Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
                            betreffend den Tarif der Kosten und  Entschädigungen vor Gerichts- oder  Verwaltungsbehörden  (GTar)  vom 11.02.2009 (Stand 01.01.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO);  eingesehen die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO);  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 42 Absatz 1, 62 und 63 der  Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt den Tarif der Kosten und Entschädigungen  vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden in Zivil-, Straf- und Verwaltungssa  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentra  -  gung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse,  die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel sind  grundsätzlich wie folgt geregelt:  a)  in Zivilsachen in der Schweizerischen Zivilprozessordnung;  b)  in Angelegenheiten betreffend den Kindes- und Erwachsenenschutz  im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB);  c)  in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen in der  Schweizerischen Strafprozessordnung;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in Verwaltungssachen in den folgenden Artikeln 3 bis 6 und im Gesetz  über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben:  a)  die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung;  b)  jede von diesem Gesetz abweichende Verfahrensvereinbarung, wobei  jedoch die Parteien nicht von den Bestimmungen über die Auslagen  und Gebühren abweichen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung von Mann und Frau
                            1  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anwendbare Sonderbestimmungen in Fällen des öffentlichen  Rechts und des Sozialversicherungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kosten
                            1  Unter Kosten versteht man die Auslagen der Behörde (Abs. 2) und die Ge  -  richtsgebühren (Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auslagen der Behörde beinhalten das Honorar der Sachverständigen,  Dolmetscher und Übersetzer, die Entschädigung für Reisen und Präsenz so  -  wie die anderen im hängigen Verfahren nötigen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichtsgebühr (nachstehend: Gebühr) ist eine Abgabe als Gegenleis  -  tung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde, die zudem glo  -  bal die Kosten der Kanzlei und andere ähnliche Kosten deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Parteientschädigung
                            1  Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte  Partei (Abs. 2) und die Kosten des Rechtsbeistands (Abs. 3). Sie deckt  grundsätzlich die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten.  Der Entscheid, der die Parteientschädigung festsetzt, hat keinen Einfluss auf  das interne Verhältnis zwischen Rechtsbeistand und Klient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einer Partei gewährte Entschädigung umfasst die Rückerstattung ihrer  Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgel  -  tung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich  nach den Artikeln 27 und folgende des vorliegenden Gesetzes berechnet,  und weitere Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entscheid über die Kosten und Parteientschädigung
                            1  Der Entscheid der Behörde über den Betrag der Kosten, der Gebühren  oder den Umfang und das Schicksal der Parteientschädigung wird im Dispo  -  sitiv jedes Entscheides und Urteils festgesetzt. Wenn es die Umstände  rechtfertigen, kann die Behörde ihren Entscheid über die Entschädigung auf  den Schluss des Verfahrens verschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zu den Verhandlungen, bis zum Schlussentscheid oder innert einer von  der Behörde angesetzten Frist kann die Partei eine Abrechnung hinterlegen,  die Folgendes enthält:  a)  ihre Auslagen (Art. 4 Abs.2);  b)  die Entschädigung (Art. 4 Abs. 2);  c)  das Honorar und die Auslagen des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffentlich-rechtliche Beschwerden
                            1  Die alleinige Anfechtung des Kosten- und Entschädigungsentscheides er  -  folgt im Verwaltungsverfahren mit Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbe  -  schwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall der alleinigen Anfechtung des Kosten- und Entschädigungsent  -  scheides werden die endgültig festgesetzten Kosten, Gebühren oder Ent  -  schädigungen mit fünf Prozent verzinst. Dabei berechnet sich der Zins ab  dem dreissigsten Tag seit dem Erlass des Gegenstand der Anfechtung bil  -  denden Urteils oder Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechtskraft des Entscheides in der Sache selbst wird durch die alleini  -  ge Anfechtung des Kosten- und Entschädigungsentscheides nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Auslagen der Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer
                            1  Die Behörde setzt das Honorar für Sachverständige, Dolmetscher und  Übersetzer fest, gegebenenfalls aufgrund eines Voranschlags und in Be  -  rücksichtigung:  a)  der Bedeutung und Schwierigkeit der Arbeit;  b)  des üblichen Tarifs für diesen Beruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zeugen
                            1  Die Zeugen erhalten:  a)  eine Reiseentschädigung gemäss Artikel 9;  b)  eine Präsenzentschädigung von 50 Franken;  c)  eine Entschädigung von 120 Franken pro Nacht, wenn sie ihren Wohn  -  ort nicht mehr erreichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach den Umständen können diese Entschädigungen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Reiseentschädigung
                            1  Die Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen erhalten eine  Reiseentschädigung von 0.60 Franken für jeden gefahrenen Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reiseentschädigung für Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und  Beamte wird, mangels spezieller Bestimmungen des Kantonsgerichtes, der  Staatsanwaltschaft oder des Gemeinderates, vom Staatsrat in einem Spe  -  senreglement festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Polizeibeamte und Gerichtsweibel
                            1  Die von der Behörde angeordnete Intervention von Polizeibeamten führt zu  folgenden Auslagen:  a)  eine Kilometerentschädigung von 0.60 Franken für jedes benützte  Fahrzeug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Gebühr von 20 bis 1'000 Franken für jeden Vorgang, wie Bericht,  Grafik, Fotodossier, Gutachten oder andere Interventionen;  c)  die Rückerstattung der den Polizeiagenten gemäss spezieller Gesetz  -  gebung gewährten Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dienste des Gerichtsweibels werden 25 Franken pro Sitzung in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Andere Auslagen
                            1  Die anderen durch das Verfahren verursachten Auslagen werden mit ihrem  effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Soweit sie 200 Franken nicht über  -  steigen, können sie durch einen Pauschalbetrag ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Herabsetzung oder Verzicht
                            1  Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Auslagen der Behörde ganz  oder teilweise verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ermessenskriterien
                            1  Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der  Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer  finanziellen Situation festgesetzt. Wenn der Streitwert nicht in Zahlen ausge  -  drückt werden kann, wird die Gebühr nach den anderen Beurteilungsele  -  menten festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum, welche  nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diese  Grenzwerte verdoppeln oder im Strafbereich und im öffentlichen Bereich  verfünffachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Herabsetzung oder Verzicht
                            1  Wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird, reduziert sich die Ge  -  bühr verhältnismässig; gleich verhält es sich bei einem Vor-, Teil- oder  Säumnisurteil sowie einem Urteil ohne Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.2 Zivilrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verfahren vor dem Gemeinderichter
                            1  Es wird eine Gebühr erhoben von:  a)  *  50 bis 100 Franken für die Vorladung zur Versöhnungssitzung je nach  Anzahl Beklagter;  b)  *  120 bis 250 Franken für die Versöhnungssitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Güterrechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 2'000 Franken nicht über  -  steigt, und für Urteilsanträge wird eine Gebühr von 60 bis 500 Franken erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Andere geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts
                            1  Für geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts, die im ordentlichen oder ver  -  einfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz entschieden werden,  wird die Gebühr gemäss folgender Tabelle festgesetzt:  Für den Streitwert  Wird die Gebühr wie folgt festge  -  setzt  bis 2'000 Franken  von 180 bis 1'200 Franken  *  von 2'001 bis 8'000 Franken  von 650 bis 1'800 Franken  *  von 8'001 bis 20'000 Franken  von 900 bis 3'600 Franken  *  von 20'001 bis 50'000 Franken  von 1'800 bis 6'000 Franken  *  von 50'001 bis 100'000 Franken  von 2'700 bis 9'600 Franken  *  von 100'001 bis 200'000 Franken  von 4'500 bis 18'000 Franken  *  von 200'001 bis 500'000 Franken  von 9'000 bis 42'000 Franken  *  von 500'001 bis 1'000'000 Franken  von 18'000 bis 60'000 Franken  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Streitwert  Wird die Gebühr wie folgt festge  -  setzt  mehr als 1'000'000 Franken  von 27'000 bis 120'000 Franken  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundsätze für die Bestimmungen des Streitwertes (Art. 28) gelten  analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tabelle dieses Artikels kommt ebenfalls im summarischen Verfahren  zur Anwendung, das sich auf geldwerte Streitigkeiten bezieht und zu einem  Endurteil führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Andere nicht geldwerte Streitigkeiten
                            1  Für nicht geldwerte Streitigkeiten des ordentlichen oder vereinfachten Ver  -  fahrens belaufen sich die Gebühren auf 280 bis 9'600 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Absatz 1 vorgesehene Gebühr ist auch anwendbar auf Verfahren zur  Änderung eines Scheidungs-, Trennungs- oder Unterhaltsurteils oder der  Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder einem Pro  -  zess auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Streitigkeit auch auf  die güterrechtliche Auseinandersetzung bezieht, wird zudem die in Artikel 16  vorgesehene Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Andere Verfahren
                            1  Für andere Verfahren wird eine Gebühr von 90 bis 4'800 Franken erhoben,  insbesondere bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, bei nicht  streitiger Gerichtsbarkeit, im summarischen Verfahren, bei auf das Recht be  -  schränkten Beschwerdeverfahren, im Revisions-, Erläuterungs- und Berichti  -  gungsverfahren sowie bei Prozesseinreden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Berufung und Beschwerde an das Kantonsgericht
                            1  Die Gebühr wird entsprechend der für Fälle erster Instanz geltenden Tabel  -  le festgelegt und kann einen Reduktions-Koeffizienten von 60 Prozent be  -  rücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.3 Im Strafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verfahren vor dem Polizeigericht
                            1  Für die Fälle, die in die Kompetenz des Polizeigerichts fallen, wird eine Ge  -  bühr von 50 bis 500 Franken erhoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verfahren vor dem Richter und dem Jugendgericht
                            1  Wenn es die Umstände rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise dem  Minderjährigen oder seinen Eltern aufzuerlegen, wird eine Gebühr erhoben  von:  a)  20 bis 500 Franken für die Instruktion des Falles;  b)  40 bis 500 Franken für das Verfahren vor dem Jugendrichter;  c)  90 bis 1'000 Franken für das Verfahren vor dem Jugendgericht;  d)  90 bis 500 Franken für das Berufungsverfahren vor dem Jugendge  -  richt;  e)  90 bis 1'000 Franken für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsge  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Andere Verfahren
                            1  Für andere Strafverfahren wird eine Gebühr erhoben von:  a)  *  40 bis 1'200 Franken für das Versöhnungsverfahren vor dem Staats  -  anwalt;  b)  *  90 bis 6'000 Franken für die anderen Verfahren vor dem Staatsanwalt;  c)  *  90 bis 2'400 Franken für das Verfahren vor dem Bezirksgericht;  d)  *  190 bis 6'000 Franken für das Verfahren vor dem Kreisgericht;  e)  *  90 bis 1'200 Franken für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmen  -  gericht;  f)  *  380 bis 6'000 Franken für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor  dem Kantonsgericht;  g)  *  90 bis 2'400 Franken für das Beschwerdeverfahren vor der Strafkam  -  mer des Kantonsgerichts oder einem Richter des Kantonsgerichts und  bis 6'600 Franken bei internationalen Rechtshilfegesuchen;  h)  *  90 bis 1'200 Franken für Verfahren vor dem Straf- und Massnahmen-  vollzugsgericht und in anderen Strafgerichtsverfahren im Sinne des  Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.4 Im öffentlichen Recht und Sozialversicherungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
                            1  Bei nicht geldwerten Fällen erheben die Verwaltungsbehörden folgende  Gebühren:  a)  *  Gemeinden, Bezirke, Organe der Kantonsverwaltung, Körperschaften  und öffentlich-rechtliche Anstalten von 90 bis 1'000 Franken;  b)  *  Departemente 90 bis 1'650 Franken;  c)  *  Staatsrat, kantonale Aufsichtsbehörde der Anwälte und Schätzungs  -  kommission in Enteignungssachen 90 bis 1'800 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In geldwerten Fällen kann die Gebühr das Dreifache dieser Beträge errei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verfahren durch Klageeinreichung
                            1  Bei der direkten Klage vor dem Kantonsgericht wird die Gebühr gemäss  folgender Tabelle festgesetzt:  a)  in Übereinstimmung mit Artikel 18 für das summarische Verfahren, das  Zwischenverfahren sowie das Revisions- und Erläuterungsverfahren;  b)  in Übereinstimmung mit Artikel 16 für das ordentliche Verfahren bei  geldwerten Fällen;  c)  zwischen einem Minimum von 280 Franken und einem Maximum von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000 Franken für ordentliche Verfahren bei nicht geldwerten Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beschwerdeverfahren
                            1  Für das Verfahren bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Ge  -  bühr von 280 bis 5'000 Franken erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Sozialversicherungen
                            1  Unter Vorbehalt gegensätzlicher Bestimmungen des Bundesrechts wird für  die Verfahren vor der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts  eine Gebühr von 280 bis 5'000 Franken erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schiedsgericht im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversi  -  cherung erhebt eine Gebühr von 470 bis 20'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Honorar des Rechtsbeistands - Bestimmungskriterien
                            1  Das Honorar hält sich zwischen einem in diesem Kapitel vorgesehenen Mi  -  nimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des  Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufge  -  wandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Honorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lässt sich der Streitwert nicht beziffern, so wird das Honorar nach den in  Absatz 1 genannten Bemessungselementen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behörde setzt das Honorar in runden Zahlen fest, indem sie zudem  den Sonderbestimmungen in den verschiedenen Prozessordnungen nach  -  kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Wenn der  Mehrwertsteuersatz im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Geset  -  zes geändert wurde, passt der Staatsrat auf dem reglementarischen Weg  die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Honorare an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Streitwert
                            1  Der Streitwert beurteilt sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen  Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Begehren einer Partei offensichtlich übersetzt sind, wird das  Honorar festgesetzt aufgrund der Begehren, die sie in guten Treuen hätte  stellen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Honorar des Rechtsbeistands - Sonderfälle
                            1  In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere  wenn sie teilweise ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden ausgeführt  werden musste, wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen  oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfahrens einen ganz  besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel  waren, der Rechtsbeistand mehrere Parteien vertreten musste oder sein Kli  -  ent mehreren Parteien gegenüberstand, kann die Behörde als Honorar  einen höheren Betrag gewähren, als im Tarif vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozess  -  interesse der Parteien oder zwischen der Entschädigung gemäss vorliegen  -  dem Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands besteht, kann die  Behörde das Honorar unter das erwähnte Minimum senken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle des Prozessabstandes, des Beschwerderückzuges, des Säumnis  -  urteils, des Vergleichs, des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall  nicht durch ein Sachurteil endet, können die Honorare entsprechend gekürzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Unentgeltlicher Rechtsbeistand
                            1  Der Rechtsbeistand, welcher gestützt auf die Bestimmungen über die un  -  entgeltliche Rechtspflege ernannt wurde, bezieht über die Rückzahlung der  berechtigten Auslagen hinaus ein Honorar, welches 70 Prozent des in den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 31 bis 40 vorgesehenen Pauschalhonorars entspricht, im Minimum aber eine angemessene Entschädigung gemäss der durch das Bundesge -
                            richt festgelegten Rechtsprechung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Departement, welchem die Finanzen unterstellt sind, wird zum vollen  Tarif entschädigt:  a)  der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 132 Absatz 1  Buchstabe a StPO (notwendige Verteidigung);  b)  der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 132 Absatz 1  Buchstabe b StPO, wenn die beschuldigte Person im Besitze einer  Einstellungsverfügung ist oder freigesprochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Entschädigungsverfahren für den amtlich eingesetzten Rechtsbeistand  und die Rückerstattung der überwiesenen Leistungen sind in der Schweize  -  rischen Strafprozessordnung, der Schweizerischen Zivilprozessordnung und  im Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR) und seiner Verord  -  nung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Honorar des Rechtsbeistands in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verfahren vor dem Gemeinderichter
                            1  Vor dem Gemeinderichter wird das Honorar wie folgt festgesetzt:  a)  für den Urteilsvorschlag 60 bis 250 Franken;  b)  für das Urteilsverfahren 250 bis 900 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Revisions-, Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren hält sich das  Honorar zwischen 250 und 900 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Andere Streitigkeiten und Zivilsachen geldwerter Natur
                            1  Bei Streitigkeiten und Zivilsachen geldwerter Natur im ordentlichen oder  vereinfachten Verfahren, das in erster oder einziger Instanz entschieden  wird, ist das Honorar wie folgt festgesetzt:  Für den Streitwert  Wird die Gebühr wie folgt festge  -  setzt  bis 2'000 Franken  von 550 bis 1'400 Franken  von 2'001 bis 10'000 Franken  von 1'500 bis 2'500 Franken  von 10'001 bis 15'000 Franken  von 2'300 bis 3'300 Franken  von 15'001 bis 20'000 Franken  von 2'900 bis 4'000 Franken  von 20'001 bis 30'000 Franken  von 3'600 bis 5'400 Franken  von 30'001 bis 40'000 Franken  von 4'700 bis 6'800 Franken  von 40'001 bis 50'000 Franken  von 5'800 bis 8'200 Franken  von 50'001 bis 60'000 Franken  von 6'800 bis 9'200 Franken  von 60'001 bis 70'000 Franken  von 7'600 bis 10'200 Franken  von 70'001 bis 80'000 Franken  von 8'400 bis 11'300 Franken  von 80'001 bis 90'000 Franken  von 9'100 bis 12'300 Franken  von 90'001 bis 100'000 Franken  von 9'900 bis 13'300 Franken  von 100'001 bis 150'000 Franken  von 11'100 bis 15'400 Franken  von 150'001 bis 200'000 Franken  von 12'800 bis 17'600 Franken  von 200'001 bis 250'000 Franken  von 14'400 bis 19'700 Franken  von 250'001 bis 300'000 Franken  von 16'100 bis 21'900 Franken  von 300'001 bis 350'000 Franken  von 17'700 bis 24'000 Franken  von 350'001 bis 400'000 Franken  von 19'400 bis 26'200 Franken  von 400'001 bis 450'000 Franken  von 21'000 bis 28'300 Franken  von 450'001 bis 500'000 Franken  von 22'700 bis 30'500 Franken  von 500'001 bis 600'000 Franken  von 24'500 bis 30'800 Franken  von 600'001 bis 700'000 Franken  von 26'700 bis 33'400 Franken  von 700'001 bis 800'000 Franken  von 28'900 bis 36'100 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Streitwert  Wird die Gebühr wie folgt festge  -  setzt  von 800'001 bis 900'000 Franken  von 31'100 bis 38'500 Franken  von 900'001 bis 1'000'000 Franken  von 33'100 bis 41'200 Franken  über einer 1'000'000 Franken  3.3 Prozent ohne 140'000 Franken  zu überschreiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tabelle dieses Artikels wird ebenfalls auf das summarische Verfahren  bei einer Streitigkeit geldwerter Natur, das zu einem Endurteil führt, ange  -  wandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Verfahren in Betreibungs- und Konkurssachen
                            1  Bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung be  -  rechtigen, wird das Honorar auf 250 bis 3'300 Franken festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Andere Streitigkeiten und Zivilsachen
                            1  Bei anderen Streitigkeiten und Zivilsachen wird das Honorar auf 1'100 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11'000 Franken festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das in Absatz 1 vorgesehene Honorar findet auch Anwendung auf Verfah  -  ren zur Änderung eines Scheidungs- oder Trennungsurteils oder bei Unter  -  haltsbeiträgen oder beim Verfahren auf Auflösung der eingetragenen Part  -  nerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder im Verfah  -  ren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft der Streit auch auf die  vermögensrechtliche Auseinandersetzung bezieht, wird darüber hinaus ein  proportionales Honorar festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Berufung, Beschwerde, Revision, Erläuterungen und Berichti -
                            gungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Honorar wird entsprechend der für Fälle vor erster Instanz massge  -  benden Tabelle in Berücksichtigung eines Reduktions-Koeffizienten von 60  Prozent festgesetzt:  a)  für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht;  b)  in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, für das Beschwerde  -  verfahren vor dem Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Honorar wird festgesetzt zwischen 550 und 8'880 Franken:  a)  für das Beschwerdeverfahren;  b)  in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht für das Beschwerde  -  verfahren an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und das  Berufungsverfahren an den Richter;  c)  für die Revisions-, Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Honorar des Rechtsbeistands bei Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Verfahren vor der Strafbehörde wird das Honorar wie folgt festge  -  setzt:  a)  vor dem Polizeigericht 250 bis 650 Franken;  b)  vor der Polizei, im Untersuchungsverfahren (Anwalt der ersten Stunde)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 bis 1'600 Franken;  c)  vor der Staatsanwaltschaft als Schlichtungsbehörde 60 bis 1'100 Fran  -  ken;  d)  vor der Staatsanwaltschaft für die übrigen Verfahren 550 bis 5'500  Franken;  e)  vor dem Zwangsmassnahmengericht 550 bis 3'300 Franken;  f)  vor dem Bezirksgericht 550 bis 3'300 Franken;  g)  vor dem Kreisgericht 1'100 bis 8'800 Franken;  h)  vor dem Richter oder Jugendgericht in erster Instanz 550 bis 3'300  Franken;  i)  vor dem Jugendgericht im Berufungsverfahren 550 bis 5'500 Franken;  j)  vor dem Kantonsgericht im Berufungs- und Revisionsverfahren 1'100  bis 8'800 Franken;  k)  vor einem Richter des Kantonsgerichts oder der Strafkammer im Be  -  schwerdeverfahren 300 bis 2'200 Franken;  l)  vor dem Straf- und Massnahmenvollzugsrichter und in den anderen  Strafgerichtsverfahren im Sinne des EGStGB 300 bis 2'200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Honorar des Rechtsbeistands im Bereich des öffentlichen Rechts  und im Sozialversicherungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
                            1  Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für  das Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde, die in erster Instanz entschei  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verfahren bei einer Verwaltungsbeschwerde wird das Honorar  festgesetzt auf 550 bis 8'800 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Verfahren durch Klageeinreichung
                            1  Bei der Klage vor dem Kantonsgericht wird das Honorar festgesetzt wie  folgt:  a)  550 bis 3'300 Franken für Fälle im summarischen Verfahren und für  Zwischenverfahren;  b)  in Übereinstimmung mit Artikel 32 für ordentliche Verfahren bei geld  -  werten Fällen;  c)  1'100 bis 11'000 Franken für ordentliche Verfahren bei nicht geldwer  -  ten Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Beschwerdeverfahren
                            1  Für das Verfahren bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das  Honorar festgesetzt auf 1'100 bis 11'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Sozialversicherungen
                            1  Beim Verfahren vor der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts  und dem Schiedsgericht im Sinne des Bundesgesetzes über die Kranken  -  versicherung wird das Pauschalhonorar festgesetzt auf 550 bis 11'000 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das in Artikel 32 festgesetzte Honorar ist auch auf die Verfahren anwend  -  bar, die sich auf Artikel 52 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie auf Artikel 52 des Bundesge  -  setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Inkassomodalitäten
                            1  Die Vorschüsse, die Sicherheiten und die Kosten im Sinne von Artikel 3  des vorliegenden Gesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung  und der Schweizerischen Zivilprozessordnung können nicht mittels Nach  -  nahme einkassiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Modalitäten eines Vorschusses nicht durch das Verfahrensge  -  setz geregelt werden, kann die Behörde verlangen, dass der Vorschuss, un  -  ter Strafe der Unzulässigkeit des Gesuches, spätestens am Tag der Ver  -  handlung oder der Ausfällung des Entscheides geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nur von einer Partei aufgrund einer von ihr beantragten besonderen  Prozesshandlung verlangte Vorschuss bildet Gegenstand einer speziellen  Verbuchung unmittelbar nach Abschluss der Prozesshandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Stempelgebühren
                            1  Alle Akten im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren sowie die Kopien von  Akten zum Zweck der Hinterlegung in einem Verfahren vor dem Richter oder  der Behörde werden auf freiem Papier geschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urteile, Entscheide, gerichtlichen Vergleiche, Klageabstand und Kla  -  geanerkennung, welche die Verpflichtung zur Zahlung einer Summe enthal  -  ten, sind vom Wertstempel befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen vor dem Gemeinderichter oder einer Gerichtsbehörde sowie  die Urteile und Entscheide der Gerichtsbehörden sind von der Erhebung ei  -  ner Spezialgebühr gemäss Gesundheitsgesetz befreit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Teuerung
                            1  Der Grosse Rat passt auf dem Beschlussweg die Beträge der Kosten, der  Gebühren und des Honorars des Rechtsbeistands ohne Bezugnahme auf  den Streitwert an, wenn der Index der Konsumentenpreise ab Inkrafttreten  dieses Gesetzes eine Änderung von fünf Punkten erfahren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufhebung
                            1  Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor den  Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Änderung des bestehenden Rechts
                            1  Der Artikel 13a des Ausführungsreglements zum Gesetz über den Schutz  von Personendaten vom 26. Februar 1986 wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dritte Erwägung des Beschlusses betreffend den vom Schuldner im  Rahmen des Bezugsverfahrens zu tragenden Anteil an den Verwaltungskos  -  ten vom 11. Februar 1987 wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die dritte Erwägung im Beschluss über die Festsetzung der Tarife betref  -  fend die Gebühren der Steuerregisterhalter vom 27. November 2001 wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Artikel 240 Absatz 2 des Strassengesetzes vom 3. September 1965  wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Artikel 1 Absatz 2 des Reglements über die Gebühren und Entschädi  -  gungen, die beim Vollzug des Strassengesetzes erhoben werden vom 29.  April 2003 wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses betreffend die beim Vollzug des  Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten und Gebühren vom 2 März 1997  wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses über die Kosten und Gebühren für Ver  -  richtungen im Umweltbereich vom 28. November 1990 wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die vierte Erwägung im Beschluss zur Festsetzung der Gebühren in der  Wohnbauförderung vom 23. Februar 1994 wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Übergangsrecht
                            1  Das alte Recht bleibt anwendbar, wenn über die Kosten vor Inkrafttreten  dieses Gesetzes endgültig entschieden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist das vorliegende Gesetz anwendbar auf Verfahren, die bei  seinem Inkrafttreten hängig sind, wobei die nach altem Recht erfolgten Vor  -  schüsse zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 13/2009,  RO/AGS 2010 f 390 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            399
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.01.2015  Art. 23 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.01.2015  Art. 23 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.01.2015  Art. 23 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 13 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "bis 2'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von 2'001  bis 8'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von 8'001  bis 20'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'001 bis 50'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'001 bis 100'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200'000 Franken" /  "Wird die Gebühr  wie folgt  festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000 Franken" /  "Wird die Gebühr  wie folgt  festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 18 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 19 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 22 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 22 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 22 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 22 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 22 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 22 Abs. 1, f)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 22 Abs. 1, g)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 22 Abs. 1, h)  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 25 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 13 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "bis 2'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von 2'001  bis 8'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von 8'001  bis 20'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'001 bis 50'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'001 bis 100'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200'000 Franken" /  "Wird die Gebühr  wie folgt  festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000 Franken" /  "Wird die Gebühr  wie folgt  festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 16 Abs. 1,  Tabelle, "mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 18 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 19 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 22 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 22 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 22 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 22 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 22 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 22 Abs. 1, f)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 22 Abs. 1, g)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 22 Abs. 1, h)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 23 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 23 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 23 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 25 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2021  01.05.2022  Art. 15 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2022-029,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2021  01.05.2022  Art. 15 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2022-029,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2021  01.05.2022  Art. 23 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2022-029,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2021  01.01.2023  Art. 42 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-029,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.02.2009  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 13/2009,  RO/AGS 2010 f 390 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            399
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 13 Abs. 3 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1, a) 18.11.2021 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-029,
                            2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1, b) 18.11.2021 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-029,
                            2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "bis 2'000
                            Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "bis 2'000
                            Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von 2'001
                            bis 8'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von 2'001
                            bis 8'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von 8'001
                            bis 20'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von 8'001
                            bis 20'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017  Tabelle, "von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'001 bis 50'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von
                            20'001 bis 50'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von
                            50'001 bis 100'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von
                            50'001 bis 100'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von
                            100'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200'000 Franken" /  "Wird die Gebühr  wie folgt  festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von
                            100'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200'000 Franken" /  "Wird die Gebühr  wie folgt  festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von
                            200'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000 Franken" /  "Wird die Gebühr  wie folgt  festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von
                            200'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000 Franken" /  "Wird die Gebühr  wie folgt  festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von
                            500'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "von
                            500'001 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "mehr als
                            1'000'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "mehr als
                            1'000'000  Franken" / "Wird  die Gebühr wie  folgt festgesetzt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  geändert  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 17 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 18 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 19 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, a) 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22 Abs. 1, a) 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, b) 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22 Abs. 1, b) 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, c) 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22 Abs. 1, c) 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, d) 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22 Abs. 1, d) 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, e) 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22 Abs. 1, e) 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, f) 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22 Abs. 1, f) 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, g) 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22 Abs. 1, g) 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, h) 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 22 Abs. 1, h) 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, a) 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 23 Abs. 1, a) 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, b) 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, b) 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, c) 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 23 Abs. 1, c) 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, c) 18.11.2021 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-029,
                            2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 25 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 26 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
                            34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3 18.11.2021 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-029,
                            2022-030