REGLEMENT über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung
                            REGLEMENT  über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen  Wiedereingliederung  (Arbeitsmassnahmereglement; AMR)  (vom 7.  Juli  1998  1  ; Stand am 1.  Februar  2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  23 der Verordnung vom 11.  Februar  1998 über die  Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung  (AMV)  2   und Artikel  94 Absatz  1 der Kantonsverfassung (KV)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement ordnet Voraussetzungen und Umfang der ergänzenden  kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeits  -  losen Stellensuchenden im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ergänzenden kantonalen Massnahmen sollen den arbeitslosen Stel  -  lensuchenden zusätzlich zu den Leistungen des Bundes oder ohne Bundes  -  unterstützung Leistungen gewähren, die es der betroffenen Person ermög  -  licht, wieder Arbeit zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Leistungsarten
                            1  Als ergänzende kantonale Massnahme zur beruflichen Wiedereingliede  -  rung gelten abschliessend die individuellen und kollektiven Unterstützungs  -  leistungen nach diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich in Form von finanzi  -  ellen Beiträgen ausgerichtet. Die Leistungen können mit Auflagen und  Bedingungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 24.  Juli  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 20.2311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Individuelle Unterstützungsleistungen stehen grundsätzlich unter der  Auflage, dass sie bei erfolgreicher Wiedereingliederung soweit zumutbar  zurückzuzahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Begünstigte Personen und Institutionen
                            1  Leistungen können nur Personen und Institutionen ausgerichtet werden,  welche die allgemeinen und die besonderen Leistungsvoraussetzungen für  die in Aussicht genommene kantonale Massnahme erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: INDIVIDUELLE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Begriff
                            1  Die individuellen Unterstützungsleistungen werden in der Regel direkt an  die betroffene Person ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als individuelle Unterstützungsleistungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse, welche Berufspraktika ermögli  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eingliederungs-, Umschulungs- und Weiterbildungszuschüsse nament  -  lich für aktive Arbeitsmassnahmen ergänzend zu den Leistungen des  Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  individuelle finanzielle Hilfen für die Verbesserung des beruflichen Fort  -  kommens von betroffenen Personen in Härtefällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
                            Beiträge können ausgerichtet werden an Stellensuchende, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ausgesteuert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vermittlungsfähig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mindestens einmal pro  Monat für ein Beratungsgespräch aufsuchen und Arbeit suchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung  (C) verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Nachweis erbringen, dass sie seit mindestens zwei Jahren im  Kanton Uri wohnhaft sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  mindestens 18 Jahre alt sind und noch nicht das Alter erreicht haben,  das zum Bezug einer AHV-Rente berechtigt, sowie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Anspruch spätestens 6 Monate nach Eintritt der Aussteuerung  geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Besondere Leistungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse für Berufspraktika
                            Personen, bei denen die Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbei  -  tung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse und  Zuschüsse für Berufspraktika gewährt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der verminderte Lohn der während der Einarbeitungszeit erbrachten  Arbeitsleistung entspricht, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Arbeitsvertrag vorliegt, wonach die Person nach der Einarbeitung mit  einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls  unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit,  rechnen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung
                            Personen, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliede  -  rung besuchen, können Leistungen ausgerichtet werden, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mindestens 30 Jahre alt sind und über keine abgeschlossene berufliche  Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierig  -  keiten haben, eine Stelle zu finden, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und ein  Zeugnis nach Abschluss der Ausbildung vorsieht oder die Ausbildung  den Fähigkeiten der Person entspricht und ihre Vermittlungsfähigkeit  verbessert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Individuelle Hilfe in Härtefällen
                            Ist eine Person mindestens 50 Jahre alt und ohne eigenes Verschulden von  einer andauernden und erheblichen Arbeitslosigkeit betroffen oder bedroht  und betrifft diese Arbeitslosigkeit die Region Zentralschweiz, eine Branche  oder das ganze Land, können zur Verminderung der Härte besondere  Beiträge gesprochen werden, sofern dadurch das berufliche Fortkommen  der Person verbessert wird.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Höhe der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als maximale Beiträge für die individuelle Wiedereingliederungsmass  -  nahme können diejenigen Kosten ausgerichtet werden, welche nach Abzug  allfälliger Leistungen Dritter verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bemessung der Höhe der Beitragsleistungen sind zu berücksich  -  tigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die arbeitsmarktliche Nutzenerwartung für die betroffene Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Qualität der angezielten Massnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Marktpreis, der für eine Leistung der angebotenen Art üblich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die individuellen Verhältnisse der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als individuelle Verhältnisse der betroffenen Person gelten namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vermögen und Einkünfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lebensalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lebensarbeitszeit, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Doppelverdienste des Ehepartners oder des eingetragenen Partners.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: KOLLEKTIVE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Begriff
                            1  Die kollektiven Unterstützungsleistungen werden in Form von Förderungs  -  beiträgen an Institutionen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als kollektive Leistungen gelten Beiträge, die ausgerichtet werden an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht gewinnorientierte Institutionen, welche ausgesteuerte Personen an  einem Arbeitsort in der Schweiz beschäftigten und bereit sind, diese  aktiv bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Institutionen, deren Kosten durch den Bund im Rahmen der aktiven  Arbeitsmassnahmen nicht vollständig gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 9.  Januar  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2007  (AB  vom 19.  Januar  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
                            Als unterstützungsfähig gelten folgende Institutionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kursveranstalter für die Standortbestimmung und die berufliche Wieder  -  eingliederung arbeitsloser Stellensuchender;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Träger von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, sofern die  Programme nicht auf Gewinn gerichtet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeitsvermittlungsinstitutionen, sofern die Institutionen nicht auf  Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Besondere Leistungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Kurse
                            Die Kurse müssen zweckmässig organisiert und von sachkundigen  Personen durchgeführt werden. Sie dürfen keinen Erwerbszwecken dienen  und müssen allen Personen offenstehen, die das erforderliche Alter und die  nötige Vorbildung dafür haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Programme zur vorübergehenden Beschäftigung
                            Programme zur vorübergehenden Beschäftigung müssen auf die Arbeitsbe  -  schaffung oder die Wiedereingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben  gerichtet sein. Sie dürfen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und  dürfen die private Wirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Arbeitsvermittlungsinstitutionen
                            Die Arbeitsvermittlungsinstitutionen müssen fähiges Personal punkto  Eignung zur Beratung, Vermittlung und Betreuung aufweisen. Sie müssen  zudem über technische oder ausserordentliche organisatorische Mittel zur  wirksamen Gestaltung der Arbeitsvermittlung verfügen oder mit der Berufs  -  beratung und anderen für die Eingliederung von Arbeitslosen wichtigen  Dienstleistungsbetrieben zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Höhe der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als maximale Beiträge für die kollektive Massnahme können diejenigen  Kosten ausgerichtet werden, welche nach Abzug allfälliger Leistungen  Dritter verbleiben.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Programme zur vorübergehenden Beschäftigung werden 20 Prozent  der anrechenbaren Kosten pro teilnehmende Person und Jahr, höchstens  aber 10  000  Franken, übernommen. Die Massnahme pro teilnehmende  Person ist auf 1 Jahr zu begrenzen und hat spätestens 1 Jahr nach Eintritt  der Aussteuerung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Höhe der Beitragsleistungen sind mitzuberücksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die arbeitsmarktliche Nutzenerwartung für die betroffene Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Qualität der kollektiven Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Nettokosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Marktpreis, der für eine Leistung der angebotenen Art üblich ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Verwendungszweck eines allfälligen Erlöses.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
                            1.  Abschnitt:  Erlöschen der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Dauer der Leistungen
                            Die Leistungen sind entsprechend dem Massnahmezweck, den sie  verfolgen, befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Einstellung der Leistungen
                            1  Die Beitragsleistung wird unverzüglich eingestellt, sobald die begünstigte  Person oder Institution eine von der zuständigen Amtsstelle  5   angeordnete  Massnahme ablehnt oder die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die sofortige Einstellung unverhältnismässig, so kann die zuständige  Amtsstelle  6   eine Übergangslösung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Rückforderung von Leistungen
                            Für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gelten die  Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen  -  versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)  7   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Amt für Arbeit und Migration; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Amt für Arbeit und Migration; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 837.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Gesuch
                            1  Leistungen gemäss diesem Reglement werden nur auf schriftliches  Gesuch hin erbracht. Es sind die Formulare der zuständigen Amtsstelle  8   zu  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche müssen begründet und zusammen mit den erforderlichen Unter  -  lagen rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden. Leis  -  tungen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind bereits Leistungen nach diesem Reglement zu Gunsten einer  bestimmten Person erbracht worden und ist eine neue Massnahme geplant,  so ist ein erneutes Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Entscheid über Leistungen
                            Über Gesuche und Leistungen ergänzender kantonaler Massnahmen  entscheidet die zuständige Direktion  9  . Entscheide der zuständigen Direk  -  tion  10   können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten  werden. Dieser entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Auskunfts- und Meldepflicht
                            1  Angaben über Änderungen seit der Gesuchstellung sind der zuständigen  Amtsstelle  11   unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der zuständigen Amtsstelle  12   müssen alle erforderlichen  Auskünfte erteilt und die nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 22 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt auf den 1.  September  1998 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Amt für Arbeit und Migration; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Amt für Arbeit und Migration; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Amt für Arbeit und Migration; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landammann: Peter Mattli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8