REGLEMENT über die Abschlussprüfungen der Fachmaturität Pädagogik
                            REGLEMENT  über die Abschlussprüfungen der Fachmaturität Pädagogik  (FMP-Abschlussprüfungsreglement)  (vom 28.  November  2008  1  ; Stand am 1.  Dezember  2008)  Der Mittelschulrat,  gestützt auf Artikel  27 Buchstabe  b der Verordnung vom 5.  April  2000 über  die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung)  2   und in Ausführung  des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren (EDK) vom 12.  Juni  2003 über die Anerkennung der  Abschlüsse von Fachmittelschulen und der Richtlinien der EDK vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  April 2007 für die Umsetzung der Fachmaturität im Berufsfeld Päda  -  gogik,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt die Abschlussprüfungen, welche die Schülerinnen  und Schüler des Fachmaturitätslehrgangs Pädagogik (FMP-Lehrgang) an  der Kantonalen Mittelschule Uri (Mittelschule) abzulegen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            Der Zweck der Abschlussprüfungen ist, die Eignung der Kandidatinnen und  Kandidaten für die Zulassung an eine Pädagogische Hochschule festzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Prüfungsbehörde
                            1  Prüfungsbehörde ist die Prüfungskommission des FMP-Lehrgangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 19.  Dezember  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.2401  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mittelschulrat wählt die Prüfungskommission. Sie besteht aus der  Präsidentin oder dem Präsidenten und höchstens acht weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission beaufsichtigt die Durchführung der Abschluss  -  prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Expertentätigkeit bei den Abschlussprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  endgültiger Entscheid über den Ausstand von Expertinnen und Experten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Prüfungsleitung
                            Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat der Mittelschule. Es kann seine  Aufgaben an seine Stellvertretung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Examinierende
                            1  Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im FMP-Lehrgang  das Prüfungsfach unterrichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert, bestimmt die  Prüfungskommission auf Antrag des Rektorats der Mittelschule einen  Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Termin  -  vorgabe beim Rektorat der Mittelschule zuhanden der Prüfungskommission  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Prüfungszeitpunkt
                            Die Abschlussprüfungen finden nach Abschluss des halbjährigen FMP-  Lehrgangs statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Ausschreibung
                            Die Prüfungskommission schreibt die Abschlussprüfungen im Amtsblatt aus.  Sie nennt in der Ausschreibung die Daten der schriftlichen und mündlichen  Abschlussprüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmel  -  defrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zulassung
                            Zu den Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer eine Fachmittelschule  erfolgreich abgeschlossen und den FMP-Lehrgang an der Mittelschule  besucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Anmeldung
                            Die Anmeldung zu den Abschlussprüfungen ist innerhalb der von der  Prüfungskommission festgesetzten Frist mit dem offiziellen Anmeldefor  -  mular beim Rektoratssekretariat der Mittelschule einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Prüfungsgebühr
                            Es wird keine Prüfungsgebühr verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Prüfungsplan
                            Die Durchführung der Abschlussprüfungen richtet sich nach dem in  Zusammenarbeit mit den übrigen Zentralschweizer Fachmittelschulen  erstellten Prüfungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Hilfsmittel
                            Die Prüfungskommission bestimmt auf Antrag der Examinierenden die  erlaubten Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Ausschluss
                            1  Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässig  -  keit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Abschlussprü  -  fungen gelten als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt der begründete Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, kann die  betreffende Prüfung für ungültig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsleitung macht die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn  der Abschlussprüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Prüfungsfächer
                            Die Abschlussprüfungen des FMP-Lehrgangs umfassen fünf Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Englisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Naturwissenschaften: Biologie, Chemie und Physik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sozialwissenschaften: Geografie und Geschichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Festlegung der Prüfungsformen
                            1  Schriftlich und mündlich wird geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Fach Deutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Fach Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften wird nur schriftlich  geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Fach Sozialwissenschaften wird nur mündlich geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Prüfungsstoff
                            Prüfungsstoff ist im Wesentlichen der Unterrichtsstoff des FMP-Lehrgangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schriftliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Prüfungsaufgaben
                            1  Die Prüfungsaufgaben werden von den Examinierenden ausgearbeitet  und der Prüfungskommission zur Genehmigung eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission kann Ergänzungen oder einen neuen Prüfungs  -  vorschlag verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Prüfungsdauer
                            Die schriftlichen Prüfungen dauern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Fächern Deutsch und Mathematik je 180 Minuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Fach Englisch 150 Minuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Fach Naturwissenschaften 180 Minuten, davon 90 Minuten in Biologie  und je 45 Minuten in Chemie und Physik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Aufsicht
                            1  Die Kandidatinnen und Kandidaten stehen während der schriftlichen  Prüfungen unter Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtspersonen führen über den Verlauf der Prüfungen ein Proto  -  koll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rektorat der Mittelschule bestimmt die Aufsichtspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Mündliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Prüfungsabnahme
                            Die mündlichen Prüfungen werden von den Examinierenden im Beisein von  mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission als Expertin oder  Experte abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Prüfungsdauer
                            Die mündlichen Prüfungen dauern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Fächern Deutsch und Englisch je 15 Minuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Fach Sozialwissenschaften 30 Minuten, davon je 15 Minuten in  Geografie und Geschichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Fachmaturitätsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Fachmaturitätsarbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nach  -  weisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabe selbstständig zu  lösen und vorzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachmaturitätsarbeit muss innerhalb eines bestimmten Zeitraumes  verfasst und vorgestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler werden  dabei von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Prüfungsnoten
                            1  Die Prüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie der Fach  -  maturitätsarbeit wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durchschnittsnoten aus schriftlichen und mündlichen Noten werden  mathematisch auf halbe oder ganze Noten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Note im Fach Naturwissenschaften wird wie folgt berechnet: Zweimal  die Note in Biologie (auf Zehntel gerundet) + Note in Chemie (auf Zehntel  gerundet) + Note in Physik (auf Zehntel gerundet) geteilt durch vier. Die  Durchschnittsnote wird mathematisch auf eine halbe oder ganze Note  gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Note im Fach Sozialwissenschaften wird wie folgt berechnet: Note in  Geschichte (auf halbe oder ganze Note gerundet) + Note in Geografie (auf  halbe oder ganze Note gerundet) geteilt durch zwei. Die Durchschnittsnote  wird mathematisch auf eine halbe oder ganze Note gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Bewertung
                            a) schriftliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die schriftlichen Prüfungen werden von den Examinierenden korrigiert und  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsergebnisse mit ungenügender Bewertung werden von einer  zweiten Fachlehrperson gegengelesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bewerteten Prüfungsergebnisse werden der Prüfungskommission zur  Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Können sich die Examinierenden und die Prüfungskommission über die  Bewertung nicht einigen, entscheidet das Mittel. Das Mittel wird mathema  -  tisch auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 b) mündliche Prüfungen
                            1  Die Examinierenden führen die mündlichen Prüfungen durch. Sie schlagen  den Expertinnen und Experten die Bewertung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich die Examinierenden und die Expertinnen und Experten über  die Bewertung nicht einigen, entscheidet das Mittel. Das Mittel wird mathe  -  matisch auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Expertinnen und Experten führen über den Verlauf der mündlichen  Prüfungen ein Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Abschnitt:  Noten des Fachmaturitätsausweises Pädagogik  (FMP-Ausweis)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Notenskala
                            Die Leistungen in den für die Erteilung des FMP-Ausweises massgeblichen  Fächern werden mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die  höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leis  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Berechnung
                            1  Für die Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden, gilt grundsätz  -  lich die Formel: Note der schriftlichen Prüfung (in ganzen oder halben  Noten) + Note der mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten)  geteilt durch zwei. Der Durchschnitt wird mathematisch auf die nächste  halbe oder ganze Note gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Fächer, die schriftlich oder mündlich geprüft werden, gilt die Note  der schriftlichen (in ganzen oder halben Noten) oder mündlichen Prüfung (in  ganzen oder halben Noten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Abschnitt:  Erteilung des FMP-Ausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Fächer des Fachmaturitätsausweises Pädagogik
                            Für die Erteilung des FMP-Ausweises sind die Noten in sechs Fächern  massgebend, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Englisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Naturwissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sozialwissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Fachmaturitätsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Bestehensnorm
                            Der FMP-Ausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Durchschnitt der Noten in den sechs Fächern nach Artikel  28  mindestens 4,0 erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht mehr als zwei Noten in den sechs Fächern nach Artikel  28 ungenü  -  gend sind, und  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als  1,0 Punkte beträgt, sowie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Note der Fachmaturitätsarbeit mindestens eine 4,0 ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Wiederholung der Abschlussprüfungen
                            1  Wer die Abschlussprüfungen nicht besteht oder davon ausgeschlossen  wurde, kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. In  diesem Fall sind die Prüfungen in jenen Fächern abzulegen, in denen in der  vorherigen Prüfungssession keine genügenden Abschlussnoten erreicht  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Note der Fachmaturitätsarbeit wird übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfungen ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 FMP-Ausweis
                            Der FMP-Ausweis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung «Kanton Uri», den Namen der Schule und den Vermerk  «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmaturitätsausweis Pädagogik»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die persönlichen Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Noten in den fünf Fächern nach Artikel  28 Buchstabe  a bis e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Thema und die Note der Fachmaturitätsarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und  der Rektorin oder des Rektors der Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Aufbewahrung der Prüfungsakten
                            Die Mittelschule bewahrt die Akten der Abschlussprüfungen während zehn  Jahren im Schularchiv auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Abschnitt:  Rechtsmittel und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann  innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der Prüfungskom  -  mission Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen und Entscheide der Prüfungskommission können innert 20  Tagen seit der Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Dezember  2008 in Kraft.  Im Namen des Mittelschulrats  Der Präsident: Josef Arnold  Der Rektor: Dr. Ivo Frey
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.2345  9