GESETZ über den Ausstand
                            GESETZ  über den Ausstand  (Ausstandsgesetz; AuG)  (vom 25.  September  1977  1  ; Stand am 1.  Januar  2021)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  24 Buchstabe  b der Verfassung des Kantons Uri  2  3  beschliesst:  A.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt für die Mitglieder des Landrates, der vollziehenden und  richterlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden samt ihren  Kommissionen sowie für die Organe selbständiger öffentlich-rechtlicher  Körperschaften und Anstalten. Es gilt auch für voll- und nebenamtliche  Beamte und Funktionäre des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Rechtspflegeerlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            Ziel dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass Behördenmitglieder, Amts  -  inhaber, Funktionäre und Organe, befreit von sachfremden und eigennüt  -  zigen Überlegungen und Einflüssen, ihre Entscheidungen und Beschlüsse  fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 4 Umfang der Ausstandspflicht
                            1  Die Ausstandspflicht bezieht sich auf die Mitwirkung, die Vorbereitung, die  Beratung und die Beschlussfassung. Die Korporationen bezeichnen dieje  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 25.  August  1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 29.  Mai  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 29.  Mai  2020).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nigen Funktionen in einem Reglement, bei denen sich der Ausstand in  Fällen der Verwandtschaft und Schwägerschaft auf die Beratung und die  Beschlussfassung beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei nicht öffentlichen Verhandlungen und Gerichtsverhandlungen hat die  ausstandspflichtige Person den Verhandlungsraum zu verlassen. In den  übrigen Fällen trifft die Verfahrensleitung Vorkehren, dass Beratung und  Beschlussfassung unbeeinflusst durchgeführt werden können. Nötigenfalls  kann sie die ausstandspflichtige Person anweisen, den Verhandlungsraum  zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 5 Anzeigepflicht
                            Jede ausstandspflichtige Person hat ihr bekannte Ausstandsgründe vor  Behandlung des betreffenden Geschäfts von sich aus zu beachten oder im  Zweifelsfalle der zuständigen Behörde bzw. der Verfahrensleitung zur  Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4a 6 Ausstandsgesuch
                            1  Wer den Ausstand einer Person verlangen will, hat der zuständigen  Behörde ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie  oder er vom Ausstandsgrund Kenntnis hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist an die zuständige Behörde bzw. an die Verfahrensleitung  zu richten. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 7 Ausstandsstreitigkeiten
                            1  Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Landrat bzw. die betroffene landrätliche Kommission, wenn ein  Mitglied des Landrats oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser  Behörde betroffen ist. Dieser Entscheid ist endgültig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kollegialbehörde, wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde oder die  Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 29.  Mai  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 29.  Mai  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 29.  Mai  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aufsichtskommission, wenn eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter  oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die hierarchisch vorgesetzte Person bzw. Dienststelle, wenn eine ange  -  stellte Person betroffen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Beschwerdeinstanz, wenn das gesamte Kollegium betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid der Kollegialbehörde erfolgt unter Ausschluss desjenigen  Mitglieds, dessen Ausstand streitig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid wird mündlich eröffnet und auf Verlangen schriftlich  begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bis zum mündlich eröffneten Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt  weiter aus.  B.  Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Rechtsetzung
                            Bei der Beratung und Verabschiedung von Rechtserlassen besteht keine  Ausstandspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 8 I. Allgemeine Ausstandsgründe
                            a) generell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Person, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, ist ausstands  -  pflichtig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als  Vertretung der betroffenen Person, als Sachverständige oder Sachver  -  ständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit der betroffenen Person, ihrer Vertretung oder einer Person, die als  Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig war, durch Ehe, Verlo  -  bung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft  verbunden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit der betroffenen Person in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis  und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  mit der Vertretung der betroffenen Person oder einer Person, die in der  gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie  oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder  verschwägert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 29.  Mai  2020).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  aus anderen Gründen befangen sein könnte, insbesondere wegen  Freundschaft oder Feindschaft oder wegen Bestehens eines besonderen  Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren derselben Behörde bildet für  sich allein keinen Ausstandsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausstandspflicht gilt nicht bei der Stimmabgabe für Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Vertretung juristischer Personen
                            1  Ist die Angelegenheit einer juristischen Person Verhandlungsgegenstand,  so befinden sich diejenigen Mitglieder im Ausstand, die der Verwaltung, der  Direktion, der Kontrollstelle oder dem Vorstand dieser juristischen Person  angehören oder mit solchen Personen im Sinne von Artikel  7 Buchstabe  c, d  und e verbunden sind.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmung findet sinngemäss auch Anwendung bei der Behand  -  lung von Eingaben von Gemeinden und Korporationen, wenn es sich nicht  um Geschäfte handelt, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher oder  gemeinnütziger Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Delegierte und Interessenvertreter der in Artikel  1 genannten Gemein  -  wesen bzw. Körperschaften und Anstalten sind für Geschäfte ihres Delegati  -  onsbereiches jedoch nicht ausstandspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 II. Besondere Ausstandsgründe
                            a) bei vollziehenden Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Entscheidung von Beschwerden gegen Verfügungen und Erlasse  untergeordneter Behörden, Direktionen, Kommissionen oder Amtsstellen  haben die Mitglieder der Beschwerdeinstanz, die den untergeordneten  Behörden oder Amtsstellen angehören oder angehörten und in der betref  -  fenden Sache handelten, in den Ausstand zu treten. Das rechtliche Gehör  ist ihnen in gleicher Weise zu gewähren wie dem Beschwerdeführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleiche gilt bei Beschwerden über die Amtsführung von untergeord  -  neten Behörden, Direktionen, Kommissionen und Amtsstellen oder von  einzelnen Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 29.  Mai  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 10 b) bei richterlichen Behörden
                            Mitglieder richterlicher Behörden dürfen ihr Amt nicht ausüben in einer  Angelegenheit, in der sie schon in anderer amtlicher Stellung, namentlich  als Mitglied einer vollziehenden Behörde oder einer unteren Instanz, gehan  -  delt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10a 11 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
                            1  Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person  mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine am Verfahren beteiligte  Person innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund  Kenntnis erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden  Instanz berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt,  so gelten die Bestimmungen über die Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10b 12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom
                            27.  September  2020  Die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängigen Verhandlungen, Beratungen  und Verfahren richten sich nach neuem Recht.  C.  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Übergangsrecht
                            Hängige Verhandlungen, Beratungen und Verfahren richten sich nach  diesem Gesetz, sobald es rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 29.  Mai  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 29.  Mai  2020).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Altes Recht
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit im Widerspruch  stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz betreffend den Ausstand in den Behörden vom 4.  Mai  1890;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 des Gesetzes über die Urner Kantonalbank vom 19. Mai
                            1968;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über den Erwerb des Landrechtes des
                            Kantons Uri vom 5.  Mai  1935;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz -
                            buch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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