Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz
                            Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (AB FeWG) vom 2. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel 37   des   Feuerwehrgesetzes   (FWG)   vom   23. Oktober 2008 1 ) , beschliesst: 1. Vorbeugender Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Brandschutzvorschriften (Art. 3 FWG) 1 Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversiche rungen (VKF) bestehen aus der Brandschutznorm, den Brandschutzricht linien und den Prüfbestimmungen. 2 Die   Brandschutzvorschriften   können   im   Internet 2 ) eingesehen   oder   bei der Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz bezogen werden. 3 Die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien VKF werden zulas ten der Feuerwehrkasse abgegeben: a. den kantonalen Feuerpolizeiorganen; b. in je einem Exemplar den Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Baulicher Brandschutz a. kantonaler/kommunaler Zuständigkeitsbereich (Art. 5 FWG) 1 Bauten   mit   normalem   Brandrisiko   und/oder   geringer   Personengefähr dung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde sind: a. Wohnbauten   bis   und   mit   vier   Wohngeschossen   und   bis   höchstens acht Wohnungen; b. landwirtschaftliche Bauten; 1) GDB 546.1 2) www.vkf.ch OGS 2008, 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Einstellräume für  Motorfahrzeuge in  Bauten nach  Bst. a  und b,  so fern deren Grundfläche weniger als 600 m² beträgt; d. Bauten,   in   denen   Feuerungsanlagen   unter   70 Kilowatt   vorhanden sind   und/oder   keine   feuergefährlichen   Stoffe   oder   Waren   gelagert werden. 2 Alle   anderen   Bauten   sind   Bauten   mit   erhöhtem   Brandrisiko   und/oder grosser Personengefährdung im Zuständigkeitsbereich des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b. Kontrollrhythmus und Kontrollgebühr 1 Der   Kanton   kontrolliert   die   Bauten   in   seinem   Zuständigkeitsbereich   je nach   dem   Grad   der   Gefährdung,   in   der   Regel   alle   fünf   bis   zehn   Jahre (Art. 6 Abs. 2 FWG). 2 Bei   Nachkontrollen   werden   Gebühren   von   Fr. 50.–   bis   Fr. 500.–   erho ben;   bei   einem   ausserordentlichen   Aufwand   kann   die   Gebühr   bis Fr. 1 000.– betragen (Art. 31 Abs. 2 und 3 FWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Kaminfegerdienst a. Kontroll- und Reinigungspflicht (Art. 8 Abs. 1 FWG) 1 Die  Kontrolle  der  Feuerungsanlage  sowie  nötigenfalls   deren  Reinigung hat jährlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            b. Zulassungsverfahren (Art. 9 Abs. 3 FWG) 1 Gesuche   zur   selbstständigen   Berufsausübung   als   Kaminfegerin   oder Kaminfeger sind an die kantonale Fachstelle zu richten. 2 Die   kantonale   Fachstelle   veröffentlicht   regelmässig   im   Internet   und   im Amtsblatt die zugelassenen Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            c. Pflichten der Kaminfegerin oder des Kaminfegers (Art. 9 Abs. 3 FWG) 1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat: a. die Kontroll- und Reinigungspflicht im ganzen Kantonsgebiet auszu üben; b. Mängel an den Feuerungsanlagen zu melden: 1. der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer, 2. der   kantonalen   Fachstelle;   diese   ist   bei   Feuerungsanlagen über 70 Kilowatt für die Nachkontrolle verantwortlich. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Kontrolle   sowie   die   Reinigung   ist   der   Gebäudeeigentümerin   oder dem Gebäudeeigentümer schriftlich zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Organe des Kantons a. Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a. ordnet   im   Zuständigkeitsbereich   des   Kantons   die   Ersatzvornahme an oder erlässt ein Benutzungsverbot (Art. 12 Abs. 2 FWG); b. ordnet   Massnahmen   bei   gewerblichen   und   industriellen   Betrieben an, wenn es die Gefährdung erfordert (Art. 10 Abs. 2 FWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            b. Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz 1 Die Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz hat als ausführendes Or gan des Departements im kantonalen Zuständigkeitsbereich insbesonde re folgende Aufgaben: a. erteilt feuerpolizeiliche Bewilligungen (Art. 4, Art. 5 Abs. 2 FWG); b. erteilt Zulassungsbewilligungen für die selbstständige Kaminfegertä tigkeit (Art. 9 Abs. 1 FWG); c. kontrolliert   die   Bauten   nach   Art. 6 Abs. 2   FWG   und   die   Betriebe nach Art. 10 Abs. 1 FWG; d. ordnet im Unterlassungsfall Kontrolle und Reinigung der Feuerungs anlagen an (Art. 8 Abs. 3 FWG); e. ordnet die Behebung von Mängeln an (Art. 12 Abs. 1 FWG); f. ordnet   Sofortmassnahmen   bei   unmittelbarer   Brand-   oder   Explosi onsgefahr an (Art. 12 Abs. 3 FWG); g. organisiert die Aus- und Weiterbildung der Brandschutzsachverstän digen; h. bewilligt   einen   abweichenden   Kontrollrhythmus   für   Feuerungsanla gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            c. Feuerwehrinspektorat 1 Das Feuerwehrinspektorat ordnet die Massnahmen bei erhöhter Brand gefahr in mehreren Gemeinden an (Art. 13 Abs. 2 FWG). 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Organ der Einwohnergemeinde: Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat: a. regelt   im   kommunalen   Zuständigkeitsbereich   die   Zuständigkeit   für die   feuerpolizeiliche   Beurteilung   und   Bewilligung   (Art. 5 Abs. 1 FWG), die Kontrollen (Art. 6 Abs. 1 FWG), die Anordnung zur Män gelbehebung (Art. 12 Abs. 1 FWG), und von Sofortmassnahmen bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr (Art. 12 Abs. 3 FWG); b. ordnet im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde die Ersatzvornahme an oder erlässt ein Benutzungsverbot (Art. 12 Abs. 2 FWG); c. ordnet   Massnahmen   bei   erhöhter   Brandgefahr   an   (Art. 13 Abs. 1 FWG). 2. Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Gemeindefeuerwehr (Art. 15 Bst. a FWG) 1 Die Gemeindefeuerwehr ist nach den Empfehlungen der Feuerwehrko ordination   Schweiz   auszubilden   und   den   örtlichen   Gegebenheiten   ent sprechend auszurüsten. Material und Fahrzeuge sind nach Übungen und Ernstfalleinsätzen unverzüglich wieder instand zu stellen. 2 Der Einsatz der Feuerwehr auf dem Schadenplatz richtet sich nach den geltenden Ausbildungsvorschriften der Feuerwehrkoordination Schweiz. 3 Die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant hat nach einem   Einsatz   der   Feuerwehrinspektorin   oder   dem   Feuerwehrinspektor schriftlich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Organe des Kantons a. Regierungsrat 1 Neben den im Feuerwehrgesetz (Art. 16 Abs. 2) genannten Aufgaben ist der Regierungsrat zuständig: a. für   die   Verpflichtung   zum   Aufstellen   einer   Betriebsfeuerwehr (Art. 19 Abs. 1 Bst. b FWG); b. zur Beschaffung der zentralen Alarmanlage (Art. 22 Abs. 1 FWG); c. für das Festlegen der von der Feuerwehr zu bezahlenden Beiträge an die Kosten der Alarmierungsanlage (Art. 22 Abs. 2 FWG). 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            b. Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement: a. ist Aufsichtsbehörde über die Feuerwehr; b. * ... c. entscheidet   über   Schadenersatzansprüche   (Art. 23 Abs. 5   FWG) und Rückgriff im Zuständigkeitsbereich des Kantons (Art. 33 FWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            c. Feuerwehrinspektorat (Art. 15 Bst. a FWG) 1 Die Aufgaben des Feuerwehrinspektorates werden durch die Nidwaldner Sachversicherung   gemäss   Verwaltungsvereinbarung   wahrgenommen. Die Feuerwehrinspektorin oder der Feuerwehrinspektor: * a. ist die fachlich vorgesetzte Stelle der Gemeindefeuerwehr; b. beantragt  die Verpflichtung zum Aufstellen  einer Betriebsfeuerwehr und   regelt   deren   Zusammenarbeit   mit   der   Gemeindefeuerwehr (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 FWG); c. koordiniert   und   überwacht   die   Organisation,   die   Alarmierung,   den Einsatz,   die   Ausbildung   und   Ausrüstung   der   Gemeinde-   und Betriebsfeuerwehr  sowie der  Stützpunkte  insbesondere  mit  Inspek tionen, Rapporten, dem Erlass von Weisungen und Richtlinien sowie durch Abnahmen von Fahrzeugen, Gerätschaften, Bauten und tech nischen Einrichtungen; d. ernennt die kantonalen Feuerwehrinstruktorinnen oder Feuerwehrin struktoren und stellt ihre Ausbildung sicher (Art. 21 Bst. b FWG); e. organisiert die Kurse für die Kader und Spezialistinnen oder Spezia listen der Feuerwehr in Zusammenarbeit mit den kantonalen Feuer wehrinstruktorinnen     und     Feuerwehrinstruktoren     (Art. 21 Bst. a FWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Organ der Einwohnergemeinde: Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat: a. sorgt dafür, dass genügend Hydrantenanlagen und Wasserbezugs orte vorhanden sind (Art. 20 1 FWG); b. kann von der Eigentümerin oder vom Eigentümer angemessene Bei träge erheben (Art. 20 Abs. 2 FWG); 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. entscheidet,   welche   Betriebe   eine   Löschgruppe   zu   bilden   haben (Art. 19 Bst. a FWG); d. bestimmt         eine         Kommission         für         Dienstpflichtentscheide (Art. 24 Abs. 3   und   Art. 25 Abs. 1   und   2   FWG);   dieser   haben   min destens die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkomman dant und die Stellvertretung anzugehören; e. regelt die Organisation und den Einsatz der Gemeindefeuerwehr im Einzelnen (Art. 18 und 34 FWG); f. ernennt die Feuerwehrkommandantin oder den Feuerwehrkomman danten und die Vizekommandantin oder den Vizekommandanten so wie die Feuerwehroffizierinnen und Feuerwehroffiziere; g. entscheidet   über   Schadenersatzansprüche   (Art. 23 Abs. 5   FWG) und Rückgriff (Art. 33 FWG). 3. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Beiträge der privaten Versicherungsgesellschaften (Art. 27 Abs. 3 FWG) 1 Für die Risiken der Feuerschäden haben die Versicherungsgesellschaf ten  einen  jährlichen  Beitrag von  5 Rappen je Fr. 1 000.–  Versicherungs summe zu entrichten. Als Grundlage zur Berechnung des jeweiligen Be trags gelten die auf Ende des vorhergehenden Jahres abgeschlossenen Versicherungsverträge. * 2 Die   Beiträge   sind   der   Finanzverwaltung   zu   melden   (Art. 27 Abs. 2 FWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Feuerwehrkasse (Art. 27 Abs. 4 FWG) a. Grundsatz 1 Die Feuerwehrkasse wird durch das Feuerwehrinspektorat geführt. Das Zahlungs- und Rechnungswesen erfolgt durch die Finanzverwaltung. 2 Die Feuerwehrkasse wird geäufnet aus: a. den Beiträgen der Versicherungsgesellschaften; b. den Zinsen. 3 Auszahlungen   dürfen  nur  nach  Massgabe   der   verfügbaren   Mittel   erfol gen. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            b. Entschädigungen bei Kursen und Rapporten (Art. 21 Bst. c FWG) 1 Die   Teilnehmenden   eines   durch   den   Kanton   organisierten   Feuerwehr- oder Brandschutzkontrollkurses erhalten ein Taggeld von Fr. 300.–. * 2 Die   kantonalen   Feuerwehrinstruktorinnen   oder   Feuerwehrinstruktoren sowie   die   Stellvertreterin   oder   der   Stellvertreter   der   kantonalen   Feuer wehrinspektorin   oder   des   kantonalen   Feuerwehrinspektors   erhalten   ein Taggeld von Fr. 350.–. * 3 Das   Hilfspersonal   eines   durch   den   Kanton   organisierten   Feuerwehr- oder Brandschutzkontrollkurses erhält ein Taggeld von Fr. 270.–. * 4 Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung 4 ) . 5 Der   Stellvertreterin   oder   dem   Stellvertreter   der   kantonalen   Feuer wehrinspektorin   oder   des   kantonalen   Feuerwehrinspektors   wird   zudem eine Pauschalentschädigung von Fr. 3 000.– ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            c. jährlicher Pauschalbeitrag (Art. 28 FWG) 1 Der jährliche Gesamtbetrag beträgt Fr. 200 000.–. 2 Die   für   den   Verteilschlüssel   massgebenden   statistischen   Zahlen   beru hen auf  dem  Stand  31. Dezember 2007;  sie werden alle  fünf  Jahre  neu erhoben. 3 Die Auszahlung der Pauschalbeiträge an die Gemeinden erfolgt jeweils Mitte Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            d. ausserordentliche Beiträge (Art. 29 Abs. 5 FWG) 1 Es werden folgende ausserordentliche Beiträge ausgerichtet: a. 20 Prozent   für   Neubauten,   Erweiterungsbauten   und   Renovationen von Feuerwehrlokalen; b. 20 Prozent   für   Anschaffungen   von   Schlauchwasch-   und   Trock nungsanlagen; c. 40 Prozent für Anschaffungen von Feuerwehrmotorfahrzeugen, von Lösch- und Rettungsgerätschaften; d. 40 Prozent für Löschwasserreservoirs und Wasserbezugsstellen für Motorspritzen. 4) GDB 141.114 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es können folgende ausserordentliche Beiträge ausgerichtet werden: a. bis 60 Prozent an die Neuerstellung und den Ersatz von Hydranten ohne Schieber und Zuleitungen; b. bis   20 Prozent   für   die   Erstellung   von   Brandmelde-   und   automati schen Löschanlagen; c. bis 20 Prozent für besondere Kühl- und Löschanlagen gemäss den Brandschutzvorschriften; d. bis   40 Prozent   an   die   persönlichen   Feuerwehrausrüstungen   der Angehörigen von Betriebsfeuerwehren und Löschgruppen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Bedeutung der Anlage für die Öffentlichkeit und den zur Verfügung stehenden Mitteln. 3 Bei   der   Festsetzung   von   ausserordentlichen   Beiträgen   werden   nur   die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten angerechnet. In den Beitragsgesuchen sind die Beiträge Dritter einzeln anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            e. Verfahren (Art. 29 Abs. 5 FWG) 1 Gesuche für ausserordentliche Beiträge sind dem Feuerwehrinspektorat einzureichen. Für die einzelnen Gesuchsarten gilt: a. Beitragsgesuche   für   mobile   Anschaffungen   sind   mit   Offerten   und den   notwendigen   Beilagen   einzureichen.   Werden   Anschaffungen und Ausgaben ohne Genehmigung und Beitragszusicherung veran lasst, so entfällt der Beitragsanspruch; b. Beitragsgesuche für länger andauernde Einsätze der Feuerwehr bei Elementarereignissen sind von der Einwohnergemeinde spätestens zwei Monate nach dem Ereignis einzureichen; c. alle anderen Beitragsgesuche müssen in jedem Fall vor Aufgabe der Bestellung oder  Inangriffnahme  der  Arbeiten mit  Kostenberechnun gen und den notwendigen Beilagen zur Genehmigung und Beitrags zusicherung   eingereicht   werden.   Ansonsten   kann   dies   den   Verlust der Beiträge zur Folge haben. 2 Die   Feuerwehrinspektorin   oder   der   Feuerwehrinspektor   prüft   die   Bei tragsgesuche und stellt der zuständigen Behörde Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Bewilligungsinstanzen (Art. 29 Abs. 5 FWG) 1 Das   Feuerwehrinspektorat   bewilligt   Beiträge   bis   Fr. 10 000.–,   das   Si cherheits- und Sozialdepartement Beiträge bis Fr. 100 000.– bei Bauwer 2 Höhere Beiträge werden durch den Regierungsrat bewilligt. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen (Art. 30 Abs. 5 FWG) a. Zuständigkeit 1 Der Kostenersatz wird verfügt: a. vom Einwohnergemeinderat bei Einsätzen der Gemeindefeuerwehr; b. vom Sicherheits- und Sozialdepartement bei Stützpunkteinsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            b. Rechnungsstellung 1 Die Kosten für Feuerwehreinsätze werden von der Einwohnergemeinde direkt in Rechnung gestellt. 2 Die Kosten für Stützpunkteinsätze werden vom Feuerwehrinspektorat in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            c. Schadenersatz, Entschädigung an Dritte (Art. 23 Abs. 5 FWG) 1 Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Entschädigung sind beim Feuer wehrkommando zuhanden des Einwohnergemeinderates geltend zu ma chen. 2 Der   Einwohnergemeinderat   leitet   Ansprüche,   die   Stützpunkteinsätze betreffen, an das Feuerwehrinspektorat weiter. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Änderung bisherigen Rechts 1 ... 5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die   Ausführungsbestimmungen   über   die   Feuerwehrorgane   des Kantons und die Feuerwehrkasse vom 1. Februar 1983 6 ) ; 5) Die   Änderungen   bisherigen   Rechts   sind   in   den   entsprechenden   Erlassen   aufge nommen und können unter OGS 2008, 103 konsultiert werden 6) OGS 1983, 77, OGS 1993, 113, OGS 1995, 32, OGS 2004, 37 und 61 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die Technischen Weisungen für die Feuerpolizei vom 30. November 2004 7 ) ; c. die   Ausführungsbestimmungen   über   den   Kaminfegerdienst   vom 10. Februar 1975 8 ) ; d. der Regierungsratsbeschluss betreffend das Auffüllen und den Ver kauf von Kleinballonen vom 10. September 1973 9 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 103 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2009 geändert durchNachtrag vom 13. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 59),Nachtrag vom 14. Februar 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (OGS 2017, 11),AB zum Vollzug von Art. 23a des Gesetzes über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz) vom 7. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 12),Nachtrag vom 18. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 57) 7) OGS 2004, 78 8) OGS 1976, 34, OGS 1999, 4 9) OGS 1974, 75 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 103 13.11.2012 01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2
                            geändert OGS 2012, 59 14.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1,
                            b. aufgehoben OGS 2017, 11 14.02.2017 01.04.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            geändert OGS 2017, 11 07.05.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 12 18.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1
                            geändert OGS 2018, 57 18.12.2018 01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3
                            geändert OGS 2018, 57 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.12.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 103
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1,
                            b. 14.02.2017 01.04.2017 aufgehoben OGS 2017, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1
                            14.02.2017 01.04.2017 geändert OGS 2017, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            07.05.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1
                            18.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 57
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2
                            13.11.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3
                            18.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 57 12