Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz
                            Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (AB SubmG) vom 6. Januar 2004 (Stand 1. Februar 2004) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 13 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) 1 ) , gestützt   auf   Artikel   2   Absatz   3 2 ) des   Gesetzes   über   das   öffentliche   Be schaffungswesen (Submissionsgesetz) vom 27. November 2003, 3 ) beschliesst: 1. Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Einzelheiten für die Verga be von Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öf fentliche  Beschaffungswesen (IVöB) 4 ) ,  vom  Bundesgesetz  über  den  Bin nenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) 5 ) sowie vom kantonalen Submissi onsgesetz vom 27. November 2003 6 ) erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Auftragswert 1 Bei   der   Berechnung   des   Auftragswerts   wird   jede   Art   der   Vergütung, ohne Mehrwertsteuer, berücksichtigt. 2 Ein Auftrag  darf nicht in  der Absicht aufgeteilt  werden,  die  Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen. 1) GDB 975.61 2) Gemäss RRB vom 6. Januar 2004 (Nr. 309) Erw. 1: Artikel 1 Absatz 3 3) GDB 975.6 4) GDB 975.61 5) SR 943.02 6) GDB 975.6 OGS 2004, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Bauaufträge 1 Unter  das  Bauhauptgewerbe  fallen  alle Arbeiten für die  tragenden  Ele mente eines Bauwerks. Die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebenge werbe. 2 In dem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich wird das anzuwen dende Verfahren gemäss dem Wert des einzelnen Auftrags festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge verge ben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichar tige   Einzelaufträge   (Lose)   unterteilt,   so   berechnet   sich   der   Auftragswert wie folgt: a. entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen und wiederkehrenden Aufträge, b. oder   der   geschätzte   Wert   von   wiederkehrenden   Aufträgen   im   Ge schäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen. 2 Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend. 3 Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete oder Miet-Kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamt preis vorsehen, wird der Auftragswert wie folgt berechnet: a. bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, soweit diese bis zu zwölf Monaten beträgt, oder   der   Gesamtwert   einschliesslich   des   geschätzten   Restwertes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert; b. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multi pliziert mit 48. 2. Anbieterin und Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Arbeits- oder Bietergemeinschaften 1 Wird   die   Bildung   von   Arbeits-   oder   Bietergemeinschaften   in   der   Aus schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich aus geschlossen oder eingeschränkt, so können mehrere Anbieterinnen oder Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Beteiligte Unternehmen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von der Anbieterin oder vom Anbieter folgende Angaben verlangen: a. Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen; b. Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmen; c. Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen 1 Die  Auftraggeberin  oder der Auftraggeber stellt  vertraglich  sicher,  dass die Anbieterin oder der Anbieter: a. die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhält; b. Dritte,   denen  sie   oder   er  Aufträge  weiterleitet,   ebenfalls   vertraglich verpflichtet,   die   Arbeitsschutzbestimmungen   und   die   Arbeitsbedin gungen  sowie die Gleichbehandlung von Frau  und  Mann  einzuhal ten. 2 Als   Arbeitsbedingungen   gelten   die   Vorschriften   der   Gesamt-   und   der Normalarbeitsverträge;   wo   diese   fehlen,   gelten   die   orts-   und   berufsübli chen Vorschriften. Alle in der Schweiz geltenden Bestimmungen werden als gleichwertig betrachtet. 3 Auf   Verlangen   hat   die   Anbieterin   oder   der   Anbieter   die   Einhaltung   der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen sowie die Erfül lung der Zahlungspflichten gegenüber Sozialinstitutionen und der öffentli chen Hand nachzuweisen oder die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Ausschluss 1 Personen   und   Unternehmen,   die   an   der   Vorbereitung   der   Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Verga be zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Freihändiges Verfahren 1 Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert unter folgenden Voraus setzungen direkt und ohne Ausschreibung vergeben werden: a. es   gehen   im   offenen,   selektiven   oder   Einladungsverfahren   keine Angebote ein, oder es erfüllt keine Anbieterin oder kein Anbieter die Eignungskriterien; b. es   werden   im   offenen,   selektiven   oder   Einladungsverfahren   aus schliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder  die  nicht   den  wesentlichen  Anforderungen  der  Ausschreibung entsprechen; c. auf Grund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags   oder   aus   Gründen   des   Schutzes   geistigen   Eigentums kommt   nur   eine   Anbieterin   oder   ein   Anbieter   in   Frage   und   es   gibt keine angemessene Alternative; d. die   Einhaltung   übergeordneter   Grundsätze   wie   Geheimhaltung, Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit ist sonst nicht mög lich; e. auf   Grund   unvorhersehbarer   Ereignisse   wird   die   Beschaffung   so dringlich,   dass   kein   offenes,   selektives   oder   Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; f. auf   Grund   unvorhersehbarer   Ereignisse   werden   zur   Ausführung oder   Abrundung   eines   zuvor   im   Wettbewerb   vergebenen   Auftrags zusätzliche Leistungen notwendig, deren Trennung vom ursprüngli chen Auftrag aus  technischen und  wirtschaftlichen Gründen  für  die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkei ten verbunden wäre; der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchs tens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrags ausmachen; g. Leistungen   zur   Ersetzung,   Ergänzung   oder   Erweiterung   bereits   er brachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit   schon vorhandenem  Material oder  Dienstleis tungen gewährleistet ist; 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   vergibt   einen   neuen gleichartigen  Auftrag,   der  sich  auf   einen   Grundauftrag  bezieht,   der im   offenen,   selektiven   oder   Einladungsverfahren   vergeben   wurde; sie oder er hat in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun terlagen   für   das   Grundobjekt   darauf   hingewiesen,   dass   für   solche Aufträge   das   freihändige   Vergabeverfahren   angewendet   werden kann;   diese   Bestimmung   kommt   auch   bei   der   Zusammenarbeit   im interkantonalen Verhältnis zur Anwendung; i. die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   beschafft   Erstanfertigun gen   von   Gütern   (Prototypen)   oder   neuartige   Dienstleistungen,   die auf   ihr   oder   sein   Ersuchen   im   Rahmen   eines   Forschungs-,   Ver suchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder ent wickelt werden; k. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat im Voraus die Absicht bekannt gegeben, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewin ner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs abzuschlies sen; l. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Güter an Waren börsen; m. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann Güter im Rahmen ei ner   günstigen,   zeitlich   befristeten   Gelegenheit   zu   einem   Preis   be schaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesonde re bei Liquidationsverkäufen. 2 Die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   erstellt   im   Staatsvertragsbe reich über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser ent hält: a. den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. Wert und Art der getätigten Beschaffung; c. das Ursprungsland der Leistung; d. die   Bestimmung   von   Abs.   1,   nach   welcher   der   Auftrag   freihändig vergeben wurde. 4. Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Form 1 Im offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Auf trägen mindestens im kantonalen Amtsblatt. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Staatsvertragsbereich wird zusätzlich mindestens die Zusammenfas sung   der   Ausschreibung   im   Schweizerischen   Handelsamtsblatt   (SHAB) oder   auf   einer   gemeinsamen   elektronischen   Plattform   von   Bund   und Kantonen veröffentlicht. 3 Im Einladungsverfahren sowie im freihändigen Verfahren erfolgt die Ein ladung zur Offertstellung durch direkte Mitteilung. Im freihändigen Verfah ren kann dies formlos erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Sammelaufträge 1 Aufträge,   die   für   einen   bestimmten   Zeitraum   geplant   sind,   können   ge samthaft   in   einer   einzigen   Publikation   veröffentlicht   werden.   Sie   enthält mindestens die Informationen gemäss Art. 12 dieser Ausführungsbestim mungen sowie die Aufforderung, dass die Anbieterinnen und Anbieter ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Informationen eingeholt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Angaben 1 Die Ausschreibung enthält mindestens folgende Angaben: a. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. Verfahrensart; c. Gegenstand und Umfang des Auftrags, einschliesslich Optionen für zusätzliche Leistungen; d. Informationen über Varianten und Daueraufträge; e. Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten; f. Ausführungs- und Liefertermin; g. Eignungskriterien,   verlangte   finanzielle   Garantien   und   Angaben, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden; h. Bezugsstelle und Preis der Unterlagen; i. Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots; k. Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist; l. Ausschluss   oder   Einschränkung   von   Angeboten   von   Arbeits-   oder Bietergemeinschaften; m. Zuschlagskriterien   sowie   deren   Rangordnung   oder   Gewichtung, wenn keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Sprache 1 Die Ausschreibung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. 2 Einer Ausschreibung im Staatsvertragsbereich muss zusätzlich eine Zu sammenfassung in französischer Sprache beigefügt werden. 3 Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben: a. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. geforderte Leistung; c. Frist für den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Angebotsabgabe; d. Adresse,   wo   die   Ausschreibungsunterlagen   verlangt   werden   kön nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Ausschreibungsunterlagen 1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens: a. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; b. Gegenstand und Umfang des Auftrags; c. Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; d. Sprache der Angebote und Unterlagen; e. Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots; f. Dauer der Verbindlichkeit des Angebots; g. Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise; h. besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bil dung von Losen; i. Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung; k. Zahlungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Technische Spezifikationen 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bezeichnet in den Ausschrei bungsunterlagen   die   erforderlichen   technischen   Spezifikationen.   Diese werden: a. eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion umschrieben; 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. auf   der   Grundlage   von   internationalen   Normen   und,   wenn   solche fehlen,   von   den   in   der   Schweiz   verwendeten   technischen   Normen definiert. 2 Anforderungen  oder  Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder   Handelsnamen,   Patente,   Muster   oder   Typen   sowie   auf   einen   be stimmten   Ursprung   oder   Produzenten   sind   nicht   zulässig,   es   sei   denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung   des   Beschaffungsbedarfs   gibt,   und   sofern   in   den   Aus schreibungsunterlagen die Worte „oder gleichwertig“ einbezogen werden. 3 Weicht eine Anbieterin oder ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat sie oder er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu be weisen. 4 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf nicht auf eine den Wett bewerb  ausschaltende  Art   und  Weise  von  einem  Unternehmen,   das   ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise ein holen  oder  annehmen,   welche  bei   der  Ausarbeitung   der  Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Auskünfte 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformation nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewährt. 2 Wichtige   Auskünfte   an   eine   Anbieterin   oder   einen   Anbieter   müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Vertraulichkeit und Urheberrechte 1 Eingereichte Unterlagen müssen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsge heimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden. 2 Diese   Unterlagen   dürfen   ohne   das   Einverständnis   der   Anbieterin   oder des   Anbieters   oder  ohne   gesetzliche   Grundlage  weder   genutzt   noch  an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Fristen a. Grundsätze 1 Bei der Bestimmung der Fristen werden Umstände wie Art und Komple xität des Auftrags, das Ausmass von Unteraufträgen, die üblichen Ausar beitungs- und Produktionszeiten sowie die Übermittlungs- oder Transport zeiten   berücksichtigt,   soweit   es   sich   mit   den   angemessenen Bedürfnis sen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber vereinbaren lässt. 2 Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieterinnen und Anbieter. Sie ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            b. Fristen im Staatsvertragsbereich 1 Die Fristen im Staatsvertragsbereich dürfen nicht kürzer sein als: a. 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einrei chung eines Angebots; b. 25   Tage   seit   der   Ausschreibung   für   ein   Gesuch   um   Teilnahme   im selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebots darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht. 2 Diese Fristen können in folgenden Fällen verkürzt werden: a. wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens zwölf Monate im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss Art. 12 dieser Ausführungsbestimmungen und den Hinweis enthält, dass sich   interessierte   Anbieterinnen  und  Anbieter  bei   der  bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;   in   diesem   Fall   kann   die   Frist,   unter   der   Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall aber weniger als zehn Tage; b. wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Auf trägen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage; c. in   dringlichen   Fällen,   welche   eine   Einhaltung   der   Fristen   gemäss Abs. 1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            c. Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 1 Die Fristen für Ausschreibungen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sollen in der Regel nicht weniger als 20 Tage betragen. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Eignung der Anbieterinnen und Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Eignungskriterien 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieterin nen und Anbieter fest. 2 Die   Eignungskriterien   betreffen   insbesondere   die   fachliche,   finanzielle, wirtschaftliche,   technische   und   organisatorische   Leistungsfähigkeit   der Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Ständige Listen 1 Die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   kann   ständige   Listen   über qualifizierte Anbieterinnen und Anbieter führen. 2 Die Auftraggeberinnen oder die Auftraggeber, die ständige Listen qualifi zierter Anbieterinnen und Anbieter führen, veröffentlichen jedes Jahr min destens im Amtsblatt folgende Angaben: a. Aufzählung der geführten Listen; b. Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden; c. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Listen. 3 Sind die Listen für eine Periode von höchstens drei Jahren gültig, so ge nügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode. 4 Ein Prüfungsverfahren muss jederzeit garantieren, dass die Eignung ei ner jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers, die oder der ein Ge such um Aufnahme in die Liste stellt, überprüft werden kann. 5 Die  eingetragenen Anbieterinnen und  Anbieter werden über die  Aufhe bung einer Liste informiert. Der Ausschluss aus der Liste richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 dieser Ausführungsbestimmungen und muss schriftlich begründet
                            werden. 6. Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Einreichung des Angebots 1 Das Angebot muss innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Überga be oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stel le eintreffen. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unterschrift versehen sein. 3 Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Einreichung des Antrags auf Teilnahme 1 Der   Antrag  auf   Teilnahme   im  selektiven  Verfahren   muss   innerhalb  der Frist   schriftlich,   durch   direkte   Übergabe,   per   Post,   oder,   soweit   die   Auf traggeberin   oder   der   Auftraggeber   dies   zulässt,   per   Fax   oder   elektroni sche Übermittlung erfolgen und vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Entschädigung 1 Die   Ausarbeitung   des   Antrags   auf   Teilnahme   im   selektiven   Verfahren oder des Angebots erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Öffnung der Angebote 1 Die  Angebote müssen, ausser im  freihändigen Verfahren, bis  zum  Öff nungstermin verschlossen bleiben. 2 Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei Vertreter   der   Auftraggeberin   oder   des   Auftraggebers   geöffnet.   Vertreter der   Anbieterinnen   oder   der   Anbieter   haben   das   Recht,   bei   der   Öffnung der Angebote anwesend zu sein. 3 Über   die   Öffnung   der   Angebote   wird   ein   Protokoll   erstellt.   Darin   sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbie terinnen   und   Anbieter,   die   Eingangsdaten   und   die   Preise   der   Angebote sowie allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten. 4 Allen Anbieterinnen und Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Ausschlussgründe 1 Eine Anbieterin oder ein Anbieter wird von der Teilnahme insbesondere ausgeschlossen, wenn sie oder er: a. die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt; b der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat; c. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat; 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. den Grundsätzen von Art. 11 Bst. e, f und g IVöB Arbeitsschutzbe stimmungen, Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung von Mann und Frau, Vertraulichkeit von Informationen) nicht nachkommt; e. Abreden   getroffen   hat,   die   den   wirksamen   Wettbewerb   beseitigen oder erheblich beeinträchtigen; f. sich in einem Konkursverfahren befindet; g. sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Ver fahren festgestellt worden ist; h. wesentliche   Formerfordernisse   verletzt   hat,   insbesondere   durch Nichteinhaltung   der   Eingabefrist,   fehlende   Unterschrift,   Unvollstän digkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Prüfung der Angebote 1 Die Angebote werden nach  einheitlichen Kriterien fachlich und  rechne risch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige beigezogen werden. 2 Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler werden berichtigt. 3 Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Erläuterungen 1 Die  Auftraggeberin   oder  der  Auftraggeber  kann  von  den   Anbieterinnen oder Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen. 2 Mündliche Erläuterungen werden von der Auftraggeberin oder vom Auf traggeber schriftlich festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Verbot von Abgebotsrunden 1 Verhandlungen   zwischen   der   Auftraggeberin   oder   dem   Auftraggeber und   den   Anbieterinnen   oder   Anbietern   über   Preise,   Preisnachlässe   und Änderungen   des   Leistungsinhalts   in   diesem   Zusammenhang   sind   unzu lässig. 2 Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Ungewöhnlich niedrige Angebote 1 Erhält eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das unge wöhnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der An bieterin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu verge wissern,   dass   diese   oder   dieser   die   Teilnahmebedingungen   einhält   und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. 7. Zuschlag des Auftrags
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Zuschlagskriterien 1 Das   wirtschaftlich   günstigste   Angebot   erhält   den   Zuschlag.   Es   können insbesondere   folgende   Kriterien   berücksichtigt   werden:   Qualität,   Preis, Zweckmässigkeit,   Termine,   technischer   Wert,   Ästhetik,   Betriebskosten, Nachhaltigkeit,   Kreativität,   Kundendienst,   Infrastruktur   und   Ausbildungs plätze. 2 Der   Zuschlag   für   weitgehend   standardisierte   Güter   kann   auch   aus schliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Aufteilung des Auftrags 1 Die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   kann   den   Auftrag   nur   dann und   insoweit   aufteilen   und   an   verschiedene   Anbieterinnen   und   Anbieter vergeben,   wenn   sie   oder   er   dies   in   der   Ausschreibung   oder   den   Aus schreibungsunterlagen   bekannt   gemacht   hat   oder   vor   der   Vergabe   das Einverständnis derjenigen Anbieterin oder desjenigen Anbieters, der vor aussichtlich den Zuschlag erhält, eingeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Bekanntmachung des Zuschlags 1 Die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   veröffentlichen   bei   den   im Staatsvertragsbereich   erfolgten   Zuschlägen   spätestens   72 Tage   nach dessen Erteilung eine Bekanntmachung, die mindestens im Amtsblatt, im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen zu erscheinen hat. Die se Bekanntmachung enthält folgende Angaben: a. Art des angewandten Verfahrens; b. Gegenstand und Umfang des Auftrags; c. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; d. Datum des Zuschlags; 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berück sichtigten Anbieters; f. Preis des berücksichtigten Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Widerruf des Zuschlags 1 Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von Art. 27 dieser Aus führungsbestimmungen widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Abbruch und Wiederholung des Verfahrens 1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann das Verfahren aus wich tigen Gründen abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn: a. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und techni schen Anforderungen erfüllt; b. auf Grund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind; c. die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantie ren; d. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde. 2 Abbruch   und   Wiederholung   des   Verfahrens   werden   den   Anbieterinnen und Anbietern mit Verfügung mitgeteilt sowie im offenen und im selektiven Verfahren nach den Vorschriften über die Ausschreibung publiziert. 8. Statistik und Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Statistik 1 Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs erstellen die im Staatsver meldepflichtigen Aufträge jährlich eine Statistik und teilen sie dem Volks wirtschaftsamt mit. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zuhanden des Bundes weiter. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Archivierung 1 Soweit   nicht   weitergehende   Bestimmungen   bestehen,   werden   die   Ver gabeakten während dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt. 2 Zu den Vergabeakten gehören: a. die Ausschreibung; b. die Ausschreibungsunterlagen; c. das Offertöffnungsprotokoll; d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; f. das berücksichtigte Angebot; g. Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträ ge gemäss Art. 9 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen. 9 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 2004 in Kraft. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.01.2004 01.02.2004 Erlass Erstfassung OGS 2004, 2 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.01.2004 01.02.2004 Erstfassung OGS 2004, 2 17