltskommission mit fünf Mitgliedern,  in der die Gerichte und die im Kanton registrierten Anwältinnen und An  -  wälte vertreten sind; er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidi  -  um.  2  Das Sekretariat wird durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Ge  -  richtsschreiber des Obergerichts besorgt.  1)  SR 935.61  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Zuständigkeiten
                            1  Die Anwaltskommission ist die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 14  BGFA und hat folgende Aufgaben:  1.  Führung des kantonalen Anwaltsregisters und der öffentliche Lis  -  te gemäss BGFA;  2.  Durchführung und Entscheide in Aufsichts- und Disziplinarverfah  -  ren;  3.  Befreiung vom Berufsgeheimnis;  4.  Erteilung der Praktikantenbewilligung;  5.  Abnahme der Anwaltsprüfung und Erteilung des Anwaltspatentes;  6.  Abnahme der Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und Führung  des Eignungsgespräches nach Art. 32 BGFA;  7.  Entscheid über den Registereintrag;  8.  Veranlassung der nach diesem Gesetz oder dem BGFA erforder  -  lichen Veröffentlichungen im Amtsblatt;  9.  alle weiteren Entscheide im Zusammenhang mit der Aufsicht über  die Anwältinnen und Anwälte, soweit sie nicht ausdrücklich einer  anderen Instanz übertragen sind.  2 Parteivertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Recht zur Parteivertretung
                            1. Grundsatz  1  Zur vertraglichen Vertretung von Parteien vor den Gerichten und den  Strafuntersuchungsbehörden des Kantons ist berechtigt, wer im kanto  -  nalen Anwaltsregister eingetragen ist oder die Freizügigkeit nach dem  BGFA geniesst.  2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Praktikantenbewilligung
                            1  Personen, die zu Ausbildungszwecken bei einer Anwältin oder einem  Anwalt mit Eintrag im kantonalen Anwaltsregister tätig sind und Parteien  vor den Gerichten und den Strafuntersuchungsbehörden vertreten wol  -  len, bedürfen einer Praktikantenbewilligung der Anwaltskommission.  2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn:  1.  die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 8  Abs. 1 Buchstabe a–c BGFA erfüllt sind;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zwei Monate bei der  verantwortlichen Anwältin beziehungsweise dem Anwalt oder in  der Rechtspflege tätig war;  3.  sicher gestellt ist, dass die Tätigkeit der Praktikantin beziehungs  -  weise des Praktikanten unter der Verantwortung der Anwältin  oder des Anwaltes erfolgt.  3  Die Bewilligung gilt für zwei Jahre und kann widerrufen werden, wenn  das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter  Beanstandung Anlass gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nachweis der Berechtigung
                            1  Anwältinnen und Anwälte haben sich auf Verlangen der Gerichte und  der   Strafuntersuchungsbehörden   über   ihren   Registereintrag   gemäss  BGFA auszuweisen.  2  Die Gerichte und die Strafuntersuchungsbehörden sowie die Anwalts  -  kommission können von dienstleistungserbringenden Anwältinnen und  Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU verlangen, dass sie ihre Anwalts  -  qualifikation nachweisen.  3 Anwaltspatent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Erwerb, Berufsbezeichnung
                            1  Wer das Anwaltspatent des Kantons erwerben will, hat die Anwaltsprü  -  fung zu bestehen.  2  Wer die Prüfung im Kanton bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbe  -  zeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anwaltsprüfung
                            1. Zulassungsvoraussetzungen  1  Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer:  1.  die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs.1 Buchstabe a und Art. 8  Abs. 1 Buchstabe a–c BGFA erfüllt;  2.  hauptberuflich während achtzehn Monaten in der Schweiz bei ei  -  ner oder einem im Anwaltsregister nach BGFA eingetragenen An  -  wältin oder Anwalt oder in der Rechtspflege praktisch tätig war,  und  3.  vor der Einreichung des Gesuches mindestens ein Jahr ununter  -  brochen Wohnsitz im Kanton hatte.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der praktischen Tätigkeit gemäss Abs. 1 Ziffer 2 sind mindestens  sechs Monate bei einer Anwältin oder einem Anwalt auszuüben.  3  Auf die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses gemäss Abs. 1 Ziffer 3  wird verzichtet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat während min  -  destens zwölf Monaten eine praktische Tätigkeit im Sinne von Abs. 1  Ziffer 2 im Kanton ausübte.  4  Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prü  -  fung bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Inhalt, Umfang
                            1  Die Prüfung besteht mindestens aus zwei schriftlichen und einem  mündlichen Teil. Sie ist auf die anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet.  2  Die Kandidatin oder der Kandidat hat sich bei der Prüfung über die zur  Ausübung  des Anwaltsberufes erforderlichen juristischen Kenntnisse  auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 3. Bewertung
                            1  Die Prüfungsteile werden mit «bestanden» oder mit «nicht bestanden»  bewertet.  2  Die Anwaltsprüfung ist bestanden, wenn alle Teile mit bestanden be  -  wertet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 4. Wiederholung
                            1  Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei Mal wiederholt werden.  2  Ein bestandener Prüfungsteil wird während drei Jahren an die An  -  waltsprüfung angerechnet.  3  Das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung in einem anderen Kanton wird  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 5. Anwaltspatent, Veröffentlichung
                            1  Nach   bestandener   Prüfung   stellt   die   Anwaltskommission   das   An  -  waltspatent aus.  2  Die Erteilung des Anwaltspatentes ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 6. Gebühren
                            1  Für die Durchführung der Anwaltsprüfung werden Gebühren erhoben.  Sie sind im Voraus zu entrichten.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederholung der Prüfung ist gebührenpflichtig.  4 Anwaltsregister und öffentliche Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Registerführung
                            1  Die Anwaltskommission führt das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA  und die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA.  2  Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraus  -  setzungen nach Art. 8 BGFA dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht  älter als drei Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Veröffentlichung
                            1  Der Eintrag und die Löschung im Anwaltsregister oder in der öffentli  -  chen Liste sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Meldepflicht
                            1  Wird ein Verlustschein, lautend auf eine Anwältin oder einen Anwalt  ausgestellt, hat dies das Konkurs- und Betreibungsamt der Anwaltskom  -  mission unverzüglich zu melden.  2  Wird gegen eine Anwältin oder einen Anwalt eine Strafuntersuchung  wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens eröffnet,  haben dies die Strafuntersuchungsbehörden der Anwaltskommission  unverzüglich zu melden.  3  Im Übrigen gilt die Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA.  5 Berufsregeln, Aufsicht und Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsatz
                            1  Ungeachtet eines Eintrages im Anwaltsregister beziehungsweise in  der öffentlichen Liste gelten für die selbstständigen und unabhängigen  Anwältinnen und Anwälte die Berufsregeln nach Art. 12 und das Berufs  -  geheimnis nach Art. 13 BGFA; sie unterstehen der Aufsicht und dem  Disziplinarrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufsicht
                            1  Die  Anwaltskommission  kann  verbindliche  Weisungen   erteilen  und  Disziplinarmassnahmen verfügen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann von Amtes wegen prüfen, ob eine Anwältin oder ein Anwalt  die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Disziplinarverfahren
                            1. Grundsätze  1  Für das Verfahren, die Massnahmen, die Verjährung und die Lö  -  schung von Disziplinarmassnahmen gelten die Vorschriften des BGFA  sowie der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege  2  )  .  2  Die Anordnung eines befristeten oder dauernden Berufsausübungsver  -  botes gemäss Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d und e BGFA ist im Amtsblatt  zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Einleitung
                            1  Die Anwaltskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes we  -  gen oder aufgrund einer Anzeige ein.  2  Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die  Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.  6 Amtliche Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Grundsatz
                            1  Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug  dieses Gesetzes, insbesondere für das Einspracheverfahren betreffend  den Registereintrag, werden amtliche Kosten erhoben.  2  Der Regierungsrat regelt die Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kostentragung
                            1  Wer Anlass zu einer Amtshandlung oder einem Verfahren gibt, trägt  unter Vorbehalt von Absatz 2 die Kosten.  2  Im Disziplinarverfahren richtet sich die Kostentragung nach Art. 426–  428 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)  3  )  .  *  2)  NG 265.1  3)  SR 312.0  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Einsprache
                            1  Gegen die Verfügung der Anwaltskommission betreffend den Eintrag  oder die Löschung im kantonalen Anwaltsregister kann binnen 20 Ta  -  gen nach erfolgter Zustellung bei der Anwaltskommission Einsprache  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
                            1  Gegen den Einspracheentscheid der Anwaltskommission und jeden  anderen, in Anwendung des BGFA oder dieses Gesetzes ergangenen  Entscheid, kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde  beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.  2  Bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide steht dem Verwaltungs  -  gericht keine Ermessenskontrolle zu.  8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen sowie Vorschriften über:  1.  den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung;  2.  den Inhalt und die Durchführung der Eignungsprüfung nach Art.  31 BGFA sowie des Eignungsgespräches nach Art. 32 BGFA;  3.  die Höhe der Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsbestimmungen
                            1  Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Anwaltspatente behal  -  ten ihre Gültigkeit.  2  Anwältinnen und Anwälte, die am 1.  Juni 2002 über eine kantonale Be  -  rufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen,  werden ohne Erhebung von Gebühren und in einem vereinfachten Ver  -  fahren in das Anwaltsregister eingetragen. Die Anwaltskommission re  -  gelt das Verfahren.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anwältinnen und Anwälte, die nicht im kantonalen Anwaltsregister ein  -  getragen sind, keine Freizügigkeit geniessen und im Zeitpunkt des In  -  krafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem gerichtlichen Verfah  -  ren vertreten, dürfen die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der  betreffenden Instanz weiterführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Gerichtsgesetz  1  Das Gesetz vom 28.  April 1968 über die Organisation und das Verfah  -  ren der Gerichte (Gerichtsgesetz)  4  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 2. Zivilprozessordnung
                            1  Das Gesetz vom 20.  Oktober 1999 über den Zivilprozess (Zivilprozess  -  ordung)  5  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 8.  April 1972 über die vertragliche Vertretung der  Parteien vor den Gerichten (Anwaltsverordnung)  6  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  7  )   fest.  4)  NG 261.1  5)  NG 262.1  6)  A 1972, 519, 981  7)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Dezember 2004  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  04.02.2004  01.12.2004  Erlass  Erstfassung  A 2004, 245, 2035  09.06.2010  01.01.2011  Erlasstitel  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 22 Abs. 2  geändert  A 2010, 1031, 1575  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  04.02.2004  01.12.2004  Erstfassung  A 2004, 245, 2035  Erlasstitel  09.06.2010  01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575  10