Gesetz über den Justizrat
                            über den Justizrat  (GJR)  vom 13.09.2019 (Stand 01.01.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 42 Absatz 1 und 65a der  Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 39 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand des Gesetzes
                            1  Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, Folgendes festzulegen:  a)  die   Zusammensetzung   des   Justizrates   und   die   Art   der   Bezeichnung  seiner Mitglieder;  b)  die Organisation des Justizrates;  c)  die durch den Justizrat ausgeübte administrative Aufsicht;  d)  die durch den Justizrat ausgeübte disziplinarische Aufsicht;  f)  die Beziehungen   des Justizrates  zum  Grossen Rat,  den  Gerichtsbe  -  hörden und der Staatsanwaltschaft;  g)  die Mitarbeit des Justizrates bei den richterlichen Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im   vorliegenden   Gesetz   gilt   jede   Bezeichnung   der   Person,   des   Status   oder   der  Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Status des Justizrates
                            1  Der Justizrat ist das Aufsichtsorgan:  a)  der   kantonalen   Gerichtsbehörden   gemäss   dem   Gesetz   über   die  Rechtspflege (RPflG);  b)  der Magistraten der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausübung seiner Aufgabe respektiert er den Grundsatz der Unab  -  hängigkeit   der   Richter,   der   Richter-Stellvertreter,   der   Laienbeisitzer,   der  Staatsanwälte,   der   Substitute   sowie   der   ausserordentlichen   Richter   und  Staatsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Rat   ist   gegenüber   der   gesetzgebenden,   der   vollziehenden   und   der  richterlichen Gewalt unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Oberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vorbehaltene Gesetzesbestimmungen
                            1  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung zur:  a)  Verwaltungsdirektion,   der   internen   Organisation   und   der   Leitung   der  Gerichte und Ämter der Staatsanwaltschaft;  b)  Aufsicht   über   die   Gerichtsschreiber   und   das   administrative   Personal  der Gerichte sowie der Aufsicht über das administrative Personal der  Ämter der Staatsanwaltschaft;  c)  Finanzkontrolle   der   Geschäftsführung   und   des   Finanzhaushalts   der  Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusammensetzung des Justizrates und Art der Bezeichnung  seiner Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Der  Justizrat  zählt  9  Mitglieder,   davon  3  Mitglieder  von   Amtes  wegen,  6  vom Grossen Rat gewählte Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitglieder von Amtes wegen
                            1  Von Amtes wegen Mitglied sind:  a)  der Generalstaatsanwalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Mitglied des Vorstands des Walliser Anwaltsverbands, das von die  -  sem bezeichnet wird;  c)  ein Mitglied der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts, das von  diesem bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gewählte Mitglieder
                            1  In der Session nach der konstituierenden Session wählt der Grosse Rat für  eine Amtsdauer von 4   Jahren (Mandat zweimal erneuerbar):  a)  einen Anwalt, auf Vorschlag des Vorstands des Walliser Anwaltsver  -  bandes;  b)  einen erstinstanzlichen Richter, auf Vorschlag der Konferenz der erst  -  instanzlichen Richter;  c)  einen Staatsanwalt, auf Vorschlag des Büros der Staatsanwaltschaft;  d)  ein Mitglied des Grossen Rates, das nicht Mitglied der Justizkommissi  -  on ist, auf Vorschlag des Büros;  e)  zwei  Mitglieder   mit   Fachkenntnissen,   auf   Vorschlag  des   Staatsrates,  nach Anhörung des Justizrates hinsichtlich der gesuchten Kompeten  -  zen. Diese Mitglieder dürfen weder einer öffentlichen staatlichen Ein  -  richtung zugehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister oder in  einer öffentlichen Liste der Anwälte eingetragen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rahmen   des   Wahlverfahrens   verfügt   der   Grosse   Rat   über   ein   Veto  -  recht; er kann jedoch keine Gegenvorschläge einbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder treten ihr Amt am 1. des Monats nach ihrer Wahl an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausserordentliche Mitglieder
                            1  Falls   die   Beschlussfähigkeit   aufgrund   von   Verhinderung   oder   Ausstand  mehrerer Mitglieder nicht erreicht werden kann (Art. 14 Abs. 1), wählt der  Grosse Rat auf Vorschlag der Justizkommission ein oder mehrere ausseror  -  dentliche Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation des Justizrates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsatz
                            1  Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen legt der Justizrat in ei  -  nem Reglement seine Organisation und Funktionsweise sowie die Organisa  -  tion und Führung der Archive fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Präsidium
                            1  Der Justizrat ernennt aus seinen Reihen den Präsidenten und den Vizeprä  -  sidenten für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Diese können einmal in ihrem  Amt bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Präsident   des   Kantonsgerichts   und   der   Generalstaatsanwalt   können  nicht Präsident oder Vizepräsident des Justizrates sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mitglieder
                            1  Die Mitglieder des Justizrates legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das  feierliche Gelöbnis auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab. Sie leisten den Eid  oder das feierliche Gelöbnis vor dem Grossen Rat. Der Wortlaut der Eides  -  formel und des feierlichen Gelöbnisses ist im Reglement des Grossen Rates  festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   des   Justizrates   sind   verpflichtet,   das   Amtsgeheimnis   über  Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis  gelangen. Der Justizrat gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung  ihrer Mitglieder vom Amtsgeheimnis zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Justizrates legen bei Amtsantritt und bei jeder erfolgten  Änderung die im Organisationsreglement umschriebenen Interessenbindun  -  gen offen. Der Präsident des Justizrates erstellt ein öffentlich einsehbares  Register mit den gemachten Angaben und veröffentlicht es auf der offiziellen  Website des Justizrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entschädigung
                            1  Der Präsident des Justizrates erhält ein Pauschalhonorar von jährlich 3'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richter und Staatsanwälte erhalten keine Amtsentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Mitglieder erhalten die gleiche Amtsentschädigung wie sie den  Grossräten pro Tag, Halbtag oder pro Stunde gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Reiseentschädigungen des Präsidenten und der Mitglieder des Justiz  -  rates sind identisch mit jenen der Grossräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausstand
                            1  Für die Mitglieder des Justizrates gelten analog die Bestimmungen des Ge  -  setzes   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege  (VVRG) betreffend den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sitz
                            1  Der Justizrat hat seinen Sitz in Sitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Entscheide
                            1  Der  Justizrat  ist  beschlussfähig,   wenn  die  Mehrheit  der   Mitglieder  anwe  -  send ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fasst seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Sitzungen   des   Justizrates   finden   unter   Ausschluss   der   Öffentlichkeit  statt.   Vorbehalten   bleibt   jedoch   im   Disziplinarverfahren   die   Möglichkeit   für  den verzeigten Magistraten,  ausdrücklich und  unwiderruflich die Durchfüh  -  rung einer öffentlichen Beratung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Delegation von Aufgaben
                            1  Der Justizrat kann die Instruktion von Verfahren und die Vorbereitung der  Entscheide an eines oder mehrere seiner Mitglieder delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Sekretariat
                            1  Der  Justizrat   verfügt   über   ein  eigenes   Sekretariat,   das   sich  aus   Juristen  und Verwaltungspersonal zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Berichte
                            1  Auf   Vorschlag   des   Präsidenten   verabschiedet   der   Justizrat   seinen   jährli  -  chen Tätigkeitsbericht sowie mögliche  ergänzende Berichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die Form des Berichts und den Umfang der Publikation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Information
                            1  Der Justizrat informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich insbesondere  öffentlich zu Angelegenheiten  äussern, die  in  seine Zuständigkeit fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Administrative Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsätze
                            1  Die   Organisation   und   die   Funktionsweise   der   Gerichtsbehörden   und   der  Magistrate der Staatsanwaltschaft unterstehen der administrativen Aufsicht  des Justizrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der administrativen Aufsicht ausgeschlossen sind:  a)  die Anwendung von formellem und materiellem Recht bei der Behand  -  lung von Gerichtsakten;  b)  die Haushaltsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die administrative Aufsicht soll sicherstellen, dass:  a)  die Aufgaben,  die  den  Gerichtsbehörden  und  der  Staatsanwaltschaft  zufallen, gesetzeskonform, effizient und wirtschaftlich ausgeführt wer  -  den;  b)  die   Richter   und   Staatsanwälte   ihre   Aufgabe   mit   Gewissenhaftigkeit,  Sorgfalt und Strenge ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten  bleibt  die Kontrolle,  die  das Kantonsgericht,   die Doyens  der  erstinstanzlichen Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwalt und die Ober  -  staatsanwälte über die interne Organisation der Gerichte und der Ämter der  Staatsanwaltschaft ausüben, wie dies in der Spezialgesetzgebung sowie in  den   Anweisungen   und   Richtlinien   des   Kantonsgerichts   und   des   General  -  staatsanwalts vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ausübung der administrativen Aufsicht
                            1  Der   Justizrat   übt   die   administrative   Aufsicht   von   Amtes   wegen   aus   und  stützt sich dabei auf die von ihm gesammelten Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er muss insbesondere:  a)  die Berichte der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft prüfen;  b)  Anzeigen gegen Richter und Staatsanwälte behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gerichtsbehörden   und   die   Staatsanwaltschaft   müssen   dem   Justizrat  alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die dieser zur Aus  -  übung der administrativen Aufsicht benötigt. Das Amtsgeheimnis kann dem  Justizrat nicht entgegengehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegt ein Sachverhalt vor, der nach Ansicht des Justizrates Anlass zu einer  Strafe   geben   könnte,   so   eröffnet   er   ein   Disziplinarverfahren.   Er   informiert  das Kantonsgericht respektive das Büro der Staatsanwaltschaft darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Eingriffsmittel
                            1  Der Justizrat kann insbesondere:  a)  eine Untersuchung anordnen, um Sachverhalte abzuklären;  b)  die Inspektion eines Gerichts oder eines Amtes der Staatsanwaltschaft  vornehmen, sofern er dies für nötig hält;  c)  allgemeine Richtlinien herausgeben, Weisungen erteilen und sämtliche  Massnahmen   ergreifen,   die   nötig   sind,   um   die   Organisation   und   die  Funktionsweise der Gerichtsbehörden  und der  Staatsanwaltschaft zu  verbessern  oder aber  um  die Ausübung  der  administrativen  Aufsicht  zu vereinfachen;  d)  dem   Grossen   Rat   Vorschläge   zur   Verbesserung   der   Funktionsweise  der Justiz unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Jahresbericht
                            1  Der Justizrat fasst seine Tätigkeit im Bereich der administrativen Aufsicht in  einem jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen, den er dem Grossen Rat un  -  terbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn im jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen zum Ergebnis einer Un  -  tersuchung enthalten sind, müssen die Behörden und/oder die betroffenen  Personen Stellung beziehen können und dürfen verlangen, dass ihre Aussa  -  gen in den Bericht integriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Disziplinarische Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Grundsatz
                            1  Gegen einen Richter oder Staatsanwalt, der seine Dienstpflichten vorsätz  -  lich oder fahrlässig verletzt, können Disziplinarstrafen verhängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verfahren
                            1  Eine   Disziplinarstrafe   kann   nur   nach   einer   Untersuchung   ausgesprochen  werden. Die betroffene Person wird über die Eröffnung des Verfahrens infor  -  miert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Untersuchung wird vom Präsidenten des Justizrates oder einem vom  Justizrat bestimmten Mitglied durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person wird angehört. Am Ende der Untersuchung kann sie  eine Rechtsschrift einreichen und eine ergänzende Untersuchung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Untersuchungsleiter stellt dem Justizrat anschliessend seinen Schluss  -  bericht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im   Übrigen   kommt   das   Gesetz   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die  Verwaltungsrechtspflege (VVRG) zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verjährung
                            1  Die   disziplinarische   Verantwortlichkeit   verjährt,   wenn   innert   Frist   eines  Jahres nach Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung kein Disziplinarver  -  fahren eröffnet wurde und in jedem Fall fünf Jahre nach der letzten Verlet  -  zung dieser Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während eines Beschwerdeverfahrens betreffend das Disziplinarverfahren  wird die Verjährung unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Disziplinarstrafen
                            1  Es können folgende Disziplinarstrafen verhängt werden:  a)  schriftlicher Verweis;  b)  Kürzung der Besoldung um bis zu einem Drittel während höchstens ei  -  nes Jahres;  c)  Versetzung in eine andere bzw. eine gleichwertige oder tiefer einge  -  stufte Funktion mit einer  der neuen Situation entsprechenden  Besol  -  dung;  d)  disziplinarische Abberufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich, unter Berücksichtigung des bishe  -  rigen   Verhaltens   des   Richters   oder   Staatsanwalts,   nach   der   Schwere   der  Dienstpflichtverletzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei leichtem Verschulden kann von einer Disziplinarstrafe abgesehen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls der betroffene Richter oder Staatsanwalt seine Kündigung einreicht,  kann die zuständige  Behörde auf eine  Disziplinarstrafe verzichten und  die  Kündigung   akzeptieren,   wenn   dies  unter   Berücksichtigung   aller   Umstände  und der verschiedenen Interessen die angemessenste Lösung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kompetenzen des Grossen Rates
                            1  Wenn der Justizrat am Ende seiner Untersuchung feststellt, dass der Sach  -  verhalt  die disziplinarische  Abberufung  eines  vom  Grossen Rat  gewählten  Richters oder Staatsanwalts rechtfertigt, leitet er die Akte an den Grossen  Rat weiter, der diese der Justizkommission zur Stellungnahme unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Justizkommission   prüft   die   Akte,   hört   die   betroffene   Person   an   und  macht dem Plenum einen Vorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und die Ab  -  stimmung wird geheim durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat kann eine disziplinarische Abberufung aussprechen oder  auf eine Strafe verzichten,  falls eine Kündigung  eingereicht wird. Wird die  disziplinarische Abberufung abgelehnt, weist er der Grosse Rat das Dossier  zuständigkeitshalber an den Justizrat zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kompetenzen des Justizrates
                            1  Der Justizrat ist dafür zuständig:  a)  die Disziplinarstrafen zu verhängen, die nicht in die Zuständigkeit des  Grossen Rates fallen;  b)  von einer Disziplinarstrafe im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 oder Arti  -  kel 26 Absatz 4 abzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Provisorische Suspendierung
                            1  Falls die Tatvorwürfe geeignet sind, eine disziplinarische Abberufung her  -  beizuführen,   kann   der   Justizrat   die   betroffene   Person   im   Sinne   einer   vor  -  sorglichen Massnahme suspendieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber   hinaus   kann   er   eine   teilweise   oder   vollständige   Einstellung   der  Lohnzahlung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Dauer   der   Suspendierung   bleibt   die   betroffene   Person   den   Ver  -  sicherungen und Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stellt sich die Suspendierung als ungerechtfertigt heraus, wird die betroffe  -  ne Person wieder in ihre Rechte eingesetzt. Namentlich wird ihr der entstan  -  dene Lohnausfall ersetzt. Vorbehalten bleiben ihre Schadenersatzforderun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Jahresbericht
                            1  Der Justizrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über seine Tätig  -  keit im Bereich der disziplinarischen Aufsicht, wobei er darauf achtet, dass  die Öffentlichkeit die Identität der betroffenen Personen nicht erfährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vollzug
                            1  Der Justizrat informiert das Kantonsgericht beziehungsweise das Büro der  Staatsanwaltschaft  über   den  Ausgang  des  Disziplinarverfahrens  und  sorgt  für den Vollzug der rechtskräftigen Disziplinarstrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittelweg gegen disziplinarische Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundsatz
                            1  Bei der Rekurskommission kann gegen folgende Entscheide Beschwerde  eingereicht werden:  a)  die Verfahrensentscheide des Untersuchungsleiters;  b)  die Entscheide des Justizrates;  c)  die vom Grossen Rat verhängte disziplinarische Abberufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Rekurskommission
                            1  Die   Rekurskommission   zählt   3   Mitglieder   und   2   Suppleanten,   die   vom  Grossen Rat vorgeschlagen, für 4 Jahre gewählt und vereidigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht gewählt werden können:  a)  *  im Kanton amtierende Richter, Beisitzer und Staatsanwälte;  b)  Angestellte der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons;  c)  amtierende   Mitglieder   des   Staatsrates   und   des   Grossen   Rates   des  Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder und Suppleanten müssen ein Anwaltsdiplom vorweisen. In  -  haber   eines   Lizentiats,   Masters   oder   Doktorats   der   Rechte   oder   eines  gleichwertigen akademischen Titels sind wählbar, wenn sie den Nachweis  einer hinreichenden praktischen Erfahrung erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rekurskommission legt ihre Organisation und Funktionsweise in einem  Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kanzlei
                            1  Der Präsident der Rekurskommission kann einen juristischen Schreiber mit  der Behandlung einer bestimmten Sache beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Entschädigung
                            1  Die Mitglieder der Rekurskommission und der juristische Schreiber erhal  -  ten zusätzlich zu den Reisespesen folgende Entschädigungen:  a)  700 Franken pro Tag;  b)  350 Franken pro Halbtag;  c)  80 Franken pro Stunde, bis zu 3 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verfahren
                            1  Es   gilt   das   im   VVRG   verankerte   Verfahren   bei   Verwaltungsgerichtsbe  -  schwerden ans Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den  Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Beziehungen zum Grossen Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Budget - Jahresrechnung
                            1  Der Justizrat unterbreitet dem Grossen Rat über den Staatsrat seinen Bud  -  getentwurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Staatsrat und dem  Justizrat kann letzterer über seinen Präsidenten direkt an den Grossen Rat  gelangen. Der Präsident des Justizrates kann ermächtigt werden, mit bera  -  tender Stimme an den Sitzungen des Grossen Rates teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahresrechnung untersteht der Kontrolle des kantonalen Finanzinspek  -  torates, soweit es die Oberaufsicht des Grossen Rates verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Jährlicher Tätigkeitsbericht und ergänzende Berichte
                            1  Der Justizrat legt dem Grossen Rat seinen jährlichen Tätigkeitsbericht auf  die Junisession hin vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem erstattet er ihm jedes Mal Bericht, wenn die Situation dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Justizkommission  prüft  die  an den  Grossen  Rat gerichteten  Berichte  des Justizrates. Der Präsident des Justizrates stellt seinen Bericht vor und  beantwortet die ihm gestellten Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Informationsrecht der Justizkommission
                            1  Die   Bestimmungen   des   GORBG   zum   Informationsrecht   im   Rahmen   der  Beziehungen   zwischen   den   parlamentarischen   Kommissionen   und   dem  Staatsrat gelten analog für die Beziehungen zwischen der Justizkommission  und dem Justizrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Oberaufsicht über den Justizrat
                            1  Die Bestimmungen des GORBG und des Reglements des Grossen Rates  zur Oberaufsicht über die Gerichtsbehörden gelten analog für die Oberauf  -  sicht, die der Grosse Rat über den Justizrat ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Beziehungen zu einer parlamentarischen Untersuchungskom -
                            mission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Setzt der Grosse Rat aufgrund schwerer Vorkommnisse in der Rechtspfle  -  ge eine Untersuchungskommission ein, kann der Präsident des Justizrates  an den Beratungen der Kommission mit beratender Stimme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Meinungsaustausch
                            1  Der Justizrat kann sich regelmässig mit der Justizkommission über aktuelle  Fragen zu den Gerichtsbehörden austauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Beziehungen zu den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Grundsatz
                            1  Die Beziehungen des Justizrates zu den Gerichtsbehörden und der Staats  -  anwaltschaft werden hauptsächlich durch die Bestimmungen des vorliegen  -  den   Gesetzes   zur   administrativen   Aufsicht,   zur   disziplinarischen   Aufsicht  und zur Mitarbeit bei den richterlichen Wahlen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Jährliche Tätigkeitsberichte
                            1  Dem Justizrat werden die jährlichen Tätigkeitsberichte der Gerichtsbehör  -  den und der Staatsanwaltschaft nach deren Annahme übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Gesetzesbestimmungen, die dem Kantonsgericht  und dem Generalstaatsanwalt vorschreiben, diese Berichte über den Staats  -  rat an den Grossen Rat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Vorgängige Anhörung
                            1  Bevor   der   Justizrat   allgemeine   Richtlinien   über   die   Organisation   und   die  Funktionsweise   der  Gerichtsbehörden   und  der   Staatsanwaltschaft   (Art.   21  Bst.   c)   erlässt   oder   dem   Grossen   Rat   Vorschläge   zur   Verbesserung   der  Funktionsweise der Justiz (Art. 21 Bst. d) unterbreitet, hört er das Kantons  -  gericht, die Konferenz der erstinstanzlichen richterlichen Behörden oder die  Staatsanwaltschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Mitarbeit des Justizrates bei den richterlichen Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Grundsatz
                            1  Die Kantonsrichter, Beisitzer und Staatsanwälte, die Mitglied des Büros der  Staatsanwaltschaft   sind,   werden   auf   Vorschlag   der   Justizkommission   und  aufgrund   eines   Berichts   des   Justizrates   vom   Grossen   Rat   gewählt.   Vom  Grossen Rat wählbar sind alle form- und fristgerecht beim Justizrat einge  -  reichten Kandidaturen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verfahren
                            1  Im Vorfeld einer Wahl schreibt der Justizrat die vakante Stelle im Amtsblatt  und den wichtigen Tageszeitungen aus. Er kann die Stelle zudem auf ande  -  rem Wege ausschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Anzeige wird angegeben, dass die Bewerbungen innert einer Frist  von 30 Tagen beim Justizrat einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Prüfung der Bewerbungen übernimmt der Justizrat folgende Aufga  -  ben:  a)  er prüft, ob die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss RPflG sowie die  Anforderungen an den Leumund und die Zahlungsfähigkeit in Zusam  -  menhang mit dem Amt erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er überprüft den Einfluss jeder Bewerbung auf das Erfordernis der re  -  präsentativen Vertretung gemäss RPflG;  c)  er bewertet die Bewerbungen;  d)  er   hört   die   Kandidaten   an,   die   aufgrund   der   Dossiers   in   die   engere  Auswahl kommen, und  e)  er unterbreitet seinen Bericht der Justizkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Justizkommission unterbreitet ihre Vorschläge dem Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.09.2020  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  01.01.2023  Art. 33 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2022-102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  01.01.2023  Art. 46 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.09.2019  01.09.2020  Erstfassung  RO/AGS 2020-054