REGLEMENT über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den Volksschulen
                            REGLEMENT  über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen an den  Volksschulen  (AWR)  (vom 12.  Februar  2008  1  ; Stand am 1.  Januar  2017)  Der Regierungsrat und der Erziehungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  45 und 48 Absatz  1 der Verordnung vom 22.  April  1998  zum Schulgesetz (Schulverordnung)  2   und Artikel  17 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  September 2007 über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schu  -  lische Beitragsverordnung, VBV)  3  ,  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Reglement verdeutlicht die Bedingungen und Auflagen, die erfüllt  sein müssen, damit der Kanton einer Gemeinde Beiträge nach der Schuli  -  schen Beitragsverordnung leistet. In diesem Sinn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt es fest, welche Bestimmungen der Personalverordnung (PV)  4   und  deren Ausführungsbestimmungen von den Gemeinden und den Kreis  -  schulen sinngemäss angewendet werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  enthält es weitere Ausführungsbestimmungen zu den Anstellungsbedin  -  gungen der Lehrpersonen der Volksschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  regelt es die Weiterbildungsbedingungen und die Intensivfortbildung für  die Lehrpersonen der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt, für die Lehrpersonen in den Gemeinden und an den Kreis  -  schulen rechtsgleiche Anstellungsverhältnisse zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das vorliegende Reglement keine besonderen Bestimmungen  enthält, ist das Personalreglement  5   sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 29.  Februar  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.4213  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ANSTELLUNG
Artikel 2 Anwendbare Bestimmungen
                            Die Gemeinden und die Kreisschulen haben folgende Bestimmungen der  Personalverordnung (PV)  6   sinngemäss anzuwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Begründung, Gestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses  (Art.  4 bis 25 PV). Die Stelle kann statt im Amtsblatt des Kantons Uri, in  einer Fachzeitschrift oder in einem anderen geeigneten Publikations  -  organ ausgeschrieben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Pflichten der Angestellten (Art.  26 bis 36 PV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Lohn (Art.  37 bis 39 PV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Teuerungsausgleich und 13. Monatslohn (Art.  43 und 44 PV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Dienstaltersgeschenk (Art.  49 PV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Familien- und Haushaltszulage (Art.  50 PV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung (Art.  53 bis  59 PV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Diskriminierungsverbot (Art.  66 und 67 Abs.  1 PV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Anstellung
                            1  Die Anstellung erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristete Anstellungsverhältnisse sind auf das notwendige Minimum zu  beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Überschrittene und nicht erreichte Pflichtlektionenzahl
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen, denen für ein Schuljahr die im Anstellungsvertrag fest  -  gelegten Pflichtlektionen nicht zugeteilt werden konnten, können die  fehlenden Lektionen im kommenden Schuljahr nachholen, sofern der Schul  -  betrieb das erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erteilt die Lehrperson während eines Schuljahres mehr Lektionen als der  Anstellungsvertrag das vorsieht, kann sie die überzähligen Lektionen in den  kommenden Jahren kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Entschädigung
                            1  Lehrpersonen, die nicht das volle Pflichtlektionenpensum leisten, wird der  Lohn entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrleistungen, die ein Vollpensum überschreiten und wegen eines redu  -  zierten Pflichtpensums gemäss Artikel  29a Absatz  4 der Personalverord  -  nung  7   (Altersentlastung) entstehen, werden auf der Grundlage der Lohn  -  klasse entschädigt, in der die betroffene Lehrperson eingereiht ist. Massge  -  blich ist aber in jedem Fall die Stufe Minimum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, bevor die überschrittene oder nicht  erreichte Pflichtlektionenzahl ausgeglichen ist, ist die Differenz zu entschä  -  digen bzw. vom Lohn abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ferien
                            1  Die Ferien der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den Schul  -  ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiterbildung, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Unfall, Mutterschaft  und arbeitsfreie Tage, die in die Schulferien fallen, werden nicht ausgegli  -  chen. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Einreihung von Lehrpersonen in eine Besoldungsklasse
                            1  Die Einreihung von Lehr- und Schulleitungspersonen in eine Besoldungs  -  klasse richtet sich nach dem Anhang zu diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen mit entsprechender Ausbildung, aber ohne Diplom, sind in  die Anlaufstufen der entsprechenden Lohnklasse einzureihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Neuanstellung ist pro 700 auf der entsprechenden Schulstufe  geleistete Lektionen ein Jahr als Erfahrung anzurechnen. Die Anrechnung  dieser Jahre richtet sich nach dem Eintritt in den Schuldienst. Tätigkeiten in  der Pädagogik verwandten Bereichen wie die Betreuung von Lernenden  und Führungserfahrung sind zur Hälfte anzurechnen. Pro Jahr anderweitige  Berufserfahrung sowie Familienarbeit ist ein Vierteljahr anzurechnen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wechselt eine Lehrperson die Schulstufe, sind die auf einer anderen  Schulstufe geleisteten Jahre angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bildungs- und Kulturdirektion berät die Gemeinden bei der Einstufung  der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB und ERB vom 29.  Mai  2013 und 4.  Juni  2013, in Kraft gesetzt auf  den 1.  August  2013 (AB vom 14.  Juni  2013).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Besondere Anstellungsverhältnisse
                            1  Für Lehrpersonen, die nicht während eines ganzen Schuljahres unter  -  richten, reduziert sich der Lohn pro fehlende Schulwoche um 1⁄40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Teilpensen bemisst sich der Lohn nach dem Grad der Anstellung.  Schwankt die Zahl der erteilten Lektionen während dem Schuljahr stark, ist  die Zahl der gehaltenen Lektionen für die Lohnzahlung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis und mit fünf Monaten richtet  sich die Besoldung nach pauschalen Ansätzen pro gehaltene Lektion. Dabei  gelten folgende Ansätze:  Besoldungs-  Lehrpersonen mit Diplom  ohne Diplom  klasse  1. – 7. Dienstjahr  ab 8. Dienstjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fr. 47.00  Fr. 60.00  Fr. 38.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fr. 55.00  Fr. 70.00  Fr. 44.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fr. 57.00  Fr. 72.00  Fr. 46.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fr. 62.00  Fr. 78.00  Fr. 50.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fr. 65.00  Fr. 82.00  Fr. 52.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ansätze entsprechen dem Indexstand der Konsumentenpreise von  100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mai  1993. Die Ansätze werden jährlich der Teuerung so angepasst, wie  der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zusätzliche Entschädigungen
                            1  Pro Abteilung, die zwei- und mehrklassig unterrichtet wird, ist eine Zulage  von 1  400  Franken (Stand gemäss Art.  8 Abs.  4) plus allfällige Teuerungs  -  zulage pro Jahr und Abteilung auszurichten. Die Anspruchsberechtigung gilt  nur für Lehrpersonen, die mehr als 14 Wochenlektionen in einer zwei- oder  mehrklassigen Abteilung unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übernehmen Lehrpersonen während der Mittagszeit oder nach Beendi  -  gung des Unterrichts Aufsichtsfunktionen, ist pro 60 Minuten Aufsicht der  halbe Ansatz einer Lektion auszurichten. Wird durch die Aufsicht das zu  leistende Pflichtpensum überschritten, richtet sich die Entschädigung nach  den pauschalen Ansätzen gemäss Artikel  8 Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufwand für Koordination und Absprachen bei der Betreuung von  Schülerinnen und Schülern mit dem Status Integrative Sonderschulung (IS)  wird bei der zuständigen Klassenlehrperson und der betreuenden Lehr  -  person in schulischer Heilpädagogik mit je einer halben Lektion pro IS Schü  -  lerin oder IS Schüler abgegolten.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch RRB und ERB vom 10.  Mai  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Au  -  gust  2011 (AB vom 20.  Mai  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aufwand für Koordination und Absprachen wird bei den Lehrpersonen  in Schulischer Heilpädagogik mit je einer Viertellektion pro betreute Klasse  abgegolten.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9a 11 Spesen
                            1  Entstehen Lehrpersonen durch besondere Arbeiten wie Rekognoszieren  und Teilnahme an Schulreisen, Schulverlegungen oder Austauschprojekten  Spesen und Auslagen, so sind sie diesen nach den Ansätzen, wie sie für die  jeweiligen gemeindlichen Angestellten gelten, zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Bereich Weiterbildung gilt Artikel  12 Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Dienstaltersgeschenke
                            1  Massgebend für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  49 PV  12   ist bei 20 Jahren der durchschnittliche Anstellungsgrad  während diesen 20 Jahren. Bei den nachfolgenden Dienstaltersgeschenken  ist jeweils der durchschnittliche Anstellungsgrad der letzten fünf Jahre zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Dienstaltersgeschenk nach Artikel  49 PV  13   kann mit Einwilligung des  Schulrates in Form von Entlastungslektionen über einen Zeitraum von  maximal zwei Jahren bezogen werden. Als Berechnungsgrundlage dient die  Anzahl der durchschnittlichen Wochenlektionen nach Absatz  1, multipliziert  mit vier Wochen, wenn das Dienstaltersgeschenk einen Monatslohn beträgt,  oder mit sechs Wochen, wenn das Dienstaltersgeschenk anderthalb  Monatslöhne beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: WEITERBILDUNG
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Zweck der Weiterbildung
                            1  Die Weiterbildung unterstützt die Lehrperson während der ganzen Dauer  ihrer Berufstätigkeit, um ihre Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz im  Hinblick auf die Berufsausübung zu erhalten und zu erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch RRB und ERB vom 18.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Au  -  gust  2012 (AB vom 28.  Oktober  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch RRB und ERB vom 13.  September  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Ja  -  nuar 2017 (AB vom 23.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 2.4211  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert die Fähigkeit der Lehrperson, Neuerungen in der Schule umzu  -  setzen und mit Lehrpersonen, mit der Schulleitung oder in Schulen ohne  Schulleitung mit dem Schulrat, mit den Erziehungsberechtigten und mit  weiteren Ausbildungspartnern zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Kurskosten
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton trägt die Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Kurse, die er selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen  durchführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Teilnahme an Kursen der Pädagogischen Hochschule Zentral  -  schweiz (PHZ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Teilnahme an Kursen anderer Anbieter nach vorgängiger Bewilligung  durch das Amt für Volksschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der schulinternen Weiterbildung inklusive Teamsupervision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostentragung nach Buchstabe  b und c setzt die Bewilligung durch die  Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung durch den Schulrat, und ein  ungekündigtes Anstellungsverhältnis voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber ersetzt der Lehrperson die Spesen für den Besuch von  Kursen ausserhalb des Kantons. Er wendet hierbei die Entschädigungsan  -  sätze für die kantonalen Angestellten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Pauschale
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Begleichung der Kurskosten stellt der Kanton den Schulen eine  Pauschale pro hundert Stellenprozent des pädagogischen Personals zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat bestimmt jährlich die Höhe der Pauschale im Rahmen  der zur Verfügung stehenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserhalb der Pauschale werden finanziert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Intensivfortbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zusatzausbildungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nachqualifikationen, die mehr als zwanzig Halbtage dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Erziehungsrat bestimmt, welche Zusatzausbildungen und Nachqualifi  -  kationen beitragsberechtigt sind. Der Regierungsrat legt die Kostenbeteili  -  gung der Lehrpersonen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Art.  6 VBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Art.  7 und 8 VBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Stellvertretungskosten
                            16  Für die Intensivfortbildung, für Zusatzausbildungen und für Nachqualifika  -  tionen, die mehr als zwanzig Halbtage dauern, trägt der Kanton die notwen  -  digen Stellvertretungskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden  Mittel. In Ausnahmefällen, insbesondere bei der Ausbildung von Schullei  -  tungspersonen, können die Stellvertretungskosten auch bei kürzeren  Kursen übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Schulinterne Weiterbildung
                            1  Schulinterne Weiterbildung ist in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit  anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an die schulinterne Weiterbildung werden nur ausgerichtet, wenn  diese in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Individuelle Weiterbildung
                            1  Die Art der individuellen Weiterbildung wird im Gespräch zwischen Lehr  -  person und Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung zwischen Lehr  -  person und Schulrat, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umfang der individuellen Weiterbildung richtet sich nach dem Amts  -  auftrag  17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Intensivfortbildung, für Zusatzausbildungen und für Nachqualifika  -  tionen von mehr als zwanzig Halbtagen Dauer schliessen das Amt für  Volksschulen, die Schule und die teilnehmende Lehrperson eine Vereinba  -  rung mit Treuepflicht ab. Artikel  55 des Personalreglements  18   ist sinngemäss  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung, oder in Schulen ohne Schulleitung der Schulrat, über  -  prüft, ob die Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt werden. Sie oder er kann  Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Intensivfortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Zweck
                            Die Intensivfortbildung dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der umfassenden beruflichen Standortbestimmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der vertieften Auseinandersetzung mit Schul- und Unterrichtsfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Art.  6 und 7 VBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 10.1212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 2.4213  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Ziel, die berufliche Motivation zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Dauer
                            1  Die Intensivfortbildung ist eine bezahlte Vollzeitfortbildung von längstens  12 Wochen Dauer. Davon dürfen höchstens zehn Wochen in die Unter  -  richtszeit fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit einer entsprechenden Reduktion des Unterrichtspensums  auch über einen längeren Zeitraum verteilt oder mit unbezahltem Urlaub  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Formen
                            1  Die Intensivfortbildung besteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Teilnahme an einem organisierten Angebot einer Pädagogischen  Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aus einem individuellen, bewilligungspflichtigen Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgeschlossen sind Projekte, die auf eine andere schulische Funktion  oder auf eine nicht schulische Tätigkeit vorbereiten oder dem Zweck  gemäss Artikel  17 nicht genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Voraussetzungen
                            1  Intensivfortbildungen sind frühestens nach zehn Dienstjahren im Kanton  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzen die Bewilligung des Arbeitgebers und des Amtes für Volks  -  schulen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um Kostenübernahme müssen die persönliche Motivation, die  Zielsetzungen, die inhaltlichen Schwerpunkte, den gewünschten Zeitraum  und ein Budget enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Kosten und Kostenbeteiligung
                            1  Die Kosten der Intensivfortbildung dürfen 10  000 Franken nicht über  -  steigen (ohne Stellvertretungskosten und ohne Spesen). Das gilt auch,  wenn die Intensivfortbildung andere Weiterbildungsangebote wie beispiels  -  weise einen Sprachaufenthalt einschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen haben sich mit 10  Prozent an den Kosten nach  Absatz  1 zu beteiligen. Sie haben ausserdem sämtliche Spesen zu tragen.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22 Rechtsschutz
                            Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Reglement vom 31.  Juli  1995 zur Intensivfortbildung von Lehrpersonen  des Kindergartens, der Volksschule und der Mittelschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Reglement vom 13. März 2001 über allgemeine Beiträge des Kantons an  die Volksschulen (Beitragsreglement)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Richtlinien vom 10.  Januar  1996 für Lehrkräfte, die an berufsbeglei  -  tenden Ausbildungskursen teilnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Richtlinien vom 19.  Oktober  1983 für die Gewährung von unbezahltem  Lehrerurlaub;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Weisungen vom 12.  September  1984 für die Lehrerfortbildung Volks  -  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar  2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss RRB und ERB vom 29.  Mai  2013 und 4.  Juni  2013, in Kraft gesetzt auf  den 1.  August  2013 (AB vom 14.  Juni  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   RB 10.1111  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Im Namen des Erziehungsrats  Der Präsident: Josef Arnold  Der Sekretär: Dr. Peter Horat  Anhang:  –  Einreihung von Lehrpersonen in die Besoldungsklassen (nach Anhang 2  der PV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Anhang  Einreihung von Lehrpersonen in die Besoldungsklassen (nach Anhang 2 der PV  21  )  Stufe/Schule  Funktion  notwendige Ausbildung bzw. Diplome  Lohnklasse  Kindergarten  Lehrperson  Diplom als Kindergartenlehrperson  1  Lehrperson für Deutschunterricht  Diplom als Primarlehrperson  1  Lehrperson für Integrative  Förderung  Diplom als Primarlehrperson und in Ausbildung zur SHP  3  Lehrperson für Integrative  Förderung  SHP Diplom  4  Primarstufe  Lehrperson  Diplom als Primarlehrperson oder Diplom für Oberstufe  2  Lehrperson für Deutschunterricht  Diplom als Kindergartenlehrperson  1  Lehrperson für Technisches  Gestalten  mit Fachdiplom für ein Fach  2  Lehrperson für Integrative  Förderung  Diplom als Primarlehrperson mit Zusatzausbildung  2  Diplom als Primarlehrperson und in Ausbildung zur SHP  3  Lehrperson für Schulische  Heilpädagogik  SHP Diplom  4  Lehrperson für Sport  Sportdiplom ESSM, ETH oder Uni Abschluss  3  Lehrperson für Musik  Diplom in Schulmusik 1 oder 2  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   RB 2.4211  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufe/Schule  Funktion  notwendige Ausbildung bzw. Diplome  Lohnklasse  Oberstufe inkl.  Werkschule  Lehrperson  Diplom als Sekundar-, Real- oder Werkschullehrperson  5  Lehrperson für Technisches  Gestalten und Hauswirtschaft  Diplom Technisches Gestalten und Hauswirtschaft  4  22  Lehrperson (ohne Lehrdiplom für  Oberstufe)  Lehrdiplom einer tieferen Schulstufe mit Ausbildungs  -  auflagen oder befristete Aushilfen für 1 bis 2 Schuljahre  3  Fachlehrperson für 1 bis 2 Fä  -  cher  Lehrdiplom einer tieferen Schulstufe und Ausbildung  oder Fachdiplom für 1 bis 2 Fächer auf der Oberstufe  (Fremdsprachendiplom oder Abschluss in einem Fach  auf Stufe Universität)  4  Fachlehrperson für 3 und mehr  Fächer  Lehrdiplom einer tieferen Schulstufe und 3 oder mehr  Fachdiplome oder Zulassung für mindestens drei Fä  -  cher  5  Lehrperson für Sport  Sportdiplom ESSM  4  ETH oder Uni Abschluss  5  Lehrperson für Musik  Diplom in Schulmusik 1 oder 2  5  Heilpädagogisches  Zentrum  Lehrperson an der Sonderschule  Diplom als Primarlehrperson  2  SHP Diplom  4  Lehrperson für Logopädie  Diplom Logopädie  4  Stufen übergrei  -  fend  Schulleitung  Lehrdiplom und Zusatzausbildung (CAS oder vergleich  -  bar)  6  Lehrdiplom und Diplom als Schulleiter/Schulleiterin  (DAS)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss RRB und ERB vom 29.  Mai  2013 und 4.  Juni  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014 (AB vom 14.  Juni  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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